Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.776
2.280.772
Rinder unter 7 Monate
12.883
542.581
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.565
789.542
Rinder ab 2 Jahre
14.671
948.649
   
Schweine
11.024
8.721.095
Ferkel bis 30 kg
2.524
2.613.339
Mastschweine / sonstige Schweine
9.470
5.708.813
Zuchtschweine / Jungsauen
1.673
398.943
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.857
206.531
   
Schafe
10.062
217.470
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.273
24.525
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.721
42.877
Schafe ab 19 Monate
9.024
150.068
   
Ziegen
4.459
26.349
Ziegen bis einschl. 9 Monate
491
2.296
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.061
4.377
Ziegen ab 19 Monate
3.918
19.676
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.219
64.246.422
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.233
26.946.475
Putenhähne
1.281
3.131.425
Putenhennen
1.000
758.480
Putenküken
189
1.812.678
Gänse
4.123
56.700
Enten
7.589
689.962
Wachteln
2.628
34.443
   
Elterntiere
381
4.598.264
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.030
33.193
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 12.05.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.