Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.670
2.367.423
Rinder unter 7 Monate
13.415
538.759
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.602
847.000
Rinder ab 2 Jahre
15.413
981.664
   
Schweine
12.499
8.796.927
Ferkel bis 30 kg
2.859
2.570.422
Mastschweine / sonstige Schweine
10.749
5.811.270
Zuchtschweine / Jungsauen
1.955
415.235
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
42.548
227.401
   
Schafe
10.996
241.141
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.733
33.176
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.519
48.460
Schafe ab 19 Monate
9.722
159.505
   
Ziegen
4.757
28.119
Ziegen bis einschl. 9 Monate
553
2.819
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.219
5.208
Ziegen ab 19 Monate
4.107
20.092
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.440
63.047.871
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.470
27.837.020
Putenhähne
1.331
3.216.965
Putenhennen
1.036
668.086
Putenküken
217
1.872.667
Gänse
4.610
65.081
Enten
7.477
969.237
Wachteln
2.583
34.635
   
Elterntiere
379
4.370.927
Großelterntiere
63
316.218
Sonstiges Geflügel
2.245
37.551
   
Küken in gewerbsmäßgen Brütereien
86
503.724.451
   

 

Stand: 08.05.2024

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.