Kürzung von Leistungen bei Verstößen


Schutz vor infektiösen Schweinekrankheiten

Um die Gefahr der Erregereinschleppung zu reduzieren, wurden u. a. in der Schweinehaltungshygieneverordnung sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt. Damit verpflichtet der Gesetzgeber Schweinehalter z. B. sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. Außerdem müssen Fahrzeuge, Machinen und sonstige Gerätschaften, die in der Schweinehaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden. Unbefugte dürfen keinen Zutritt zum Betriebsgelände haben.

Darüber hinaus müssen tote Tiere zwecks Abholung durch die örtlich zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt unverzüglich angemeldet und bis dahin am Standort des jeweiligen Betriebes so gelagert werden, dass Menschen, Tiere oder die Umwelt nicht negativ beeinflusst werden. Jede Schweinehalterin und jeder Schweinehalter ist verpflichtet, diese und andere Maßnahmen einzuhalten, um den eigenen und andere Bestände vor dem Ausbruch einer Seuche zu schützen.
 

Konsequenzen bei Verstößen gegen Tierseuchenrecht

Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen. Abhängig von der Art des Verstoßes kann allenfalls eine teilweise Leistung gewährt werden. Diese Vorschrift aus dem Tiergesundheitsgesetz hat bewusst einen sanktionierenden Charakter, denn Ziel der Tierseuchenkasse als Teil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist, dass Seuchenausbrüche möglichst verhindert werden und die Tierhalter durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen daran aktiv mitarbeiten.

Wie bei den Ausbrüchen der Geflügelpest im Winter 2016/2017 zum Beispiel schon praktiziert, hat die Niedersächsische Tierseuchenkasse Verstöße, die ihr zusammen mit dem Entschädigungsantrag vom Veterinäramt mitgeteilt werden, im Rahmen einer Risikobewertung zu kategorisieren. Die Kürzungen der Leistungen erfolgen entsprechend dieser Risikoeinstufung d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko oder die Verschleppungsgefahr durch das Fehlverhalten ist, desto geringer wird die Leistung der Tierseuchenkasse sein. Bei mehreren Verstößen addieren sich die Risiken und somit auch die angesetzten Kürzungen.

Die Tabelle der Risikokategorisierung von Verstößen ist dabei nach den folgenden wesentlichen Punkten der Schweinehaltungshygieneverordnung gegliedert:

  1. Bauliche Einrichtungen
  2. Dokumentation
  3. Futterlagerung
  4. Personenkontakte
  5. Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung
  6. Tierkontakte
  7. Tierkörperbeseitigung.

Im konkreten Fall würde dies beispielsweise bedeuten, dass ein Schweinehalter, der über keine geeignete Kadaverlagerung verfügt, bei Ausbruch der Schweinepest in seinem Bestand im Regelfall nur 40 % der Entschädigungen für den Wert seiner Tiere sowie für die Beihilfen zur Reinigung und Desinfektion erhalten würde. Da die Regelungen der Schweinehaltungshygieneverordnung häufig erst ab einer bestimmten Größenklasse Anwendung finden, ist in der letzten Spalte der Tabelle 1 der jeweilige Geltungsbereich für die Kürzung aufgeführt.

Sollten diverse Verstöße vom Veterinäramt festgestellt werden, werden die Prozentsätze der einzelnen Tatbestände addiert, so dass in bestimmten Fällen keine Leistungen für die Entschädigungen und Beihilfen gezahlt würden.

Die Liste soll die wesentlichen Auswirkungen durch Verstöße im Vorfeld festlegen. Für den Fall, dass daneben andere Verstöße von den Veterinärämtern mitgeteilt werden, erfolgt eine entsprechende Bewertung des konrekten Falls. Im Seuchenfall kann es zudem bei der Einzelfallentscheidung auch immer einen Ermessensspielraum geben.
 

Tierzahlmeldungen und Beitragszahlungen

Eine weitere Voraussetzung für die Leistung der Tierseuchenkasse ist die korrekte Meldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Hier möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass es neben der Pflicht zur Meldung der vorhandenen Tierzahlen jeweils zum 3. Januar eines Jahres auch Nachmeldeverpflichtungen gibt, wenn sich die Tierzahlen im laufenden Jahr erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind. Fehlerhafte Tierzahlmeldungen haben in der Vergangenheit im Seuchengeschehen immer wieder zu ganz erheblichen Leistungskürzungen geführt, denn jeder Meldeverstoß wird geahndet.
Nicht nur im Sinne des Solidargedankens, sondern auch für eine effiziente Tierseuchenbekämpfung ist eine korrekte und fristgerechte Angabe der Daten erforderlich. Da sich der Tierseuchenkassebeitrag jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht, empfehlen wir, bereits zum Meldestichtag 03.01. den erwarteten Höchstbestand des Jahres bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Der Ausbruch der Tierseuche stellt für die betroffenen Tierhalter eine hohe wirtschaftliche und psychische Belastung dar. Um dann zu einer zügigen und vor allem vollständigen Zahlung der Kosten für die Tötung, Reinigung und Desinfektion sowie der Entschädigung des Tierwertes kommen zu können, möchten wie Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht.

Sollten Sie Fragen zu tierseuchenrechtlichen Vorschriften haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Bei Fragen zu Tierzahlmeldung, Beiträgen oder Leistungen können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse unten folgenden Telefonnummern erreichen:

  • Leistungsabteilung: 0511 / 701 56 - 72
  • Beitragsabteilung: 0511 / 701 56 - 70.
     
Thema Risikofaktor Verstoß Leistung gültig für
Bauliche Einrichtungen 3 Der bauliche Zustand der Haltung macht eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nicht möglich. 70 % Hü20
HÜ700
3 Der Betrieb verfügt über keine befestigte Einrichtung zum Verladen der Schweine. 70 % Hü20
Hü700
4 Der Umkleideraum verfügt nicht über Handwaschbecken, Wasseranschluss zum Reinigen von Schuhzeug und Vorrichtungen zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung. 60 % Hü700
FHÜ700
4 Es gibt keine ausreichende Möglichkeiten zur Absonderung der Schweine (Aufstallung in Freilandhaltung). 60 % Fha
FHü700
Dokumentation 2 Es wird keine Bestandsdokumentation über Verlust bei Saugferkeln, Totgeburten und Aborte geführt. 80 % f.a.
Personenkontakt 2 Unbefugte Personen oder Fahrzeuge werden nicht vom Betriebsgelände ferngehalten. 80 % Hü700
RuD 2 Es wird keine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt. 80 % Hü20
HÜ700
3 Keine geeignete Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Gerätschaften auf geeignetem Untergrund sowie von Ställen. 70 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
4 Mit anderen Betrieben gemeinsam genutzte Gerätschaften werden nicht vom abgegebenen Betrieb gereinigt und desinfiziert. 60 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
Schutzkleidung 3 Gereinigte oder Einmal-Schutzkleidung inklusive Schuhzeug ist nicht vorhanden oder wird nicht genutzt. 70 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700
Tierkontakt 4 Es wird nicht ausreichend verhindert, dass Schweine Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe haben. 60 % f.a.
5 Futter und Einstreu wird nicht sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert. 50 % f.a.
7 Es wird nicht ausreichend verhindert, dass Schweine Kontakt zu Wildschweinen haben. 30 % f.a.
TKB 4 Die Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine wird nach der Entleerung nicht gereinigt und desinfiziert. 60 % Hü20
HÜ700
Fha
FHü700
4 Eine unverzügliche Anmeldung zur Abholung toter Schweine findet nicht statt. 60 % f.a.
6 Keine geeignete Aufbewahrung verendeter Schweine (Schutz gegen Zugriff, das Eindringen von Schadnagern, das Auslaufen von Flüssigkeiten) leichte Reinigung und Desinfektion. 40 % Hü20
Hü700
Fha
FHü700


Tabelle 1: Risikoeinstufung von Verstößen gegen die Schweinehaltungshygieneverordnung
 

f.a. für alle
Hü20 Haltungen mit 20 bis 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe mit 3 bis 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit 3 bis 100 Sauenplätzen
Hü700 Haltungen mit über 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetrieben mit über 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit über 100 Sauenplätzen
Fha Freilandhaltungen allgemein
FHü700 Freilandhaltungen mit über 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe mi über 150 Sauenplätzen oder gemischte Betriebe mit über 100 Sauenplätzen.