Niedersächs. BHV1-Verordnung

Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(Nds. BHV1-VO)
 
Vom 18. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23/2013 S. 335 - VORIS 78510 -)
 
Aufgrund des § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit
- § 6 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. b und Nr. 11 Buchst. a und c,
- § 6 Abs. 1 Nr. 21 in Verbindung mit Nr. 11 Buchst. a und
- § 6 Abs. 1 Nr. 23 in Verbindung mit Nr. 10 Buchst. b und Nr. 11 Buchst. a
des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.1324) in Verbindung mit § 5 Nr. 5 a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds.GVBl. S.487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds.GVBl. S.304), wird verordnet:
 
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S.3520) dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
  1. für Rinder eines Bestandes,
    a) in dem alle Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen,
    b) für den eine Ausnahme nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 der BHV1-Verordnung zugelassen ist und
    c) in dem alle Rinder aus BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in den Bestand verbracht wurden,
    und
  2. für Rinder eines Bestandes, der zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht und
    a) aus dem alle Reagenten entfernt sind,
    b)
für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
    c)
für den frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen, und
    d)
für den die frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
 
§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte „Bemerkungen” durch die Angabe „BHV1” zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
 
§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot
(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann für Impfungen, die vor dem 1. Mai 2015 durchgeführt werden, Ausnahmen auch zulassen
  1. für Bestände, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1 oder 1 a der BHV1-Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen ist,
  2. für Rinder, die in einen Bestand nach Nummer 1 verbracht werden sollen, für den nach Nummer 1 eine Ausnahme zugelassen ist, und
  3. für Bestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
  Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zugelassen ist.
(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.
 
§ 4 Dokumentation von Impfungen
 

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der das Rind geimpft hat, die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), dokumentiert hat.
 

§ 5 Entfernen von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind vor dem 1. Mai 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen. 2Werden ab dem 1. Mai 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen.
(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse Niedersachsen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
  1. Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
  2. aufgrund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und
  3. die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.
  Eine Zulassung nach Satz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. 3Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen. 4Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
 
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
 

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes
    a) mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und
    b) im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte „Bemerkungen” durch die Angabe „BHV 1”
    kennzeichnet,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann,
  4. entgegen § 3 Abs. 1 eine Impfung gegen eine BHV 1-Infektion durchführt,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
  6. entgegen § 4 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,
  7. entgegen § 4 die Unterlagen nicht aufbewahrt oder
  8. entgegen § 5 einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.
  9. entgegen § 4 Abs. 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann.
  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.
 
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 vom 23. März 2010 (Nds.GVBl. S.155) außer Kraft.