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Neues in der Beitragssatzung 2010Die Beiträge für Rinder, Schweine sowie Schafe und Ziegen bleiben 2010 auf dem Niveau von 2009. Für Pferde und Geflügel werden sich die Beiträge 2010 erhöhen. Der mit 14,2 Mio. € größte Ausgabenposten musste 2009 für das Vogelgrippegeschehen in Cloppenburg aufgebracht werden. In den Monaten Dezember 2008 und Januar 2009 wurden in 47 Beständen insgesamt 614.590 Puten getötet. Der zu entschädigende Tierwert betrug rd. 8,1 Mio. €. Die operativen Kosten für Tötung, Reinigung und Desinfektion sowie Beseitigung betrugen zusammen rd. 6,1 Mio. €.
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Neues in der Beitragssatzung 2009Die Beiträge für Schweine und Pferde bleiben auf dem Niveau von 2008.
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Neues in der Beitragssatzung 2008Die Beiträge für Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen bleiben auf dem Niveau von 2007, der Schweinebeitrag sinkt um 0,10 € auf 0,35 €/Schwein. Deutliche Beitragsanhebungen werden für Putenhähne (13,8 %), Enten (14,6 %), Küken in Brütereien (23,7 %) und Legehennen (66,9 %) notwendig. Für Elterntiere des Geflügels wird eine eigene Beitragsgruppe neu eingeführt.
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Neues in der Beitragssatzung 2007Mit der Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse für 2007 wird für alle Tierarten einheitlich ein Mindestbeitrag für Kleinstbestände bzw. Hobbytierhaltungen von 10,00 €/Bestand vorgegeben. Die Beiträge für Rinder werden zugunsten der BHV1-freien Betriebe auf 3,00 € gesenkt und für nicht BHV1-freie Betriebe auf 8,00 €/Rind angehoben. Der Schweinebetrag wird auf 0,40 €/Schwein gesenkt. Mit Erlass vom 28.11.2006 hat das Landwirtschaftsministerium die Beitragssatzung für 2007 genehmigt. Die Beitragssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten.
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Neues in der Beitragssatzung 2006Die Beitragssatzung der Nieders. Tierseuchenkasse für 2006 gibt nicht nur die Beiträge für das nächste Jahr vor, sie bringt auch verschiedene grundlegende Neuerungen. Dazu gehören die Nutzung der HIT-Daten für die Beitragserhebung bei Rindern, der Beginn einer dauerhaften Beitragserhebung für Pferde, eine Differenzierung des Beitrages für Putenhähne und -hennen sowie eine Klarstellung für Ländergrenzen überschreitende Tierhaltungen.
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Die BeitragspflichtDie Beitragspflicht ergibt sich aus § 71 Tierseuchengesetz i.V.m § 14 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz sowie der jährlich neu zu erlassenden Satzung über die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen, derzeit für das Jahr 2010. In diesem Artikel möchten wir Sie über die wichtigsten Regelungen der Beitragssatzung wie die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Beiträge und wichtige Termine im Zusammenhang mit der Beitragszahlung informieren. |
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