Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.099
2.275.571
Rinder unter 7 Monate
12.793
507.314
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.959
820.561
Rinder ab 2 Jahre
15.045
947.696
   
Schweine
11.376
8.680.401
Ferkel bis 30 kg
2.595
2.550.638
Mastschweine / sonstige Schweine
9.796
5.720.896
Zuchtschweine / Jungsauen
1.774
408.867
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.901
206.991
   
Schafe
10.045
218.554
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.295
31.261
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.940
40.739
Schafe ab 19 Monate
9.077
146.554
   
Ziegen
4.403
26.251
Ziegen bis einschl. 9 Monate
539
2.191
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.040
4.328
Ziegen ab 19 Monate
3.888
19.732
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.165
61.700.482
Legehennen / Junghennen / Hähne
46.724
27.532.281
Putenhähne
1.216
3.079.387
Putenhennen
934
650.725
Putenküken
188
1.822.103
Gänse
4.115
45.512
Enten
7.059
811.755
Wachteln
2.275
29.884
   
Elterntiere
354
4.259.762
Großelterntiere
50
309.035
Sonstiges Geflügel
2.054
34.599
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
99
512.309.352
   

 

Stand: 27.03.2025

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.