Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.163
2.285.678
Rinder unter 7 Monate
12.920
514.190
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.026
822.904
Rinder ab 2 Jahre
15.079
948.584
   
Schweine
11.482
8.760.077
Ferkel bis 30 kg
2.629
2.578.687
Mastschweine / sonstige Schweine
9.870
5.765.738
Zuchtschweine / Jungsauen
1.790
415.652
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.286
209.250
   
Schafe
10.160
221.151
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.353
32.190
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.002
41.136
Schafe ab 19 Monate
9.154
147.825
   
Ziegen
4.453
26.527
Ziegen bis einschl. 9 Monate
561
2.268
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.052
4.381
Ziegen ab 19 Monate
3.921
19.878
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.198
61.938.424
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.370
27.551.316
Putenhähne
1.229
3.101.438
Putenhennen
945
657.758
Putenküken
191
1.861.299
Gänse
4.171
61.629
Enten
7.145
813.076
Wachteln
2.338
30.863
   
Elterntiere
364
4.364.156
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.081
34.844
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 30.04.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.