Antrag auf Gewährung einer Beihilfe/Härtebeihilfe für Impfungen gegen Blauzungenkrankheit zum Download
Bitte je Tierart (Schafe bzw. Ziegen) einen separaten Antrag stellen. Vielen Dank
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue Disease – BT) ist eine durch das Blauzungenvirus (Bluetongue virus – BTV) verursachte Infektionserkrankung.
In den Niederlanden wurden seit Anfang September 2023 mehrere 1.000 Infektionen mit dem BTV Serotyp 3 (BTV-3, s.u.) bei Schafen, Ziegen, Rindern sowie Lamas und Alpakas festgestellt. In Belgien traten die ersten Fälle ebenfalls im September 2023 auf, diese Länder haben ihren Status „seuchenfrei in Bezug auf Infektionen mit BTV“ verloren. In Nordrhein-Westfalen wurde am 12.10.2023 bundesweit der erste Ausbruch der Blauzungenerkrankung mit BTV-3 amtlich bestätigt. Am 25.10.2023 folgte Niedersachsen mit der amtlichen Feststellung in einem Schafbestand. In den warmen Sommermonaten 2024 stieg die Anzahl infizierter Tiere rapide an. Inzwischen haben aufgrund der Seuchenlage alle Bundesländer ihren Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf BTV verloren. Aktuelle Informationen werden im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) zur Verfügung gestellt.
Der Verlust des BTV-Freiheitsstatus führt zur Einschränkung im innerdeutschen sowie innergemeinschaftlichen Verbringen von lebenden Tieren (s.u.).
Die erste BTV-Epidemie in Mitteleuropa trat zwischen 2006 – 2009 auf. Betroffen waren neben Deutschland auch Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande. Erreger der Epidemie war das Blauzungenvirus Serotyp 8 (BTV-8). Nach einem regionalen Ausbruchsgeschehen mit BTV-8 im Saarland, in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in den Jahren 2018 - 2021 hatte ganz Deutschland den BTV-Freiheitsstatus erst am 01.06.2023 zurückerlangt.
Empfängliche Arten
Betroffen sind Wiederkäuer wie z.B. Rinder, Schafe, Ziegen und Wildwiederkäuer sowie Kamele (Camelidae), zu denen auch Alpakas und Lamas zählen. Andere Tiere können sich nicht mit dem Blauzungenvirus infizieren. Auch für den Menschen ist die Erkrankung völlig ungefährlich.
Erreger
Bei dem Erreger der Blauzungenkrankheit handelt es sich um ein Virus, von dem es 24 klassische Serotypen (BTV-1-24) gibt. Die verschiedenen Serotypen besitzen unterschiedliche Proteine auf ihrer Virusoberfläche und weisen daher unterschiedliche antigene Eigenschaften auf. Dies bedeutet, dass das Immunsystem jeden Serotyp separat als eigenen Krankheitserreger erkennt und nicht in der Lage ist, andere Serotypen ebenfalls zu bekämpfen. Besteht eine Immunität gegenüber einem Serotyp (z.B. durch eine Impfung gegen BTV-8) ist das Tier nicht gegen die übrigen Serotypen geschützt. Es liegt keine sogenannte Kreuzimmunität vor.
Übertragung
Das Virus wird nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern indirekt durch Gnitzen (Cullicoides spp.). Es handelt sich um 1 – 3 mm große Mücken, die dämmerungs- und nachtaktiv sind. Gnitzen fliegen nur kurze Distanzen, können aber vom Wind über große Strecken transportiert werden. Bei der Blutmahlzeit an einem infizierten Tier nehmen die Gnitzen die Viren mit dem Blut auf. Das Virus vermehrt sich im Insekt und wird bei der nächsten Blutmahlzeit mit dem Speichel in das nächste Tier übertragen.
Krankheitsbild
Der Krankheitsverlauf ist sehr variabel, es können symptomlose (ohne Krankheitserscheinungen) Verläufe auftreten bis hin zu schweren Erkrankungen und zum Tod. Die aktuellen Infektionen mit BTV-3 führen in vielen Fällen zu schweren Krankheitsverläufen. Bei Rindern treten meist mildere Symptome auf als bei Schafen. Jedoch wird auch bei Rindern über schwere Infektionen mit Todesfolge berichtet. Die Erkrankung kann ausheilen und zu einer belastbaren Immunität führen, d.h. das Tier ist vor einer erneuten Infektion mit dem gleichen Serotyp geschützt. Besonders in betroffenen Schafherden mit hoher Sterberate der erkrankten Tiere, kann mitunter jedoch kein ausreichender natürlicher Herdenimmunschutz aufgebaut werden. Betroffene Herden können sich dann trotz einer durchgemachten Erkrankung erneut mit dem Virus infizieren. Da sich nicht alle Tiere einer Herde infizieren, wird auch in einer Rinderherde kein vollständiger Herdenimmunschutz durch eine natürliche Infektion aufgebaut.
Symptome Rinder
Symptome Schafe / Ziegen
Therapie, Impfung und Bekämpfung
Eine direkte Bekämpfung des Virus selber ist nicht möglich. Bei erkrankten Tieren kann lediglich eine symptomatische Therapie durchgeführt werden. Die Krankheitserscheinungen können teilweise behandelt werden (z.B. Fiebersenker, Schmerzmittel, Entzündungshemmer).
Eine Impfung gegen BTV-8 und BTV-3 ist möglich. Seit dem 7. Juni 2024 stehen drei Impfstoffe gegen BTV-3 zur Verfügung, für die mittels Rechtsverordnung des Bundes die Anwendung zur Seuchenbekämpfung vorerst gestattet wurde. Diese Impfstoffe dürfen jedoch nicht mehr angewendet werden, sobald ein regulär zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 zur Verfügung steht. Die alternative Anwendung eines BTV-8 Impfstoffes führt, auf Grund der fehlenden Kreuzimmunität, nicht zu einem adäquaten Schutz gegen BTV-3. Wichtig ist, dass, wie bei jeder Impfung, nur gesunde Tiere geimpft werden. Bei zum Zeitpunkt der Impfung erkrankten Einzeltieren sollte die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Geimpfte Tiere zeigen keine bis mildere Krankheitsverläufe und eine geringere Sterberate. Die eingesetzten Impfstoffe (sog. Totimpfstoffe = enthalten abgetötetes Virus) sind für die Tiere gut verträglich. Bei den zur Verfügung stehenden Impfstoffen gegen BTV konnte kein Einfluss auf die Fruchtbarkeit bei Schafböcken festgestellt werden.
Da die Übertragung des Virus nicht von Tier zu Tier stattfindet, sondern über Gnitzen, ist der Schutz vor diesen eine wichtige zusätzliche Maßnahme:
!! Die wichtigste Bekämpfungsmaßnahme zum Schutz der Tiere vor der Blauzungenkrankheit ist und bleibt die Impfung !!
Behördliche Maßnahmen
Nach dem europäische Tiergesundheitsrecht ist die Blauzungenerkrankung eine Seuche der Kategorie C+D+E. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Ausbreitung in Gebiete die seuchenfrei sind oder ein Tilgungsprogramm haben, zu verhindern. In Deutschland ist die Blauzungenkrankheit anzeigepflichtig. Der Tierhalter (und andere für die Betreuung der Tiere verantwortliche Personen) muss den Verdacht auf und das Auftreten von BT dem zuständigen Veterinäramt mitteilen.
Zu den Maßnahmen, die die zuständige Behörde ergreift, gehört die Einrichtung von Sperrgebieten, in denen spezielle Verbringungsregelungen gelten. So soll eine Ausbreitung der Erkrankung durch den Transport von infizierten Tieren in seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit einer laufenden Bekämpfung (Tilgungsprogramm) verhindert werden.
Verbringungsbeschränkungen
Für die Verbringung von Rindern, Schafen, Ziegen und Kameliden aus Niedersachsen gelten Beschränkungen. Die Verbringungsregelungen für die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen der europäischen Kommission von diesen zur Kenntnis gegeben werden. Durch die anschließende Veröffentlichung der Verbringungsregelungen erlangen diese Gültigkeit.
Informationen zu Verbringungsregelungen und Regeln während des Transportes sind unter https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/blauzungenkrankheit/blauzungenkrankheit-21712.html zu finden. Links zu Informationsblättern und zu Tierhaltererklärungen sind ebenfalls hier zu finden.
Die von den Mitgliedsstaaten veröffentlichte Verbringungsregelungen sind unter https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu finden.
Entschädigungen und Beihilfen
Entschädigungen sind Leistungen, deren Zahlung durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) festgelegt sind. Dagegen sind Beihilfen Zahlungen die durch den Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse in der Beihilfesatzung festgelegt werden.
Nach § 15 TierGesG wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für u.a. Tiere,
Entsprechend § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) ergreift die zuständige Behörde nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit die in § 5 aufgeführten Maßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann die Behörde die Tötung empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes anordnen, wenn dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.
Da keine Ansteckung von Tier zu Tier stattfindet, ist die Tötungsanordnung kein Instrument der Bekämpfung der Blauzungenerkrankung, da es damit nicht möglich ist, die Seuche zum Stoppen zu bringen. Auf dieser Grundlage können also keine Entschädigungen gezahlt werden. Dies trifft auch auf Falltiere zu, bei denen erst nach dem Tode die Blauzungenerkrankung amtlich festgestellt wurde.
Beihilfen können nur gezahlt werden, wenn die Maßnahmen in der aktuellen Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse aufgenommen und von der EU-Kommission notifiziert wurden. Dies ist derzeit bei Blauzunge nicht der Fall.
Es bleibt die Möglichkeit einer Härtebeihilfe, die auf Beschluss des Vorstandes in Einzelfällen u.a. zum Ausgleich von Kosten bei Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer unbilligen Härte sowie dass die Maßnahme im Rahmen eines nationalen Bekämpfungsprogramms vorgesehen sind.
Bezogen auf Blauzunge trifft dieses v. a. auf Impfungen bei Schafen und Ziegen zu. Der Vorstand hat aus diesem Grund beschlossen, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine Härtebeihilfe zur Impfung von Schafen und Ziegen gegen BTV-3 in Höhe der Impfstoffkosten pro Impfung, maximal jedoch 3,00 € je Tier, gewährt. Eine Härtebeihilfe für die Impfung von Rindern in Höhe von 4,00 € je grundimmunisiertem Tier ist für ab dem 01.01.2025 durchgeführte Impfungen vorgesehen. Dieses gilt auch für Auffrischungsimpfungen bei Tieren, die im Jahr 2024 bereits grundimmunisiert worden sind. Weitergehend gewährt die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine Härtebeihilfe für BTV-3-bedingte Tierverluste, die trotz rechtzeitig erfolgter Impfung gegen BTV-3 eingetreten sind. Pauschal können für Schafe 90,00 € und für Ziegen 60,00 € gewährt werden. Für Rinder ist die Höhe der Härtebeihilfen nach dem Alter gestaffelt. Gewährt werden 1.000,00 € für geimpfte Rinder ab einem Alter von 24 Monaten, 700,00 € für geimpfte Rinder in einem Alter von 12 bis 24 Monaten sowie 300,00 € für geimpfte Rinderin einem Alter von unter 12 Monaten.
Folgende Voraussetzungen sind durch die Antragstellerin / den Antragsteller für die Gewährung einer Härtebeihilfe zu erfüllen: Schafe und Ziegen
Rinder
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015672
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