Artikel 10 Status


Niedersachsen ist seit dem 17.12.2015 BHV1-freie Region nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 hat die Kommission der Europäischen Union Niedersachsen zusammen mit Hessen und Bremen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (BHV1-Infektion des Rindes) anerkannt. Damit gehört Niedersachsen nun zu den Regionen, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG im Handel mit Rindern gelten. In der EU haben bereits Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, die Region Bozen und Aostatal in Italien sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Status „BHV1-freie Region“. Auch die Schweiz ist „BHV1-frei“.


Verbringen von Rindern nach Niedersachsen

In einer Region mit dem Artikel 10-Status gelten vereinfachte Handelsbedingungen. Rinder aus diesen Regionen, die in Regionen mit dem gleichen Status verbracht werden, müssen keine zusätzlichen Auflagen erfüllen. Rinder, die in eine Region mit dem Artikel 10-Status verbracht werden, selbst aber aus einer Region stammen, die keinen oder den Artikel 9-Status hat, unterliegen bestimmten Quarantänebestimmungen. Die Anforderungen für das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern aus nicht BHV1-freien Regionen oder Mitgliedstaaten nach Niedersachsen sind in Artikel 3 der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Diese Regelungen gelten für alle Rinderbestände in Niedersachsen, inklusive der Sammelstellen. Ausnahmeregelungen davon sind nicht möglich. Im anliegenden Merkblatt sind diese Verbringungsregelungen genauer dargestellt. Das Verbringen nicht BHV1-freier Tiere in eine Region mit dem Artikel 10-Status ist verboten.


Fortführung der BHV1-Bestandsuntersuchungen

Die regelmäßigen BHV1-Untersuchungen zur Aufrechterhaltung und Anerkennung der BHV1-Freiheit in den Beständen erfolgen weiterhin gemäß der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und Abschnitt II Nr. 1 bis 4 und 6 der BHV1 Verordnung.


BHV1-Bescheinigung

Die BHV1-Bescheinigung für Bestände und Rinder aus Niedersachsen ist nach Anlage 2 und Anlage 3 der BHV1-Verordnung unbefristet gültig. Beim Verbringen ungeimpfter Rinder innerhalb Deutschlands aus einem Artikel 10 Gebiet in andere Artikel 10 Gebiete oder in Artikel 9 Gebiete muss eine BHV1-Bescheinigung nicht mehr ausgestellt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-Verordnung). Zur Sicherung des eigenen Bestandsstatus wird jedoch dringend empfohlen, nur Rinder mit BHV1-Bescheinigung einzustallen.


Auftreten von Reagenten und Neuinfektionen

Sofern in niedersächsischen Beständen Reagenten auftauchen, müssen diese unverzüglich aus den Beständen entfernt werden. Es ist in jedem Fall unverzüglich eine Gesamtbestandsuntersuchung durchzuführen. Ebenso sind epidemiologische Ermittlungen durchzuführen, um rechtzeitig Verschleppung in andere Bestände zu erkennen. Reagenten dürfen nicht in Länder, die im Anhang I oder im Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG genannt werden, verbracht werden. Ein Verbringen in andere Länder (z.B. NL und GB) ist gegebenenfalls möglich, sofern der Bestand in Niedersachsen nicht gesperrt werden musste.
 

Beihilferegelungen zu BHV1

Verbringen von BHV1-Reagenten ins Ausland

Wenn festgestellte BHV1-Reagenten nach Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt nicht durch Schlachtung, sondern durch Verkauf ins Ausland aus dem Bestand entfernt werden, gewährt die Niedersächsische Tierseuchenkasse seit dem 01.11.2015 eine Beihilfe von 200,00 € pro Masttier und 400,00 € pro Zuchttier, welches als Reagent ins Ausland verbracht wird.

Verbringen von Nicht-BHV1-Reagenten aus Beständen mit mehr als 75 % Durchseuchungsrate

Seit dem 28.09.2015 gewährt die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine Beihilfe für Nicht-Reagenten aus Beständen, in denen die Durchseuchungsrate über 75 % beträgt (entweder im Gesamtbestand oder in einer Tiergruppe), wenn diese ins Ausland verkauft werden: 200,00 € pro Masttier und 400,00 € pro Zuchttier, welches als Nicht-Reagent aus einem Bestand mit über 75 % Durchseuchungsrate ins Ausland verbracht wird.

Atypische Reagenten

Für atypische Reagenten (gB positive/gE negative ungeimpfte Rinder), die im Laufe einer Bestandsinfektion neu auftreten, kann in Absprache mit dem ML und der Nds. Tierseuchenkasse eine Tötungsanordnung ausgesprochen werden. Diese Fälle müssen aber zuvor betriebsindividuell betrachtet und epidemiologisch beurteilt werden: Es ist abzuwägen, ob es sich um ältere Befunde in stabilen BHV1-freien Beständen handelt oder um ein neues Infektionsgeschehen, in dem noch Serokonversion zu erwarten ist. Ebenfalls zu beachten ist, ob maternale Antikörper von geimpften Müttern das Untersuchungsergebnis erklären. Diese können frühestens bei einer Untersuchung im Alter von 9 Monaten ausgeschlossen werden.