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(Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
vom 28.10.2008.
(Bek. d. ML v. 20.11.2008 - 203-42141/1-149-,
Nds. Mbl. Nr. 48/2008, S. 1278),
geändert durch Satzung vom 27.10.2009
(Bek. d. ML v. 5.11.2009 -203-42141/1-149-,
Nds. Mbl. Nr. 45/2009, S. 978),
Mit Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfe an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3-21) und auf Grund des § 6 Abs. 2 Nr. 6 und des § 13 Abs. 1 AGTierSG i. d. F. vom 1.8.1994 (Nds. GVBl. S. 411) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des AGTierNebG und des AGTierSG vom 10.11.2005 (Nds. GVBl. 334) und des § 5 Abs. 1 Nr. 6 der Hauptsatzung der Nds. Tierseuchenkasse vom 19.10.1982 (Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2007 (Bek. des ML vom 30.10.2007 (Nds. MBl. S. 1311) hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsätzliches
| 1) |
Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Soweit das Verfahren zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe in dieser Satzung nicht besonders geregelt ist, gelten die für Tierseuchen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. § 67 Abs. 1 und 2 Tierseuchengesetz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 1 und 2 als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe für Tierverluste dienen. Der beamtete Tierarzt ist der für diese Feststellungen zuständige Sachverständige.
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| 2) |
§ 67 Abs. 4 TierSG ist sinngemäß anzuwenden.
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| 3) |
Die nach §§ 2 – 7 zu gewährenden Beihilfen dürfen höchstens 100 v.H. der auszugleichenden Kosten oder im Falle von Tierverlusten 100 v.H. des gemeinen Wertes betragen.
Sie dürfen keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.
Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Privatabgaben der Erzeuger ausgeglichen.
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§ 2 Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen
Bei Auftreten der nachfolgend benannten Tierseuchen und der Erfüllung der jeweils besonderen Voraussetzungen werden folgende Beihilfen gewährt:
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| 1. |
Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) |
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(gelistet in OIE unter cattle disease, bovine viral diarrhoea) |
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| 1.1 |
grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: |
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- |
Beitritt zu dem Verfahren zur Bekämpfung der BVD/MD gemäß Anlage 1 über die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung bei dem zuständigen Veterinäramt und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung |
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- |
amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung des vorgegebenen Bekämpfungsverfahren nach Anlage 1 |
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- |
Nachweis des Tierverlustes durch Schlachtbescheinigung; Ablieferungsbescheinigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder Ausdruck des Lebenslaufes des Tieres aus der HITier-Datenbank |
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| 1.2 |
Beihilfe für Tierverluste |
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a) |
Ausmerzung/Verendung persistent infizierter Rinder |
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80 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzungen: |
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- |
Nachweis der BVD-Virusinfektion durch zweifach virologisch positiven Erregernachweis im Abstand von mindestens 14 Tagen |
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- |
Ausmerzung/Verendung der Tiere innerhalb von 6 Wochen nach der zweiten positiven Probe |
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b) |
Ausmerzung/Verendung virämischer Kälber |
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80 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzungen: |
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- |
Nachweis der BVD-Virusinfektion durch virologisch positiven Erregernachweis innerhalb der ersten 10 Lebenstage |
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- |
Ausmerzung/Verendung innerhalb von 6 Wochen nach der positiven Probe |
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oder |
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- |
virologische Untersuchung nachgeborener Kälber ab einem Alter von 3 Monaten |
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- |
Nachuntersuchung viruspositiver Tiere nach mindestens 14 Tagen |
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- |
Ausmerzung/Verendung der Tiere innerhalb von 6 Wochen nach der zweiten positiven Probe |
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c) |
sonstige Tierverluste infolge nachgewiesener BVD-Virusinfektion |
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50 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzungen: |
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- |
Nachweis von BVD-Virus oder Antigen vor oder nach dem Tod des Tieres |
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- |
Nachweis BVD/MD typischer Veränderungen als Todesursache über einen amtlichen Zerlegungsbefund |
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| 1.3 |
Beihilfe zu Tötungskosten und Schlachtkosten inklusive Transportkosten |
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nachgewiesene Kosten |
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| 1.4 |
sonstige Beihilfen |
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a) |
Institutsgebühren/Diagnostika für Blutuntersuchungen im Rahmen der Bestandssanierung nach Anlage 1 Abschnitt A Nrn. 1, 2 und 4 und Abschnitt B Nr. 1 |
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Übernahme von Kosten lt. besonderer
Entscheidung des Vorstandes |
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b) |
Institutsgebühren/Diagnostika für die Untersuchung von Auktions- und Ab-Hof-Verkaufstieren im Rahmen des mit den Rinderzuchtorganisationen in Niedersachsen abgesprochenen Verfahrens |
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Übernahme von Kosten lt. besonderer
Entscheidung des Vorstandes |
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c) |
Impfstoffkosten für Schutzimpfungen gemäß Anlage 1, Abschnitt A, Nr. 3 |
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Übernahme von Kosten lt. besonderer
Entscheidung des Vorstandes |
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| 2. |
Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen |
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(gelistet in RL 90/424 bzw. 2006/965 /EG unter Listeriose) |
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| 2.1 |
Beihilfe für Tierverluste |
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50 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzungen |
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- |
Verendung oder Tötung des Tieres wegen Listeriose |
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- |
Nachweis des Erregers durch amtliche Institutsuntersuchung |
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| 2.2 |
Beihilfe zu Tötungskosten |
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nachgewiesene Kosten |
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| 3. |
Paratuberkulose (ParaTbc) |
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(gelistet in OIE unter mutiple spec. disease, paratuberculosis) |
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| 3.1 |
grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe: |
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- |
Beitritt zu dem Verfahren zur Bekämpfung der ParaTbc gemäß Anlage 2 über die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung bei dem zuständigen Veterinäramt und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung |
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- |
amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung der
vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen nach Anlage 2 |
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- |
Erregernachweis erfolgte zu Lebzeiten der Rinder |
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| 3.2 |
Beihilfen zur Bestandssanierung |
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Alter der Rinder: |
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Voraussetzungen: |
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- |
Nachweis des Erregers der ParaTbc im Kot und Ausmerzung des Tieres innerhalb von 6 Wochen nach Probenentnahme bzw. Befundmitteilung |
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- |
1. Lebensjahr |
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keine Beihilfe |
| - |
2. Lebensjahr: |
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- |
nach positivem Befund von ParaTbc-spezifischen Antikörpern im Blut mittels ELISA halbjährliche Untersuchung des Kots auf den Erreger von ParaTbc und bei positivem Befund Ausmerzung des Tieres innerhalb von 6 Wochen nach Probenentnahme bzw. Befundmitteilung |
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205,00 EUR /Tier |
| - |
3. - 5. Lebensjahr: |
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307,00 EUR/Tier |
| - |
ab 6. Lebensjahr: |
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- |
nach zwei im Abstand von mindestens 3 Monaten (in besonders begründeten Fällen frühestens nach 30 Tagen) durchgeführten Untersuchungen jeweils stark verdächtige Reaktion im ELISA auf ParaTbc-spezifische Antikörper halbjährliche Untersuchung des Kots auf den Erreger von ParaTbc und bei positivem Befund Ausmerzung des Tieres innerhalb von 6 Wochen nach Probenentnahme bzw. Befundmitteilung |
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|
205,00 EUR/Tier |
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- |
stark verdächtige Reaktion in serologischer Untersuchung (ELISA) auf ParaTbc-spezifische Antikörper und Annahme einer ParaTbc-Infektion aufgrund der Befunde einer amtlichen Zerlegung der verendeten Tiere |
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- |
In Absprache mit dem Veterinäramt kann zusätzlich zu der grundsätzlich vorgegebenen Ausmerzfrist von 6 Wochen eine Frist von höchstens 100 Tagen gewährt werden. |
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| 3.3 |
Sanierung eines Bestandes nach Totalausmerzung |
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Beihilfen werden nur für Zuchttiere |
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Voraussetzungen: |
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(alle Kühe, gekörte Bullen, |
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- |
Sanierung ist nur mittels Totalsausmerzung erreichbar (amtliches Gutachten) |
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Jungrinder ab 2. Lebensjahr) |
| gewährt, die ausgemerzt wurden. |
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- |
Der Totalausmerzung muss die Tierseuchenkasse vorab zustimmen. |
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- |
Schlachtung des Gesamtbestandes innerhalb einer amtlich festgesetzten Frist (max. 12 Monate; Abweichung in besonders begründeten Fällen möglich) |
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Höhe der Beihilfe: |
| - |
205,00 EUR /Tier |
| - |
für Tiere ab dem 3.-5. |
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- |
Nachweis der Schlachtung durch Vorlage von Schlachtbescheinigungen |
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Lebensjahr: 307,00 EUR/Tier |
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- |
Abschluss der Wiederanschaffung innerhalb von 12 Monaten nach der Totalausmerzung |
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- |
für Tiere ab dem 6. |
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Lebensjahr: 205,00 EUR/Tier |
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- |
Neu eingestallte Tiere müssen nachweislich BHV1- frei, ParaTbc- und BVD-unverdächtig (amtliche Bescheinigungen) sein. |
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| 3.4 |
Beihilfen zu Untersuchungen gemäß Anlage 2 |
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a) |
serologische Untersuchungen mittels ELISA |
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Übernahme von Kosten lt. besonderer
Entscheidung des Vorstandes |
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b) |
kulturelle Untersuchung von Kotproben |
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Übernahme von Kosten lt. besonderer
Entscheidung des Vorstandes |
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| 4. |
Salmonellose der Rinder |
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(gelistet in RL 90/424 bzw. 2006/965 /EG unter Salmonellose) |
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| 4.1 |
grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Beihilfe:
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Die vom Veterinäramt für notwendig erachteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche wurden durchgeführt. |
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| 4.2 |
Beihilfen für Tierverluste |
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a) |
Verendung/Notschlachtung von Rindern |
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100 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzung: |
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Tötung wegen Salmonellose oder Salmonelloseverdachtes hätte gemäß Salmonellose-Verordnung angeordnet werden können |
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b) |
Verendung von Rindern trotz Durchführung einer amtlich angeordneten Behandlung |
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100 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzung: |
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amtlicher Zerlegungsbefund |
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c) |
amtliche Feststellung der Salmonellose nach dem Tode des Rindes |
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50 v.H. des gemeinen Wertes |
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Voraussetzung: |
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seuchenartige Bestandserkrankung |
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| 4.3 |
Beihilfe zu Tötungskosten und Schlachtkosten inklusive Transportkosten |
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nachgewiesene Kosten |
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| 5. |
Salmonella enteritidis (SE)/Salmonella typhimurium (ST)-Infektionen bei Gallus gallus |
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(gelistet in RL 90/424 bzw. 2006/965 /EG unter Salmonellose) |
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| 5.1 |
grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:
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- |
Bestandsgröße: |
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- |
Zucht- und Aufzuchtherden: mind. 250 Tiere |
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- |
Legehennenbestände: mind. 350 Tiere |
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- |
Beitritt zum Verfahren zur Bekämpfung der SE- und ST-Salmonellen-Infektion über die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung bis zum 01.09.2007 bzw. vier Wochen nach Betriebsaufnahme bei dem zuständigen Veterinäramt und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung |
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- |
amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung der vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen |
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| 5.2 |
Beihilfen zur Bekämpfung von SE- und ST-Infektionen |
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a) |
Impfstoffkosten für SE- und ST-Totimpfstoff für Junghennen- und Legehennen- sowie Elterntiere der Mastlinien haltende Betriebe
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0,10 EUR/Impfdosis |
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b) |
Institutskosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen |
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max. 10,00 EUR/Probe |
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c) |
Institutskosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen in Brütereien |
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max. 10,00 EUR/Probe |
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| 5.3 |
Beihilfen für Tierverluste |
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a) |
Schlachtung/Tötung infolge EG- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zucht- oder Aufzuchtbetrieben (Legehennenlinien) infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde |
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50 v.H. des gemeinen Wertes |
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b) |
Schlachtung/Tötung infolge EG- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zuchtbetrieben der Masthähnchenlinien infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde |
|
50 v.H. des gemeinen Wertes |
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c) |
Schlachtung/Tötung infolge EG- oder bundesrechtlicher Vorgaben von Legehennen infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde (ab 01.01.2009) |
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50 v.H. des gemeinen Wertes |
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| 5.4 |
Beihilfe zu Tötungskosten (Transport, Tötung i. e. S.) |
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50 v.H. der nachgewiesenen Kosten |
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| 6. |
Transmissible Gastro-Enteritis |
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(gelistet in OIE unter swine disease, transmissible gastroenteritis) |
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| 6.1 |
Beihilfe für Saugferkelverluste |
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16,00 EUR/Saugferkel |
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Voraussetzungen: |
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- |
Bestätigung der Seuche im Bestand durch amtliche Institutsuntersuchung |
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- |
Bestätigung der Verlustzahlen durch Bescheinigungen der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder durch Bescheinigung des beamteten Tierarztes |
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- |
Verpflichtung des Tierbesitzers zur Sperre seines Bestandes nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes |
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§ 3 Bekämpfungsmaßnahmen
| Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen für Fälle von Verkalben, Verferkeln und Verlammen |
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| a) |
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Schutzimpfungen, |
| b) |
nach rechtlich vorgeschriebenen oder nach amtlich angeordneten Tuberkulinisierungen, |
| c) |
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Blutprobenentnahmen. |
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Unabhängig von den im § 6 dieser Satzung genannten allgemeinen Voraussetzungen werden Beihilfen für Fälle von Verferkeln, Verkalben und Verlammen nur gewährt, wenn
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| 1. |
das Verwerfen innerhalb von 14 Tagen nach einer der in Satz 1 Buchst. a bis f genannten Maßnahmen eingetreten ist,
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| 2. |
eine Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat,
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| 3. |
die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb des Zeitraumes bis zum normalen Ende der Trächtigkeit verendet sind,
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| 4. |
nach dem Gutachten des Veterinäramtes das Verwerfen auf eine der vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen und durch eine Untersuchung von Frucht oder Nachgeburt eine andere Ursache als die angeordnete Seuchenbekämpfungsmaßnahme ausgeschlossen worden ist.
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Die Höhe der Beihilfe beträgt 205,00 EUR je Verkalbefall, 128,00 EUR je Verferkelfall und 50,00 EUR je Verlammfall.
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§ 4 Härtefälle
Aufgrund besonderen Beschlusses des Vorstandes können Beihilfen gemäß Art. 10 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 i. V. m. der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet wäre, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen, für Tierverluste durch Seuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden.
§ 5 Vorbeugende Maßnahmen
(1) Für die in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG genannten Tierarten gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für den Fall, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Die jeweiligen Bedingungen und die Höhe der zu übernehmenden Kosten werden durch besondere Entscheidung des Vorstandes festgelegt. Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach den Rechtsvorschriften der EU von den Tierhaltern selbst zu tragen sind.
(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass derartige Kosten auch dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Maßnahmen nur für Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft i. S. des § 55 e NGO) angeordnet werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest sowie für angeordnete Flächenuntersuchungen bei bestimmten Seuchen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich von der Entscheidung über die Kostenübernahme zu unterrichten. Er entscheidet in seiner nächsten Sitzung über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Kostenübernahme. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 fordert die Tierseuchenkasse bei den in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG genannten Tierarten die Hälfte der von ihr übernommenen Kosten gemäß § 15 Abs. 3 AGTierSG vom Land zurück.
(4) Auf Grund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes können Beihilfen auch für vorbeugende Maßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenähnliche Erkrankungen bei anderen Tierarten oder für amtlich empfohlene Bekämpfungsmaßnahmen bewilligt werden. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Kostenübernahme bei Tierkennzeichnung
zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres
als Maßnahme der Seuchenvorbeugung, -früherkennung und -bekämpfung
Die Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten der Ohrmarken und der Ohrmarkenzuteilung im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden und die Kosten der Registrierung dieser Tierarten, soweit Rechtsvorschriften der EU, des Bundes oder des Landes die Kennzeichnung und Registrierung vorschreiben und im Rahmen weiterer freiwilliger, amtlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen die Kosten der Ohrmarken aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes.
§ 7 Reinigung und Desinfektion
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion, die nach seuchenbedingten Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen fachgerecht ausgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen sowie bescheinigt wurden. Die Rechnungen über die Durchführung der Maßnahmen sind dem Beihilfeantrag beizufügen.
(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 wird gewährt für Reinigung und Desinfektion von Stallungen, in denen Rinder, Schweine, Legehennen, Masthähnchen, Puten, Putenküken, Enten oder Gänse gehalten wurden und für Brütereien.
(3) Die Höhe der Beihilfe beträgt höchstens 0,03 EUR je kg Körpergewicht und errechnet sich entsprechend Absatz 4 aus den bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Tierzahlen.
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Als Körpergewicht wird das Standardzielgewicht der Tiergruppe angenommen, das für
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| Rinder bis zu einem Alter von 7 Monaten |
250,00 Kg
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, |
| Rinder über 7 Monate bis 2 Jahre |
600,00 Kg
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, |
| Rinder über 2 Jahre |
650,00 Kg
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, |
| |
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| Ferkel |
25,00 Kg
|
, |
| Mastschweine |
110,00 Kg
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, |
| Zuchtschweine |
250,00 Kg
|
, |
| |
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| Schafe/Ziegen bis 9 Monate |
50,00 Kg
|
, |
| Schafe/Ziegen über 9 Monate |
100,00 Kg
|
, |
| |
|
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| Legehennen |
2,00 Kg
|
, |
| Masthähnchen |
2,00 Kg
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, |
| Puten |
15,00 Kg
|
, |
| Putenkükenaufzucht |
1,50 Kg
|
, |
| Enten |
3,50 Kg
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, |
| Gänse |
7,00 Kg
|
, |
| Küken in Brütereien |
0,05 Kg
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| |
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beträgt.
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(4) Die Beihilfe errechnet sich durch Multiplikation des im Absatz 3 genannten Beihilfesatzes mit den Standardzielgewichten der jeweiligen Tiergruppe und den bei der Tierseuchenkasse zum Zeitpunkt des Schadens gemeldeten Tierzahlen. Abweichend entspricht bei Brütereien die Tierzahl der Anzahl der getöteten Küken. Übersteigt die nach Satz 1 berechnete Beihilfe die tatsächlichen Kosten, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Mindestens werden Beihilfen in Höhe von 110,00 EUR gewährt.
§ 8 Voraussetzung für die Beihilfegewährung
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen nach §§ 2 bis 7 ist, dass
| 1. |
das betroffene Tier sich zur Zeit des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung in Niedersachsen befand, |
| 2. |
der Beihilfeantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles bei dem beamteten Tierarzt oder bei der Tierseuchenkasse vorgelegt wird, |
| 3. |
der antragstellende Tierhalter die Kriterien der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 (ABl. L 214/3 vom 9.8.2008) erfüllt,
|
| 4. |
im Falle von erbrachten Dienstleistungen durch einen Beauftragten die Forderung auf Auszahlung der Beihilfe an diesen abgetreten und die Abtretung auf dem Antrag auf Beihilfe angezeigt wurde. |
(2) Die Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 68 bis 70 sowie 72 d des Tierseuchengesetzes gelten sinngemäß.
(3) Bestehen auf Grund dieser Satzung für dasselbe Tier mehrere Ansprüche auf Leistungen der Tierseuchenkasse, so wird die Beihilfe mit dem höchsten Betrag ausgezahlt. Die übrigen Ansprüche entfallen. Zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz dürfen Beihilfen nicht gewährt werden.
(4) Entstehen für einen Bestand auf Grund dieser Satzung innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Entstehen eines Beihilfeanspruches mehrfach Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen für Tierverluste für mehr als 20 v. H. des durchschnittlich bei den letzten drei Beitragserhebungen zugrunde gelegten Bestandes der jeweiligen Tierart wegen des wiederholten Auftretens derselben Seuche oder wegen des Auftretens verschiedener beihilfefähiger Seuchen innerhalb des genannten Zeitraumes, so kann der Vorstand die Beihilfen für den zweiten Schadensfall und eventuelle folgende Schadensfälle ganz oder teilweise versagen oder von der vorherigen Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
§ 9 Empfänger der Beihilfe
(1) Beihilfen für Tierverluste werden, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat.
(2) Beihilfen, die in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden, erhält, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, derjenige, in dessen Bestand die vorbeugende Maßnahme durchzuführen ist.
(3) Mit der Zahlung ist jeder Anspruch eines Dritten erloschen.
(4) § 72 a Tierseuchengesetz gilt sinngemäß.
§ 10 Rückzahlungsverpflichtung
Bei Verstößen gegen die Vorschriften eines gesetzlichen oder freiwilligen amtlichen Bekämpfungsverfahrens oder bei Austritt aus einem Verfahren vor Ablauf von 3 Jahren nach dem Beitritt ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die aufgrund von § 5 Abs. 1 - 4 gewährten Leistungen unverzüglich zurückzuzahlen.
§ 11 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1.12.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
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Satzung über die Gewährung von Beihilfen aus Anlass von Tierseuchen vom 12.04.1985 (i. d. F. der Bek. d. ML vom 19.11.1987, Nds. MBl. S. 6/1988), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML vom 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908); |
| - |
Satzung über die Gewährung von Beihilfen bei der Paratuberkulose der Rinder (Beihilfesatzung - Paratuberkulose) vom 21.04.1998 (Bek. d. ML vom 24.06.1998, Nds. MBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML vom 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908); |
| - |
Satzung über die Gewährung von Beihilfen bei der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine (Beihilfesatzung - Aujeszkysche Krankheit) vom 12.04.1985 (Bek. d. ML vom 13.8.1985, Nds. MBl. S. 701), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML vom 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908);
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| - |
Satzung über die Gewährung von Beihilfen bei der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis/lnfektiösen pustelösen Vaginitis (BHV1-lnfektion der Rinder) (Beihilfesatzung IBR/IPV) vom 18. 4.1988 (Bek. d. ML vom 19.9.1988, Nds. MBI. S. 894) zuletzt geändert durch Satzung vom 15.10.2001 (Bek. d. ML vom 21.11.2001, Nds. MBl. S. 908).
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Hannover, den 28.10.2008
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Anlage 1
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2
Empfehlungen zur Bekämpfung
der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD)
Für Bestände, in denen Probleme infolge BVD/MD auftreten und für die eine Beihilfe bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beantragt werden soll, werden folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der BVD/MD empfohlen:
| A. |
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Zuchtbestände |
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| 1. |
a) |
Virologisch-diagnostische Untersuchungen aller bis zu drei Jahre alten Tiere des Bestandes; in gemischten Beständen nur Tiere, die zur Zucht bestimmt sind;
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b) |
virologische Nachuntersuchungen der virämischen Tiere frühestens nach 14 Tagen;
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c) |
Ausmerzung der zweimal virämischen Tiere innerhalb von sechs Wochen nach dem zweiten positiven Befund.
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| 2. |
a) |
Für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Ausmerzung persistierend virämischer Tiere virologische Untersuchungen aller nachgeborenen Kälber innerhalb der ersten zehn Lebenstage und Ausmerzung der dabei als virämisch erkannten Kälber.
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b) |
Die Muttertiere von virologisch positiven Kälbern müssen virologisch nachuntersucht werden, sofern sie nicht bei der Bestandsuntersuchung gemäß Nr. 1 Buchst. a miterfasst worden sind.
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| 3. |
Auf Dauer gezielte Impfungen von Tieren, die zur Zucht bestimmt sind, im Alter von sieben bis zwölf Monaten, spätestens zehn Wochen vor dem ersten Belegen/ET.
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| 4. |
Quarantäne und virologisch-diagnostische Untersuchungen von Zukaufstieren, die zur Zucht bestimmt sind, ggf. virologische Nachuntersuchungen der dabei als virämisch befundenen Tiere frühestens nach 14 Tagen, Ausmerzung der wiederholt virämischen Tiere, Impfung der virologisch und serologisch negativen Tiere spätestens zehn Wochen vor dem Belegen/ET oder nach dem Abkalben.
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| B. |
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Mastbestände |
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| 1. |
a) |
Virologisch-diagnostische Untersuchung von einzelnen BVD-verdächtigen Tieren;
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b) |
Nachuntersuchungen der virämischen Tiere frühestens nach 14 Tagen; |
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c) |
Ausmerzung der zweimal virämischen Tiere innerhalb von sechs Wochen nach dem zweiten positiven Befund.
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| 2. |
Eine Impfung und Untersuchung von Tieren, die zur Mast bestimmt sind, wird von der Tierseuchenkasse nicht für erforderlich gehalten.
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Empfehlungen zur Bekämpfung der Paratuberkulose
Tierbesitzern, die eine Beihilfe wegen Paratuberkulose bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beantragen wollen, werden folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Paratuberkulose empfohlen:
| I. |
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Untersuchungen |
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1.) |
Unverzügliche serologische Eingangsuntersuchung mittels ELISA aller über zwei Jahre alten Rinder des Bestandes. |
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2.) |
Erste serologische Kontrolluntersuchung aller über zwei Jahre alten Rinder sechs Monate nach der Eingangsuntersuchung. Dabei zusätzliche kulturelle Untersuchung von Sammelkotproben (1 Pool = 5 Einzelproben). Tiere aus positiven Gruppen sind anschließend einzeln mittels Kotprobe nachzuuntersuchen. |
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3.) |
Zweite serologische Kontrolluntersuchung aller über zwei Jahre alten Rinder sechs Monate nach der ersten Kontrolluntersuchung. |
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4.) |
Danach jährlich im Wechsel stattfindende serologische oder kulturelle Kontrolluntersuchung aller über zwei Jahre alten Rinder. Bei negativen Befunden kann nach der sechsten Kontrolluntersuchung (fünf Jahren) auf einen zweijährigen Untersuchungsabstand übergegangen werden.
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5.) |
Serologisch stark verdächtige Tiere sind mindestens nach drei Monaten, in besonders begründeten Fällen frühestens 30 Tage nach der letzten Blutprobenentnahme, erneut serologisch und mittels Kotprobe untersuchen zu lassen. |
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| II. |
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Zusätzliche Maßnahmen |
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1.) |
Schnellstmögliche Absonderung und Ausmerzung positiver oder zweimal stark verdächtiger Tiere innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Befundes. Die Rinderstallungen sind regelmäßig nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. |
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2.) |
Nachkommen von ELISA-, kulturell- oder pathologisch anatomisch positiven Muttertieren sind nicht für die Zucht zu verwenden. Sie sind möglichst bald aus dem Bestand zu entfernen; außer zur Schlachtung ist eine Abgabe an reine Mastbetriebe zulässig. |
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3.) |
Quarantäne und serologische Untersuchung von Zukaufstieren. Nur Paratuberkulose-unverdächtige Tiere dürfen eingestallt werden. |
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4.) |
Nur Biestmilch und Milch von serologisch negativen Rindern darf an Kälber verfüttert werden. Neugeborene Kälber von positiven oder stark verdächtigen Rindern sind von ihren Muttertieren sofort zu trennen und mit Biestmilch serologisch negativer Rinder zu versorgen. |
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5.) |
Gülle aus Paratuberkulose-positiven Betrieben darf nachweislich nur auf Ackerflächen und nicht auf Weideflächen ausgebracht werden. Auf Jungtierweiden dürfen Kühe und Gülle nicht verbracht werden. |
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6.) |
Eine Impfung gegen Paratuberkulose wird nicht empfohlen. |
Anlage Verpflichtungserklärung
| (Name, Vorname) |
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(Straße, Hausnummer)
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(PLZ, Wohnort)
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| (Registrier-Nr.) |
Bekämpfung der Paratuberkulose (ParaTbc)
Verpflichtungserklärung
Hiermit verpflichte ich mich, für den Zeitraum von fünf Jahren die Empfehlungen zur Bekämpfung der ParaTbc zu beachten und alle mir zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die ParaTbc in meinem Rinderbestand wirksam zu bekämpfen und eine Verschleppung dieser Tierseuche in andere Bestände zu verhindern.
Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die Beihilfegewährung für die in meinem Bestand durchzuführenden Bekämpfungsmaßnahmen an folgende Bedingungen knüpft:
| 1. |
Kennzeichnung |
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Alle Rinder des Bestandes müssen entsprechend den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein, Zugänge und Abgänge müssen im Bestandsregister vermerkt werden.
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| 2. |
Zukauf von Rindern |
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Zugänge (auch im Rahmen von Embryotransfer) von Rindern bedürfen vorab der Zustimmung seitens des Veterinäramtes. Dabei ist der Herkunftsbetrieb zu benennen. Es dürfen nur Rinder in den Bestand eingestellt werden, die aus ParaTbc-unverdächtigen Beständen stammen oder nachweislich innerhalb der letzten 30 Tage mit negativem Ergebnis serologisch mittels eines zugelassenen ELISA-Testsystems auf ParaTbc untersucht worden sind. Die Tiere müssen außerdem BHV1 frei und BVD-unverdächtig sein.
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| 3. |
Abgabe von Rindern |
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Rinder mit positivem Erregernachweis, serologisch positive oder stark verdächtige Rinder sowie Rinder mit klinischen ParaTbc-Erscheinungen müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des positiven oder wiederholt stark verdächtigen Befundes ausgemerzt werden.
Eine Abgabe außer zur unmittelbaren Schlachtung an andere Betriebe (Drittbetriebe) ist nicht zulässig. Kälber von serologisch-positiven, mehrfach stark verdächtigen oder in der Kotprobe positiven Rindern dürfen nicht zu Zuchtzwecken verwendet oder zu Zuchtzwecken abgegeben werden.
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| 4. |
Impfungen |
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Ich verpflichte mich, keine Impfung gegen Paratuberkulose im Bestand durchführen zu lassen und bestätige, dass in den letzten fünf Jahren keine Paratuberkuloseimpfung in meinem Bestand durchgeführt wurde.
Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen oder bei einem Austritt aus dem Verfahren vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Beitritt gemäß § 2 Nr. 3 3.1 der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse die für den Betrieb erbrachten Leistungen zurückfordern kann.
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, den |
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(Wohnort)
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(Datum)
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(Unterschrift)
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