Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.081
2.304.781
Rinder unter 7 Monate
13.191
555.615
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.864
796.859
Rinder ab 2 Jahre
14.845
952.307
   
Schweine
11.676
8.951.036
Ferkel bis 30 kg
2.653
2.671.060
Mastschweine / sonstige Schweine
10.039
5.875.265
Zuchtschweine / Jungsauen
1.749
404.711
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
41.982
225.406
   
Schafe
10.885
228.134
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.628
26.698
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.064
45.659
Schafe ab 19 Monate
9.590
155.777
   
Ziegen
4.891
28.171
Ziegen bis einschl. 9 Monate
635
2.801
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.184
4.696
Ziegen ab 19 Monate
4.194
20.674
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.521
67.493.815
Legehennen / Junghennen / Hähne
53.759
28.219.103
Putenhähne
1.397
3.208.735
Putenhennen
1.105
737.482
Putenküken
210
1.800.691
Gänse
4.629
157.659
Enten
8.511
767.761
Wachteln
3.000
39.719
   
Elterntiere
416
4.616.676
Großelterntiere
58
333.375
Sonstiges Geflügel
2.229
36.302
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
86
542.509.565
   

 

Stand: 12.09.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.