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>> Tierkörperbeseitigung <<
Wer holt bei mir tote Tiere ab?Nach § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) haben Besitzer toter Tiere diese unverzüglich der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden und die Abholung der Tierkörper zu veranlassen. Wenn Sie hier Ihre Postleitzahl eingeben, werden Ihnen die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt angezeigt:: Welche Kosten habe ich zu tragen? Besitzer von Falltieren haben den Anteil von 25% an den Beseitigungskosten für ihre abgeholten Tiere zu tragen. 100% der Transportkosten sowie 75% der Beseitigungskosten werden durch staatliche Beihilfen finanziert, wobei die Tierseuchenkasse maßgeblich an der Übernahme dieser Kosten beteiligt ist. Der Anteil in Höhe von 25% der Beseitigungskosten wird Ihnen per Gebührenbescheid durch die Tierseuchenkasse in Rechnung gestellt. Die Tierseuchenkasse erhält die Abrechnungsdaten der einzelnen Tierkörperbeseitigungsanstalten halbjährlich, somit erhalten Sie die Gebührenabrechnung für den 25%-Anteil jeweils halbjährlich nachträglich. Die Höhe der Beseitigungskosten unterscheidet sich je nach Tierart und Menge der abgeholten Tiere. Der 25%-Anteil an den Beseitigungskosten ist in der jeweils geltenden Falltiergebührensatzung festgelegt. Hier finden Sie die aktuelle sowie ältere Falltiergebührensatzungen:
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Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens für Falltiere in NiedersachsenMit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen wurde im Dezember 2002 von der Europäischen Kommission vorgegeben, dass dem Verursacherprinzip folgend der Besitzer von Falltieren 25 % oder alternativ 100 % der Beseitigungskosten für Falltiere direkt bezahlen soll. Inzwischen ist in Niedersachsen die Inrechnungstellung für Falltierverluste durch die Nieders. Tierseuchenkasse für das 2. Halbjahr 2004 und das 1. Halbjahr 2005 abgeschlossen. Im Folgenden soll daher die Auswertung der Inrechnungstellung dargestellt werden. |
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