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Fragen und Antworten zum Thema BHV1
Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu folgenden Fragen:
Was ist BHV 1, was ist IBR?
Bis wann muss mein Betrieb BHV 1-frei sein, damit ich nur den ermäßigten Beitrag zahlen muss?
Wie bekommt mein Betrieb den Status BHV 1-frei?
Der letzte Reagent verlässt heute meinen Bestand. Wann kann ich frühestens den Status BHV 1-frei erreichen?
Was ist ein BHV 1-freier Betrieb mit Impfung?
Ich bin kontrollierter/stabiler Impfbestand. Zahle ich 4,50 € / Rind?
Können Mastbestände auch BHV 1-frei werden?
Warum werden geimpfte Mastbestände mit 4,50 €/Tier veranschlagt?
Mein Betrieb ist BHV 1-frei bzw. ein geimpfter Mastbestand. Was muss ich tun, um sicherzustellen, den ermäßigten Beitrag zu zahlen?
Ich habe Masttiere, die ich regelmäßig impfe und Milchkühe/Mutterkühe, die noch nicht BHV 1-frei sind. Ist es möglich für die Masttiere den ermäßigten Beitrag von 4,50 € / Rind zu zahlen? Für die Milchkühe/Mutterkühe bezahle ich 9,50 € / Rind.
 
Fragen


Was ist BHV 1, was ist IBR?

Beide Abkürzungen stehen für die gleiche Erkrankung.


BHV 1 bedeutet Bovines Herpesvirus Typ 1 und benennt die Erkrankung anhand des sie verursachenden Erregers, nämlich eines Herpesvirus.


IBR bedeutet Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und benennt die Erkrankung aufgrund des klinischen Erscheinungsbildes, nämlich einer Nasen- und Luftröhrenentzündung.

 

 
Bis wann muss mein Betrieb BHV 1-frei sein, damit ich nur den ermäßigten Beitrag zahlen muss?

Es gilt der Status des Betriebes am 03.01.2010 (Stichtagsregelung), d. h. werden die Voraussetzungen zur Erfüllung der BHV 1-Freiheit z. B. erst am 10.01.2010 erfüllt, wird die Ermäßigung für 2010 nicht gewährt. Gleichzeitig gilt aber auch: Verliert der Betrieb durch z. B. eine positive Untersuchung den Status BHV 1-frei am 10.01.2010 wird trotzdem der ermäßigte Beitrag veranlagt. Eine Nachzahlung im Laufe des Jahres aufgrund eines Statusverlustes ist nicht vorgesehen.

 

 
Wie bekommt mein Betrieb den Status BHV 1-frei?

1.   Der Status wird durch das zuständige Veterinäramt zuerkannt. Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Veterinäramt ist vor dem Ergreifen jeglicher Maßnahmen erforderlich. Keine Maßnahme ohne Absprache!

2.   Grundvoraussetzung: kein BHV 1-positives Rind (= Reagent) ist im Bestand und die Basisuntersuchung zur Anerkennung des Status BHV 1-frei durch das zuständige Veterinäramt ist vollständig durchgeführt und bei allen Rindern mit negativem Untersuchungsergebnis auf BHV 1 abgeschlossen worden.

Achtung: Mit der Basisuntersuchung kann frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten BHV 1-positiven Rindes aus dem Bestand begonnen werden und umfasst bei Betrieben mit mindestens 30 Kühen zwei Untersuchungen (Untersuchungsabstand 2 Monate bzw. 5 – 7 Monate).

 

 

3.   Näheres siehe Merkblatt zur BHV 1-Sanierung .

 

 
Der letzte Reagent verlässt heute meinen Bestand. Wann kann ich frühestens den Status BHV 1-frei erreichen?

Hierbei ist wichtig zu beachten: Ein Bestand wird mit der Abgabe des letzten BHV 1-positiven Rindes nicht automatisch BHV 1-frei. Es sind Untersuchungen erforderlich, die zeitlich durch die BHV 1-Verordnung genau vorgegeben werden.

Grundsätzlich muss nach Verlassen des letzten Reagenten 30 Tage abgewartet werden ehe mit der Basisuntersuchung zur Anerkennung der BHV 1-Freiheit begonnen werden kann.

Die durchzuführende Basisuntersuchung ist von der Betriebsart abhängig. In der BHV 1-Verordnung wird zwischen Betrieben mit mindestens 30 % Kühen und mit weniger als 30 % Kühen unterschieden.

Ein Betrieb mit weniger als 30 % Kühen muss einmal alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder (auch Masttiere!) untersuchen. Bei einem negativen Untersuchungsergebnis aller Tiere erhält der Bestand den Status BHV 1-frei.

--> Der Status BHV 1-frei kann frühestens 30 Tage nach Abgabe des letzten Reagenten erreicht werden.

Bei einem Betrieb mit mindestens 30 % Kühen umfasst die Basisuntersuchung zwei Untersuchungsdurchgänge. Es sind zwei Vorgehensweisen möglich, die sich in der zu untersuchenden Tiergruppe und dem Untersuchungsabstand unterscheiden.

1.   Zweimalige Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 5 – 7 Monaten.

-->  Der Status BHV 1-frei kann frühestens 6 Monate (mindestens ein Monat Wartezeit bis zur 1. Untersuchung + mindestens 5 Monate Abstand zur 2. Untersuchung) nach Abgabe des letzten Reagenten erreicht werden.

2.   Zweimalige Untersuchung aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von 60 Tagen.

-->  Der Status BHV 1-frei kann frühestens 90 Tage (mindestens 30 Tage Wartezeit bis zur 1. Untersuchung + 60 Tage Abstand zur 2. Untersuchung) nach Abgabe des letzten Reagenten erreicht werden.

      Das Untersuchungsverfahren wird verkürzt, jedoch kann es bei den unter neun Monate alten Tieren – bedingt durch maternale Antikörper – zu falsch positiven Untersuchungsergebnissen bei den unter neun Monate alten Tieren kommen. Ist dies der Fall, ist der „schnelle“ Weg zur BHV 1-Freiheit nicht mehr möglich. Es ist das unter Punkt 1 angeführte Untersuchungsverfahren anzuwenden.

Das genaue Vorgehen der Sanierung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur BHV 1-Sanierung .

 

 
Was ist ein BHV 1-freier Betrieb mit Impfung?

Es befinden sich im Bestand Rinder, die im Verlauf der Sanierung mit Marker-Impfstoff geimpft wurden = gE-negative Tiere. Diese Rinder sind nur mit dem Impfvirus, aber nicht mit dem Feldvirus in Berührung gekommen. Ausschlaggebend ist, dass keine gE-positiven Tiere (= Reagenten) im Bestand sind.

 

 
Ich bin kontrollierter/stabiler Impfbestand. Zahle ich 4,50 € / Rind?

Nein, in Ihrem Bestand befinden sich noch BHV 1-positive Rinder. Diese werden zwar zur Vermeidung von Virusausscheidung regelmäßig geimpft, jedoch stellen diese Tiere trotzdem ein gewisses Infektionsrisiko für den Gesamtbestand dar. In besonderen Belastungssituationen (Geburt, Krankheit, Zusammenstellen einer neuen Tiergruppe) können BHV 1-positive Rinder Virus ausscheiden und andere Rinder anstecken. Ziel der Sanierung ist es, alle positiven Rinder aus dem Bestand zu entfernen.


Für die Beitragserhebung 2010 ist es nicht mehr möglich BHV 1-frei zu werden (Stichtag: 03.01.2010). In die Überlegungen zur Entfernung aller BHV 1-positiven Rinder aus Ihrem Bestand in 2010, um im Jahr 2011 die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die vorgegebenen Untersuchungsabstände beachten. Bei Beständen mit mindestens 30 % Kühen ist vom Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand bis zur BHV 1-Freiheit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten einzukalkulieren.

 

 
Können Mastbestände auch BHV 1-frei werden?

Ja,


 

1. Aufbau des Bestandes ausschließlich mit Rindern, die eine amtstierärztliche BHV 1-Freiheitsbescheinigung haben. Betriebe, die ein Rein-Raus-Verfahren anwenden, können über diese Möglichkeit relativ einfach den Status BHV 1-frei erreichen.


 

oder


 

2. eine Blutuntersuchung aller über 9 Monate alten Rinder.


 

 

Ein anerkannt BHV 1-freier Mastbestand zahlt den ermäßigten Beitrag von 4,50 €/Rind. Eine Impfung ist in diesen Betrieben nicht erforderlich.

 

 
Warum werden geimpfte Mastbestände mit 4,50 €/Tier veranschlagt?

Betriebe, die ausschließlich Masttiere halten haben in der BHV 1-Bekämpfung eine Sonderstellung. Diese können von der Untersuchungspflicht befreit werden, wenn die Tiere regelmäßig geimpft werden. Die Begründung für diese Ausnahmemöglichkeit liegt in dem von der Zucht zu unterscheidenden Nutzungsziel (Fleischgewinnung, relativ kurze Lebensdauer, Tiere werden in der Regel getrennt vom Zuchtvieh gehalten und stellen dadurch für dieses keine Infektionsgefahr dar). Ferner ist die Entnahme einer Blutprobe von einem Mastbullen in einem Alter von über 9 Monate schwierig bis unmöglich.


 

Ein Tierhalter, der seine Mastbullen regelmäßig impft, handelt im Sinne der vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen. Die Festsetzung des ermäßigten Beitragssatzes für Mastbetriebe soll die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen auch dieser Betriebe unterstützen.

 

 
Mein Betrieb ist BHV 1-frei bzw. ein geimpfter Mastbestand. Was muss ich tun, um sicherzustellen, den ermäßigten Beitrag zu zahlen?

Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt  auf, da dieses der Tierseuchenkasse mitteilt, welche Betriebe die Voraussetzung für die Ermäßigung erfüllen. Zusätzlich sollte bei Erhalt des Beitragsbescheides von der Tierseuchenkasse im Februar 2010 der zu zahlende Beitrag vom Tierhalter überprüft werden. Bei Unklarheiten bitte umgehend mit der Tierseuchenkasse oder dem zuständigen Veterinäramt Kontakt aufnehmen.

 

 
Ich habe Masttiere, die ich regelmäßig impfe und Milchkühe/Mutterkühe, die noch nicht BHV 1-frei sind. Ist es möglich für die Masttiere den ermäßigten Beitrag von 4,50 € / Rind zu zahlen? Für die Milchkühe/Mutterkühe bezahle ich 9,50 € / Rind.

Nein, Tiere, die unter einer Registriernummer gemeldet werden können nur einheitlich veranlagt werden, da sie einem Betrieb angehören und damit insbesondere hinsichtlich der Nutzung und der Versorgung eine seuchenhygienische Einheit  bilden.


 

Sind die Betriebsteile (Mast und Milchvieh/Mutterkühe) vollständig örtlich und auch bezüglich der Versorgung voneinander getrennt, d. h. es besteht keine seuchenhygienische Einheit, so ist es nach Rücksprache mit dem zuständigen Veterinäramt evtl. möglich, die Betriebsteile unter verschiedenen Registriernummern zu führen. In diesem Zusammenhang sind hierdurch entstehende andere betriebstechnische Nachteile abzuwägen (Steuerrecht, Prämienbeantragung, HIT-Meldung, etc.).


 

Wichtig: Die Beurteilung der Betriebssituation und Entscheidung über die Vergabe von Registriernummern liegt beim zuständigen Veterinäramt .

 
 
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