Die Körper verendeter oder euthanasierter Tiere aus landwirtschaftlichen Betrieben sind potentiell infiziert mit Tierseuchenerregern. Daher stellen sie grundsätzlich für Mensch und Tier eine Gefahr da. Aus diesem Grunde sind sie geschützt vor Witterungseinflüssen so zu lagern, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können (§ 10 TierNebG).
Im Winter 2016/2017 gab es in Europa, Deutschland und Niedersachsen Geflügelpestfälle in einem bisher nicht bekannten Umfang. Allein in Niedersachsen wurden 45 Ausbrüche festgestellt und es mussten die Tiere von 68 Geflügelhaltungen getötet werden. Ursache war der massive Eintrag von Geflügelpest-Viren über Wildögel nach Europa und in der Folge aus der Umwelt in die Geflügelhaltungen.
Die Afrikanische Schweinepest wird derzeit breit diskutiert, denn für die deutschen Schweinehalter wären die wirtschaftlichen Schäden eines Ausbruchs immens. Ob ein Schweinebestand infiziert wird, hängt sehr stark davon ab, ob der Erreger durch Vektoren wie Einstreu, Futter, Gerätschaften, Kleidung, Fahrzeuge oder Personen in den Stall gelangt. Die Einhaltung aller Biosicherheits- und Hygienevorschriften durch jede Schweinehalterin und jeden Schweinehalter kann deshalb nicht ernst genug genommen werden.
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