Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.868
2.288.420
Rinder unter 7 Monate
12.988
546.984
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.668
791.560
Rinder ab 2 Jahre
14.724
949.876
   
Schweine
11.108
8.761.728
Ferkel bis 30 kg
2.539
2.618.091
Mastschweine / sonstige Schweine
9.541
5.742.635
Zuchtschweine / Jungsauen
1.680
401.002
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.101
208.017
   
Schafe
10.182
218.783
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.355
25.121
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.768
43.085
Schafe ab 19 Monate
9.088
150.577
   
Ziegen
4.508
26.561
Ziegen bis einschl. 9 Monate
517
2.361
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.076
4.417
Ziegen ab 19 Monate
3.945
19.783
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.264
64.819.885
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.976
27.100.104
Putenhähne
1.295
3.163.833
Putenhennen
1.009
723.247
Putenküken
190
1.777.767
Gänse
4.174
89.466
Enten
7.700
691.423
Wachteln
2.706
35.461
   
Elterntiere
388
4.625.772
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.057
34.130
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 13.06.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.