Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.774
2.280.655
Rinder unter 7 Monate
12.882
542.216
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.565
789.790
Rinder ab 2 Jahre
14.669
948.649
   
Schweine
10.992
8.711.878
Ferkel bis 30 kg
2.510
2.608.631
Mastschweine / sonstige Schweine
9.447
5.705.042
Zuchtschweine / Jungsauen
1.667
398.205
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.732
205.616
   
Schafe
10.016
216.353
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.240
24.082
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.704
42.744
Schafe ab 19 Monate
8.994
149.527
   
Ziegen
4.441
26.260
Ziegen bis einschl. 9 Monate
483
2.268
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.058
4.369
Ziegen ab 19 Monate
3.903
19.623
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.205
64.130.130
Legehennen / Junghennen / Hähne
48.936
26.746.151
Putenhähne
1.274
3.094.959
Putenhennen
995
758.473
Putenküken
188
1.812.673
Gänse
4.108
55.872
Enten
7.552
689.654
Wachteln
2.608
34.231
   
Elterntiere
377
4.558.263
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.025
33.119
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 29.04.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.