Aus dem Bereich Beiträge

Tierseuchenkasse kann die Beiträge bei 12 von 14 Tierarten senken

Steigende Mittel des Landes für die vorbeugende Tierseuchenbekämpfung, eine günstige Seuchenlage und deutliche Zinssteigerungen aus der Anlage der für den Seuchenfall erforderlichen Rücklagen sind die drei wesentlichen Gründe für eine zum Teil sehr deutliche Senkung der Tierseuchenkassenbeiträge in Niedersachsen und Bremen für das Jahr 2024.

Aus dem Bereich Beiträge

Beitragssatzung 2024

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2024

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse regelt die Durchführung des Meldeverfahrens sowie die Höhe der Beiträge. Die Grundlage bildet § 14 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz. Die Beitragssatzung wird für jedes Kalenderjahr neu erlassen.

Aus dem Bereich Beiträge

Stundung von Beiträgen

Für Tierhalterinnen bzw. Tierhalter, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und ihre Beiträge nicht fristgerecht zum 15.03. eines jeden Jahres vollständig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse zahlen können, besteht die Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen.

Aus dem Bereich Beiträge

Allgemeiner Mindestbeitrag

Warum gibt es einen Mindestbeitrag?

Bei Kleinst- und Hobbytierhaltungen können – im Gegensatz zu den größeren Tierhaltungen - die Kosten für die Verarbeitung der Meldung und Beitragszahlung nicht über den Beitrag je Tier abgedeckt werden. Deswegen besteht die Notwendigkeit, die Grundkosten der Meldeverarbeitung in Kleinst- und Hobbybeständen über einen Mindestbeitrag abzudecken.

Aus dem Bereich Beiträge

Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen

Was sind die Gründe für den höheren Mindestbeitrag für Schaf- und Ziegenhalter/innen?  

Gemäß § 6 der Beihilfesatzung übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse nicht nur die 40% der Kosten der Ohrmarken, sondern auch die Kosten der Zuteilung der Ohrmarken und der Registrierung der Tierbestände im Hi-Tier. Die Gebühren für die Bewegungsmeldungen und die Ohrmarkenzuteilungen werden durch eine Landesverordnung festgesetzt.

Aus dem Bereich Beiträge

Die Beitragspflicht

Rechtsgrundlagen

Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz i.V.m § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sowie der jährlich neu zu erlassenden Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen, derzeit für das Jahr 2024.

In diesem Artikel möchten wir Sie über die wichtigsten Regelungen der Beitragssatzung wie die Rechtsgrundlagen, die Höhe der Beiträge und wichtige Termine im Zusammenhang mit der Beitragszahlung informieren.

Aus dem Bereich Beiträge

SEPA

Seit dem 01. Februar 2014 wurden die nationalen Zahlungsverfahren durch SEPA ersetzt. SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area", dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Der europäische Gesetzgeber hat beschlossen, dass Banken und Sparkassen europaweit standardisierte Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen bereitstellen.