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Niedersächsischen
Tierseuchenkasse
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Postanschrift und Sitz:
Brühlstr. 9
30169 Hannover

Telefon: 0511/70156-0
Telefax: 0511/70156-99

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Informationen aus dem Bereich Meldung

>> Meldung <<

Die Meldepflicht

Informationen zur Meldepflicht

Rechtsgrundlagen
Die Meldepflicht beruht auf § 71 Tierseuchengesetz i.V.m. § 14 Abs. 3 Nds. Ausführungsgesetz (AGTierSG) zum Tierseuchengesetz bzw. § 7 Abs. 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (BremAGTierSG) sowie der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr.



Meldefristen
Meldepflichten
Meldeweg
Pflicht zur Nachmeldung
Folgen bei Nichtmeldung
Erstanmeldung zur Tierseuchenkasse
Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Meldekarte 2010
Nichtmeldepflichtige Tierarten

 

 Meldefristen
 

Stichtag für die Meldung ist in jedem Jahr der 03.01.  Darüber hinaus sind Tierbesitzer ab dem ersten Tag der Tierhaltung und der Haltung des ersten Tieres zur Meldung an die Tierseuchenkasse verpflichtet.

Die Stichtagsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag 03.01. eines jeden Jahres bei der Tierseuchenkasse vorliegen, also spätestens am 17.01.

Nachmeldungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Eintreten der meldepflichtigen Bestandsveränderung vorzunehmen.

Sollte ein Tierbesitzer seinen Tierbestand nicht rechtzeitig angeben, ist die Meldung nachträglich rückwirkend zu leisten.

Der Tierbesitzer ist dabei für die rechtzeitige Anforderung der Meldeunterlagen bei der Tierseuchenkasse bzw. die Anforderung eines Kennwortes für die Durchführung der Internetmeldung verantwortlich.

 

Meldepflichten

Grundsätzlich sind alle Besitzer von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben) und Pferden meldepflichtig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung - Reitställe - oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der o.a. Tierarten.

Tierbesitzer ist nach § 854 I BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft innehat. Es ist unerheblich, ob der Tierbesitzer auch Eigentümer des Tieres/ der Tiere ist.

Derjenige, der Tiere in seiner Obhut hat und diese versorgt, ist Tierbesitzer und damit bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse meldepflichtig (= Tierhaltereigenschaft).

Zu unterscheiden hiervon ist das sog. Besitzdienerverhältnis, dem ein Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsbindung zugrunde liegt. Der Besitzdiener ist dem Besitzer nicht gleichgestellt und erwirbt damit auch keine Tierhaltereigenschaft.

Das Land Bremen hat sich im Jahr 2003 per Staatsvertrag der Niedersächsischen Tierseuchenkasse angeschlossen. Dadurch sind Halter von Tieren im Lande Bremen seit dem 01.07.2003 Pflichtbenutzer der Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Dies bedeutet, dass Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel sowie Pferden/Ponys in Bremen denselben Melde- und Beitragspflichten unterliegen wie Tierhalter in Niedersachsen.

Für Rinder gilt seit 2006 eine neue Regelung

Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag 03.01. nicht. Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stichtag und nachmeldepflichtige Bestandserhöhungen entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Auf der Meldekarte bzw. im Internet ist daher bei der Tierart Rind während der Meldung mit einem Ankreuzfeld lediglich anzugeben, dass Rinder gehalten werden. Auch wenn nur Rinder gehalten werden, ist die Meldekarte in jedem Fall zurückzusenden oder die Stichtagsmeldung per Onlinemeldung abzugeben..

 

Meldeweg

Die Meldung kann per Post oder per Internet vorgenommen werden.

Meldung per Post: Die Meldung erfolgt auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) und ist zu senden an die

Niedersächsische Tierseuchenkasse, -Rechenzentrum Agro Data EDV Service GmbH-, 03062 Cottbus

→ Bitte verwenden Sie den Rückumschlag, der der Meldekarte beigefügt ist!

Meldung per Internet: Voraussetzung für die Internetmeldung ist, dass der Tierhalter bei der Tierseuchenkasse bereits als Tierbesitzer mit Registriernummer geführt wird, da diese für die (Erst-)anmeldung im Internet erforderlich ist. Die Vergabe der Registriernummer erfolgt beim zuständigen Veterinäramt .

Weiterhin wird für die Durchführung der Meldung im Internet eine Zugangskennung (PIN) benötigt, die vorab bei der Tierseuchenkasse angefordert werden kann. Sie erhalten Ihre Zugangskennung nach Anforderung per Post. Wenn Sie bei der Anmeldung  Ihre E-Mail-Adresse hinterlegen, wird Ihnen Ihre Kennwortanforderung automatisch per E-Mail bestätigt.

Mittels der erteilten Zugangskennung können Sie dann online Ihre Bestandsmeldung bzw. Nachmeldung für Ihren Betrieb durchführen. Ebenso können Sie online eine etwaige Adressänderung oder auch eine Änderung Ihrer Bankverbindung angeben. Für alle durchgeführten Onlinemeldungen wird Ihnen bei vorliegender E-Mail-Adresse eine Bestätigung per E-Mail übersandt.

 

Pflicht zur Nachmeldung

Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr entweder nach dem Stichtag bei durchgeführter Stichtagsmeldung oder bei Neuaufnahme der Tierhaltung müssen die Zugänge innerhalb von 2 Wochen ohne Aufforderung zur Tierseuchenkasse nachgemeldet werden.

Voraussetzung für die Nachmeldepflicht ist, dass

1. der Tierhalter seinen Bestand bei einer Tierart durch Zugänge aus anderen

Beständen, d.h. alle Zugänge außer eigene Nachzucht, um mehr als 5 % oder um mehr als 10 Tiere vergrößert hat, oder

2. ein Bestand neu gegründet wird, oder

3. Tiere einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu in den Bestand aufgenommen werden.

Die Nachmeldepflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nds. Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Nds. AGTierSG) bzw. § 7 Abs. 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (BremAGTierSG) sowie der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen für das jeweilige Beitragsjahr.

Die Nachmeldung kann entweder per Post auf dem amtlichen Erhebungsbogen ( Nachmeldekarte ) oder per Internet  vorgenommen werden.

Ausnahmeregelung für Rinder: Nachmeldepflichtige Bestandserhöhungen bei Rindern entnimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank.

 

Folgen bei Nichtmeldung

Hat der Tierhalter seinen Tierbestand bis zum 17.01. nicht gemeldet, wird er einmal schriftlich angemahnt und nochmals zur Meldung aufgefordert (Mahnmeldekarte).

Wenn trotz Mahnung keine Meldung erfolgt, kann die Tierseuchenkasse nach § 1 Abs. 3 a der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2010 die Tierzahlen des Vorjahres übernehmen und die Beiträge danach festsetzen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die in HI-Tier erfassten Tierzahlen zu übernehmen.

Diese Festsetzung entbindet den Tierhalter jedoch nicht von der Pflicht zur Nachmeldung bei tatsächlich höheren Tierzahlen nach § 1 Abs. 3 b der Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen 2010.

Weiterhin kann bei Nichterfüllung der Meldepflicht ein Zwangsgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.

Die Meldung des Tierhalters muss auch dann erfolgen, wenn dauerhaft keine Tiere mehr vorhanden sind. In diesem Fall gibt der Tierhalter das Datum der Aufgabe der Tierhaltung an.

Sind nur vorübergehend keine Tiere vorhanden, ist auf der Meldekarte bzw. bei der Internetmeldung "Zum Stichtag keine Tiere" anzukreuzen. Ausnahmeregelung für Rinder:

 

Die Aufgabe der Tierhaltung ist auch von Rinderhaltern mitzuteilen.

Hinweis: Sollte die Tierseuchenkasse bei Nichtmeldung des Tierhalters die Vorjahrestierzahlen festsetzen, können die Ansprüche auf Leistung nach § 69 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes ganz oder teilweise entfallen. Dies gilt auch, wenn zwar eine rechtzeitige und richtige Meldung erfolgt ist, anschließend jedoch die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.

 

 

Erstanmeldung zur Tierseuchenkasse

Für die Erstanmeldung bei der Tierseuchenkasse stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Die Tierhaltung kann über das Onlineformular angemeldet oder mit der Neuanmeldekarte angezeigt werden. Die Neuanmeldekarte kann telefonisch unter der Telefon-Nr. 0511/7015670 angefordert werden.

Ist die Tierhaltung dann in den Stammdaten der Tierseuchenkasse erfasst, werden am Ende eines jeden Kalenderjahres automatisch Meldekarten für das neue Beitragsjahr zugesendet.

Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Meldekarte 2010

Tierart

 

Eintragung auf der Meldekarte

Rinder

 

Bitte ankreuzen, wenn Rinder vorhanden sind

Schweine

Hängebauchschweine

Ferkel

Hausschweine

Ferkel

Läufer

Mastschweine

Minischweine

Ferkel

Wollschweine

Ferkel

Schafe

alle Rassen

bitte dem Alter entsprechend eintragen

Ziegen

alle Rassen

bitte dem Alter entsprechend eintragen

Geflügel

Elterntiere *) Elterntiere

Brahmahahn

Sonstiges Geflügel

Emus

Sonstiges Geflügel

Entenküken

Enten

Fasane

Sonstiges Geflügel

Gänseküken

Gänse

Großelterntiere alle Arten Sonstiges Geflügel

Hühner + Hahn

Legehennen

Junghennen

Legehennen

Jungputen

Putenhähne

Putenhennen

Lachshühner

Sonstiges Geflügel

Laufenten

Enten

Nandu

Sonstiges Geflügel

Perlhühner

Sonstiges Geflügel

Pfauen

Sonstiges Geflügel

Rassegeflügel jeder Art

Sonstiges Geflügel

Rebhühner

Sonstiges Geflügel

Seidenhühner

Sonstiges Geflügel

Strauße

Sonstiges Geflügel

Truthühner

Putenhähne

Putenhennen

Wachteln

Sonstiges Geflügel

Wassergeflügel jeder Art

Enten

Wyandotten

Sonstiges Geflügel

Zierenten

Enten

Ziergänse

Gänse

Ziergeflügel anderer Arten

Sonstiges Geflügel

Zuchtgeflügel

Sonstiges Geflügel

Zwerghühner

Legehennen

Pferde

Pony

Pferde

Fohlen

Pferde


*) Elterntiere der Masthähnchen, Legehennen, Puten, Enten und Gänse

Nicht meldepflichtige Tierarten sind:

- Gehegewild – Wildschweine, Alpacas, Dammwild, Rotwild
- Bienen
- Esel/Maultiere
- Fische
- Kaninchen
- Katzen, Hunde (Haustiere)
- Tauben
- Schwäne

Hinweis: Geflügel, das nicht der Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient, ist sonstiges Geflügel.

 

 

 


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