Nach § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) haben Besitzerinnen und Besitzer toter Tiere diese unverzüglich der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu melden und die Abholung der Tierkörper zu veranlassen. Durch das Land Niedersachsen wurde geregelt, welche Tierkörperbeseitigungsanstalt für welchen Einzugsbereich zuständig ist.
Für die Ansicht der großen Landkarte klicken Sie bitte hier: Karte Niedersachsen TKBA-Einzugsbereiche
Bei allen Fragen zur Tierkörperbeseitigung erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter info@ndstsk.de
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