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Niedersächsischen
Tierseuchenkasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Postanschrift und Sitz:
Brühlstr. 9
30169 Hannover

Telefon: 0511/70156-0
Telefax: 0511/70156-99

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Fragen und Antworten zum Thema Meldung
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu folgenden Fragen:
Wie beantrage ich eine Registriernummer?
Was passiert, wenn sich im laufenden Jahr der Tierbestand verringert oder die Tierhaltung aufgegeben wird?
Was ist eine nichtmeldepflichtige Betriebsstätte und was bedeutet diese für die Meldepflicht zur Tierseuchenkasse?
Was ist eine Seuchenhygienische Einheit (SE)?
Wann wird die Bestandsmeldekarte und wann wird die Nachmeldekarte verwendet?
 
Fragen


Wie beantrage ich eine Registriernummer?

Die Beantragung einer Registriernummer erfolgt über das für den Tierhalter zuständige Veterinäramt (Landkreis/ Stadt). Jeder Tierbesitzer hat darüber hinaus die Haltung meldepflichtiger Tiere nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) beim Veterinäramt anzuzeigen.

Die Vergabe der Registriernummer erfolgt über die V.I.T. (Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.), Heideweg 1 in 27283 Verden, Tel.: 04231/ 955-10.

Die Registriernummer setzt sich wie folgt zusammen:

276

 = EU-Land; hier: Deutschland

03

 = Bundesland, hier: Niedersachsen

257

 = Landkreis, hier: Schaumburg

031

 = Gemeinde, hier: Rinteln

8888

 = Betrieb
   

276 03 257 031 8888

 

 

Wichtig:
Die Registriernummer wird nach dem Standort der Tierhaltung vergeben. Deshalb ist es besonders wichtig den Ort der Tierhaltung, wenn dieser vom Wohnort (Postanschrift) abweicht, mit anzugeben.

Bei Betrieben mit mehreren Standorten erhält grundsätzlich jeder Standort eine eigene Registriernummer.

Bei weiteren Fragen oder zur Beantragung einer Registrier-Nr. wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt .

 

 
Was passiert, wenn sich im laufenden Jahr der Tierbestand verringert oder die Tierhaltung aufgegeben wird?

Wenn ein Tierhalter im laufenden Kalenderjahr seinen Tierbestand verringert oder die gesamte Tierhaltung aufgibt, werden keine Beiträge erstattet.

Die Tierseuchenkasse erhebt nach § 2 Abs. 1 der Satzung über Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2010 Beiträge pro Tier und Kalenderjahr. Zeitanteilige Beiträge sieht die Beitragssatzung nicht vor.

Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass Bestandsverringerungen oder Abschaffungen des Tierbestandes nach dem Stichtag unberücksichtigt bleiben. Auch wenn die Tiere nur für einen kurzen Zeitraum im Jahr vorhanden sind, besteht während dieser Zeit das Risiko eines Schadensfalles, welches von der Tierseuchenkasse gedeckt werden muss.

Des weiteren trägt die Tierseuchenkasse auch schadensunabhängie Leistungen (z.B. Ohrmarken, Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Maßnahmen, Tierkörperbeseitigung), die durch die Beiträge finanziert werden. 

Der Tierhalter hat die Möglichkeit, der Tierseuchenkasse auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) für den folgenden Stichtag mitzuteilen, dass sich sein Tierbestand verringert hat (indem er den neuen Stichtagsbestand meldet)  bzw. dass die Tierhaltung aufgegeben wurde, indem er auf der Meldekarte das Aufgabedatum einträgt.

Teilt der Tierhalter bereits im laufenden Beitragsjahr mit, dass keine Tierhaltung mehr besteht, wird automatisch im Folgejahr zum Stichtag keine Meldekarte mehr an ihn versandt.

 

 
Was ist eine nichtmeldepflichtige Betriebsstätte und was bedeutet diese für die Meldepflicht zur Tierseuchenkasse?

Die Einrichtung einer nichtmeldepflichtigen Betriebsstätte bedingt immer einen Hauptbetrieb und mindestens eine untergeordnete Nebenbetriebsstätte.

Nichtmeldepflichtige Betriebsstätten werden vom Veterinäramt mit dem formellen  Registriernummernantrag bei V.I.T. beantragt.

Sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die Betriebsstätte(n) ist  jeweils eine Registriernummer in der HIT-Datenbank vorhanden. Die nichtmeldepflichtigen Betriebsstätten erhalten in der HIT-Datenbank einen entsprechenden Betriebstypenschlüssel.

Die Tiere nichtmeldepflichtiger Betriebsstätten werden zur Tierseuchenkasse über den Hauptbetrieb gemeldet. Daher werden für die  nichtmeldepflichtigen Betriebsstätten keine Meldekarten versandt.

Eine nichtmeldepflichtige Betriebsstätte kann nur für rinderhaltende Betriebe eingerichtet werden.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Einrichtung einer nichtmeldepflichtigen Betriebsstätte an das für Sie zuständige Veterinäramt .

 

 
Was ist eine Seuchenhygienische Einheit (SE)?

Als Bestand im Sinne des § 3 der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2010 gilt die seuchenhygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

1. Mehrere Tierhalter halten gemeinsam Tiere

- es handelt sich um die gleiche Tierart
- die Tiere stehen gemeinsam in einem Stall und/oder erhalten dasselbe Futter
- jeder Tierhalter meldet seine eigenen Tiere unter seiner Reg.-Nr. zur Tierseuchenkasse
- jeder Tierhalter erhält für seine Reg.-Nr. einen Beitragsbescheid und zahlt für seine Tiere Beiträge.

 2. Ein oder mehrere Tierhalter halten Tiere in verschiedenen Ställen

- es handelt sich um die gleiche Tierart
- jeder Tierhalter meldet seine eigenen Tiere unter seiner Reg.-Nr. zur Tierseuchenkasse
- jeder Tierhalter erhält für seine Reg.-Nr. einen Beitragsbescheid und zahlt für seine Tiere Beiträge
- es findet entweder ein regelmäßiger Austausch von Tieren (Hin- und Her-Verkehr) zwischen den Ställen statt und/oder die Betreuung aller Ställe erfolgt durch die gleiche(n) Person(en).

Das Vorliegen einer seuchenhygienischen Einheit bedeutet, dass die Tiere aller Standorte zusammen als ein Bestand gelten.

Für die Nachmeldepflicht bedeutet das, nicht jede Bestandsveränderung in den zu einer SE gehörenden Ställen ist nachmeldepflichtig zur Tierseuchenkasse. Dies gilt solange der Gesamtbestand der Tiere aller Standorte (Tierbestand der SE) sich nicht um mehr als 5 v. Hundert oder um mehr als 10 Tiere erhöht.

 

 
Wann wird die Bestandsmeldekarte und wann wird die Nachmeldekarte verwendet?

Die Bestandsmeldekarte ( Stichtagsmeldekarte , für 2010 gelb) wird ausschließlich zum Melden des Bestandes zum Stichtag 03.01. verwendet. Das heißt, alle meldepflichtigen Tiere, die im Bestand des Tierhalters am 03.01. vorhanden sind, werden auf der Bestandsmeldekarte angegeben. Auch für verspätete Meldungen zum Stichtag, die nicht termingerecht bis zum 17.01. bei der Tierseuchenkasse eingehen, wird die Bestandsmeldekarte verwendet.

Die Nachmeldekarte (blau) wird ausschließlich von Tierhaltern benötigt, die bereits zum Stichtag 03.01. gemeldet haben und neu hinzugekommene Tierbestände nachmelden müssen.

Die Nachmeldekarte kann auch für folgende Änderungen verwendet werden:
- Änderung der Bankverbindung
- Änderung der Adressdaten/ des Namens
- Änderung des Ortes der Tierhaltung

Tierhalter, die zum Stichtag 03.01. noch keine Tiere gehalten haben, benutzen zur Meldung Ihres Tierbestand bitte die Neuanmeldekarte, die telefonisch oder schriftlich bei der Tierseuchenkasse angefordert werden kann.

 

 

 
 
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