Aktuell gemeldete Bestands- und Tierzahlen

Tierart
Bestände
Tiere
   
Rinder
18.590
2.358.630
Rinder unter 7 Monate
13.312
533.355
Rinder 7 Monate bis 2 Jahre
16.528
844.453
Rinder ab 2 Jahre
15.370
980.822
   
Schweine
11.875
8.652.470
Ferkel bis 30 kg
2.712
2.525.715
Mastschweine / sonstige Schweine
10.237
5.717.773
Zuchtschweine / Jungsauen
1.868
408.982
   
Pferde (einschl. Ponys und Esel)
39.297
209.261
   
Schafe
10.278
231.396
Schafe bis einschl. 9 Monate
2.490
31.710
Schafe 10 bis einschl. 18 Monate
4.195
46.258
Schafe ab 19 Monate
9.176
153.428
   
Ziegen
4.390
26.636
Ziegen bis einschl. 9 Monate
485
2.612
Ziegen 10 bis einschl 18 Monate
1.099
4.848
Ziegen ab 19 Monate
3.834
19.176
   
Masthähnchen/Bruderhähne
3.187
60.671.001
Legehennen / Junghennen / Hähne
46.220
26.989.211
Putenhähne
1.234
3.158.322
Putenhennen
932
662.810
Putenküken
198
1.823.693
Gänse
4.136
41.939
Enten
6.809
943.307
Wachteln
2.355
32.145
   
Elterntiere
337
4.197.838
Großelterntiere
56
269.074
Sonstiges Geflügel
2.067
35.215
   
Küken in gewerbsmäßgen Brütereien
88
503.835.451
   

 

Stand: 28.03.2024

Die hier dargestellten Bestands- und Tierzahlen veröffentlicht die Nieders. Tierseuchenkasse zu Informationszwecken.

Bei Interesse an detaillierteren Angaben wird die Verwendung der Daten der Erhebung nach dem Agrarstatistikgesetz empfohlen, die Sie beim Landesamt für Statistik Niedersachsen erhalten können.

Die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Nds. Tierseuchenkasse dienen der Erhebung von Beiträgen und der Tierseuchenbekämpfung (§ 14 AG TierGesG).
Eine Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches ist nach Art. 6 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und sie im Rahmen der Zweckbindung der Datenerhebung erfolgt.

Ein Anspruch auf Datenübermittlung in den privaten Bereich besteht nicht.

Der Vorstand der Tierseuchenkasse hat aufgrund einer Vielzahl von Datenübermittlungsanfragen entschieden, derartige Ersuchen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Achtung des Zweckbindungsprinzip zu bescheiden.
Insoweit werden Datenübermittlungsanfragen zur Erstellung von Master-, Bachelor- oder anderen Forschungsarbeiten stets negativ beschieden.