Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.658
2.257.655
Rinder unter 7 Monate
12.614
526.092
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.444
784.428
Rinder ab 2 Jahre
14.607
947.135
   
Schweine
10.866
8.680.836
Ferkel bis 30 kg
2.486
2.619.493
Mastschweine / sonstige Schweine
9.341
5.664.421
Zuchtschweine / Jungsauen
1.653
396.922
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.149
202.134
   
Schafe
9.815
214.094
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.151
23.520
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.627
42.169
Schafe ab 19 Monate
8.840
148.405
   
Ziegen
4.354
25.949
Ziegen bis einschl. 9 Monate
461
2.237
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.027
4.290
Ziegen ab 19 Monate
3.838
19.422
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.149
63.731.105
Legehennen / Junghennen / Hähne
47.929
26.249.657
Putenhähne
1.230
2.944.047
Putenhennen
967
729.779
Putenküken
184
1.771.186
Gänse
4.045
42.425
Enten
7.431
688.465
Wachteln
2.519
32.961
   
Elterntiere
365
4.448.820
Großelterntiere
53
333.341
Sonstiges Geflügel
1.995
32.703
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 14.03.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.