Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
17.863
2.287.802
Rinder unter 7 Monate
12.984
546.923
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
15.665
791.476
Rinder ab 2 Jahre
14.718
949.403
   
Schweine
11.053
8.732.212
Ferkel bis 30 kg
2.529
2.615.719
Mastschweine / sonstige Schweine
9.496
5.717.010
Zuchtschweine / Jungsauen
1.673
399.483
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
38.950
207.116
   
Schafe
10.106
217.982
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.300
24.684
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
3.736
42.959
Schafe ab 19 Monate
9.050
150.339
   
Ziegen
4.479
26.452
Ziegen bis einschl. 9 Monate
502
2.324
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.066
4.398
Ziegen ab 19 Monate
3.931
19.730
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.231
64.449.441
Legehennen / Junghennen / Hähne
49.518
27.034.860
Putenhähne
1.285
3.117.953
Putenhennen
1.004
764.516
Putenküken
191
1.812.688
Gänse
4.142
75.956
Enten
7.635
690.697
Wachteln
2.653
34.723
   
Elterntiere
382
4.599.673
Großelterntiere
54
333.351
Sonstiges Geflügel
2.042
33.248
   
Küken in gewerbsmäßigen Brütereien
85
529.580.988
   

 

Stand: 25.05.2026

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.