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Die EU-Kommission hat entschieden, Infektionen bei Tieren, die zu Erkrankungen beim Menschen führen können, zu bekämpfen. Den Anfang macht die Kommission mit der Salmonellenbekämpfung bei Hühnern, danach folgt die Bekämpfung bei Hähnchen, Puten, Mast- und Zuchtschweinen.
Die Bekämpfung bei Geflügel konzentriert sich zunächst auf zwei Salmonellenstämme:
1.) Salmonella enteritidis (SE) und
2.) Salmonella typhimurium (ST).
Den Bekämpfungsvorgaben unterliegen Zucht- und Aufzuchtbestände mit mehr als 250 Tieren sowie Legehennenbestände mit mehr als 1.000 Hennen. Ab 01.02.2008 beginnt für diese Legehennenbestände eine fortlaufende Untersuchungspflicht, nach der alle 15 Wochen Sockentupfer oder Kot- und Staubproben auf Salmonella enteritidis und typhimurium untersucht werden müssen.
Ab 01.01.2009 dürfen diese Bestände bei positivem Salmonellenbefund Konsumeier nicht mehr in den Verkehr bringen.
Nach einer EU-weiten Monitoringuntersuchung beträgt der Infektionsgrad bei den beiden Salmonellenstämmen im Bundesdurchschnitt rd. 25 %. Für Niedersachsen ist ein Infektionsgrad von 30 % durchaus realistisch. D. h., wenn nichts passiert, wird 2009 jeder dritte Legehennenbetrieb in Niedersachsen in seiner Existenz gefährdet sein. Hinzu kommt, dass Mitgliedsstaaten mit einem Infektionsgrad von mindestens 20 % bis 39 % diesen jährlich um 30 % entsprechend der EU-Vorgaben senken müssen. Eine Senkung, die in 2008 erreicht werden muss, wenn man nicht Gefahr laufen will, seitens der EU-Kommission oder anderer Mitgliedstaaten Handelsrestriktionen ausgesetzt zu sein.
Problematisch vor dem Hintergrund von Salmonelleninfektionen sind vor allem Kot-, Futter- und Eierbänder, die verschiedene Ställe oder Stallanlagen miteinander verbinden, aber auch die gemeinsame Haltung mehrerer Altersgruppen bei Hühnern. Beide Verfahrensweisen lassen sich nicht kurzfristig ändern. Ziel soll es deshalb sein, die verbleibende Zeit in 2007/2008 zu nutzen, um den Infektionsgrad in niedersächsischen Legehennenhaltungen so weit wie möglich zu senken. Deswegen verständigten sich ML, NGW und Tierseuchenkasse für eine Übergangszeit auf nachfolgend dargestellten Vorgaben:
1.) Verbesserung des Hygienemanagement in jedem Betrieb
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Hygieneprogramm
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Es sind die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen nach dem Leitfaden „Salmonellenbekämpfung bei Legehennen“ des ZDG durchzuführen und insbesondere:
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Untersuchungen auf S.E. und S.T. in Zucht- und Aufzuchtbetrieben sind unverzüglich und in Legehennenbetrieben spätestens ab dem 01.02.2008 durchzuführen. |
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Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Zu diesem Zweck können Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchung im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes nach FuttermittelhygieneVO Verwendung finden.
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Feuchte Reinigung und Desinfektion der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen nach jedem Durchgang bzw. vor jeder Neueinstallung. Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahmen mittels Abklatsch- und Tupferproben auf Salmonellen, Dokumentation der Reinigung und Desinfektion mittels Stallkarte, Untersuchungsergebnis und Reinigungsplan. |
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Überprüfung der Reinigung und Desinfektion vor Benutzung von Transportfahrzeugen und entsprechende Dokumentation. |
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Betriebsfremde Personen dürfen nur in entsprechender Schutzkleidung und nur dann Zugang zu den Ställen und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Über das Betreten durch betriebsfremde Personen ist Buch zu führen (Besucherbuch). |
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Jeder Betrieb/jede Betriebsabteilung muss eine Hygieneschleuse ausweisen, an Stalleingängen/-ausgängen müssen Desinfektionsmatten vorhanden sein. |
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Verwendung von stallspezifischer Schutzkleidung für jeden Betrieb/jede Betriebsabteilung, mindestens für jeden Stall stallspezifische Stiefel für die betreuenden Personen. |
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Regelmäßige Durchführung von Schadnager-/Ungeziefer- und Parasitenbekämpfungsmaßnahmen. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, wobei die Durchführung als auch die Überprüfung zu dokumentieren ist. |
2.) Intensivierung konsequenter Impfmaßnahmen
Für den Bereich Impfung verständigten sich ML, NGW und Tierseuchenkasse darauf, Legehennenbestände nach ihrem Gefährdungspotenzial einzuteilen. Danach werden Legehennebestände als grundsätzlich gefährdet angesehen
- die einen positiven SE- oder ST-Befund haben
- die mehrere Altersgruppen gemeinsam halten und
- bei denen Ställe oder Stallabteilungen durch gemeinsame Kot-, Futter- oder Eierbänder miteinander verbunden sind.
Die Impfmaßnahmen für diese Betriebe stellen sich wie folgt dar:
| I. |
Zusätzliche Impfung mit SE-Totimpfstoff |
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a) |
Betriebe mit positivem SE-Befund im vorangegangenen Durchgang |
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b) |
Betriebe, deren Ställe durch gemeinsame Kot- und Eierbänder miteinander Verbindung haben.
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In diesen Betrieben dürfen ab dem 01.09.2007 nur noch Junghennen eingestallt werden, die zwei- bis dreimal mit SE-Lebendimpfstoff über das Trinkwasser und vier Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb einmal mit SE-Totimpfstoff per Injektion geimpft wurden.
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| II. |
Zusätzliche Impfung mit SE- und ST-Totimpfstoff, ggf. Kombivakzine |
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a) |
Betriebe mit positiven ST-Befund in dem vorangegangenen Durchgang |
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b) |
Betriebe mit gemeinsamer Haltung mehrerer Altersgruppen. |
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In diesen Betrieben dürfen ab dem 01.09.2007 nur noch Junghennen eingestallt werden, die zwei- bis dreimal mit SE-Lebendimpfstoff über das Trinkwasser und vier Wochen vor der Umstallung in den Legebetrieb mit SE- und ST-Totimpfstoff, ggf. Kombiimpfstoff per Injektion geimpft wurden.
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| III. |
Zusätzliche Doppelimpfung mit SE-Totimpfstoff |
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In Elterntieraufzuchtbetrieben für den Legebereich sollen Junghennen zusätzlich zweimal im Abstand von 4 - 6 Wochen mit SE-Totimpfstoff per Injektion geimpft werden.
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| IV. |
Zusätzliche Impfung in der Legepause |
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Hennen in der Legepause sind einmal mit SE-Lebendimpfstoff über das Trinkwasser zu impfen.
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Generell ist als Routineprophylaxe eine Impfung der Junghennen zwei- bis dreimal mit SE-Lebendimpfstoff und bei der Umstallung in den Legebetrieb mit SE-Totimpfstoff per Injektion zu empfehlen.
Für die Betriebe ist die Impfung insoweit Pflicht, als eine mögliche Beihilfeleistung der Tierseuchenkasse für wegen des Vermarktungsverbotes für Konsumeier zu tötender Hennen von dem Nachweis korrekt durchgeführter Impfungen abhängen wird.
Weitere wichtige Voraussetzungen für eine Beihilfe der Tierseuchenkasse sind die Erfüllung der Mindestanforderung im Bereich der Betriebshygiene und der Beitritt zu dem freiwilligen Salmonellen-Bekämpfungsprogramm, der bis zum 01.09.2009 erfolgen muss. Die Beitrittserklärung ist dem örtlich zuständigen Veterinäramt vorzulegen.
Der Vorstand der Nieders. Tierseuchenkasse hat in der Sondersitzung am 25.07.2007 dazu entschieden, für alle Betriebe, die bis zum 01.09.2007 (Achtung: Ausschlussfrist!) ihren Betritt zum Verfahren erklären und die Bedingungen des Verfahrens, insbesondere der Hygienemaßnahmen im Betrieb und der konsequenten Impfung bei Junghennen bzw. beim Zukauf von Junghennen beachten sowie für Betriebe, die neu mit der Hennenhaltung, Zucht oder Aufzucht von Legehennen beginnen und innerhalb von vier Wochen nach der Betriebsaufnahme den Beitritt zum Verfahren erklären, folgende Beihilfen zu gewähren:
| 1.) |
ab 01.09.2007 - |
Übernahme vom Impfstoffkosten für den SE- und ST-Totimpfstoff in Höhe von max. 10 Cent pro Impfdosis |
| 2.) |
ab 01.09.2007 - |
Übernahme von Kosten für amtliche Untersuchungen bei Junghennen in Höhe von max. von 10,-Euro / Probe |
| 3.) |
ab 01.02.2008 - |
Übernahme von Kosten für amtliche Untersuchungen bei Legehennen in Höhe von max. von 10,-Euro / Probe |
| 4.) |
ab 01.01.2009 - |
Beihilfen in Höhe von 50 % des gemeinen Wertes für Legehennen sowie für Transport, Tötung und unschädliche Beseitigung dieser Tiere, die wegen des Vermarktungsverbotes für Eier geschlachtet oder getötet werden müssen, |
| 5.) |
und - |
Beihilfen in Höhe von 50 % des gemeinen Wertes für Tiere in Zucht- oder Aufzuchtbetrieben sowie für Transport, Tötung und unschädliche Beseitigung dieser Tiere, die aufgrund EG- oder bundesrechtlicher Vorgaben geschlachtet oder getötet werden müssen. |
Die Beihilfen nach Ziffer 1 sind nach dem bestehenden Beihilfeverfahren für tierärztliche Maßnahmen abzurechnen. Stichtag ist der Tag der Impfung.
Zum Schluss sei der Hinweis erlaubt, dass die Beihilfen der Tierseuchenkasse aus dem Beitragsaufkommen der Junghennen-/Legehennehalter bestritten werden müssen.
Für 2007 liegt der Tierseuchenkasse inzwischen die Zusage einer 50 %igen Landesbeteiligung vor. Dennoch ist bereits jetzt zu erkennen, dass die Beiträge für Junghennen/Legehennen in 2008 gegenüber 2007 ansteigen werden. Die Tierseuchenkasse wird dabei bemüht sein, die notwendige Beitragsanhebung so moderat wie möglich vorzunehmen. Dazu wird sie aber nur in der Lage sein, wenn es gelingt, den Infektionsgrad der Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium Infektion durch wirksame Hygienemaßnahmen und konsequente Impfung schnell zu senken.
Weiterführende Links:
Vorstandsbeschluss über die Gewährung einer Beihilfe
Verpflichtungserklärung zum Download und Ausdruck
ZDG Leitfaden Salmonellenbekämpfung bei Legehennen
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