Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.668
2.367.414
Rinder unter 7 Monate
13.415
538.760
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.602
847.000
Rinder ab 2 Jahre
15.411
981.654
   
Schweine
12.493
8.796.867
Ferkel bis 30 kg
2.851
2.568.797
Mastschweine / sonstige Schweine
10.751
5.812.842
Zuchtschweine / Jungsauen
1.954
415.228
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
42.493
227.104
   
Schafe
10.969
240.667
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.713
33.001
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.506
48.434
Schafe ab 19 Monate
9.707
159.232
   
Ziegen
4.745
28.058
Ziegen bis einschl. 9 Monate
546
2.794
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.212
5.183
Ziegen ab 19 Monate
4.103
20.081
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.426
62.914.557
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.291
27.835.202
Putenhähne
1.328
3.214.451
Putenhennen
1.034
663.553
Putenküken
216
1.872.661
Gänse
4.601
56.032
Enten
7.458
969.123
Wachteln
2.571
34.499
   
Elterntiere
380
4.373.466
Großelterntiere
63
316.218
Sonstiges Geflügel
2.238
37.542
   
Küken in gewerbsmäßgen Brütereien
88
503.835.451
   

 

Stand: 26.04.2024

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.