Satzung über die Gewährung von Beihilfen

(Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
 

Bek. d. ML v. 02. 11. 2018 – 203–42141/1-149 –

Die am 23.10.2018 vom Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Beihilfen, die mit Erlass vom heutigen Tag genehmigt wurde, wird in der Anlage bekannt gemacht.

- Nds. MBl. Nr. 41/2018 S. 1366

Anlage

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 7 und des § 13 Abs. 1 AGTierGesG in der Fassung vom 23.10.2014 (Nds. GVBl. S. 276) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. d. ML v. 19.10.1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.10.2018 (Bek. des ML v. 02.11.2018, Nds. MBl. S. 1366), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1
Grundsätzliches

   (1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Soweit das Verfahren zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe in dieser Satzung nicht besonders geregelt ist, gelten die für Tierseuchen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. § 16 Abs. 1 und 2 Tiergesundheits-gesetz (TierGesG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 1 und 2 als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe für Tierverluste dienen.

   (2) § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 3 TierGesG sind sinngemäß anzuwenden.

   (3) Die nach §§ 2 – 7 zu gewährenden Beihilfen dürfen höchstens 100 v. H. der auszugleichenden Kosten oder im Falle von Tierverlusten 100 v. H. des gemeinen Wertes betragen. Sie dürfen keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht. Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Privatabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

   (4) Die Beihilfen stehen mit den Voraussetzungen des Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 sowie mit Bezug auf § 6 mit Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 und Abschnitt 1.1.10.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (Abl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) im Einklang. Gemäß Randnummer 75 Buchstabe f) der Rahmenregelung wird für Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, werden die Angaben gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlicht.

   (5) Gemäß Randnummer 372 der Rahmenregelung wird die Beihilferegelung binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die nach §§ 2 – 7 zu gewährenden Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

§ 2
Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen

Bei Auftreten der nachfolgend benannten Tierseuchen und der Erfüllung der jeweils besonderen Voraussetzungen werden folgende Beihilfen gewährt:

1. Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)
(gelistet in OIE unter cattle disease, bovine viral diarrhoea)
  1.1 Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:
  Beitritt zu dem Verfahren zur Bekämpfung der BVD/MD über die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß A n l a g e 1 bei der zuständigen Behörde und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen
  Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Tötung des Tieres, Schlachtbescheinigung, Ablieferungsbescheinigung eines Verarbeitungsbetriebes tierischer Nebenprodukte oder Ausdruck des Lebenslaufes des Tieres aus der HITier–Datenbank
  amtliche Bestätigung der Verpflichtung und der Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen nach Anlage 1
  Vorlage der BVD-Untersuchungsbefunde oder Ausdruck der BVD–Einzeltierstatus–Abfrage aus der HITier–Datenbank
  1.2 Beihilfen für Tierverluste     Pauschale Beihilfe:
    a)

Kälber, die nach einmaligem positiven Unter suchungsbefund auf BVD–Virus bis zum 28. Lebenstag von einer Tierärztin oder einem Tier arzt getötet wurden und für die eine tierärztliche Bescheinigung über die Tötung des Tieres vorgelegt wurde

    190,00 EUR/Kalb
    b) Ausmerzung direkter Nachkommen persistent infizierter Muttertiere     Pauschale Beihilfe:
    190,00 EUR/Nachkomme
      Voraussetzungen:  
    zweimaliger positiver Nachweis des BVD-Virus beim Muttertier im Abstand von
21 bis 40 Tagen und
 
    Ausmerzung innerhalb von 7 Tagen von Mutter und Nachkomme nach dem zweiten
positiven Untersuchungsbefund und
 
   

Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Tötung des Tieres oder der Schlachtbescheinigung

 
  1.3 (weggefallen)
  1.4 sonstige Beihilfen
    a) Gewebeprobenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung sowie Versand der Proben an das zuständige Untersuchungslabor Übernahme von Kosten
lt. besonderer Entscheidung
des Vorstandes (nach § 5)
    b) Gebühren/Diagnostika für Gewebeuntersuchungen sowie für Blutuntersuchungen im Rahmen des amtlichen Bekämpfungsprogramms Übernahme von Kosten
lt. besonderer Entscheidung
des Vorstandes (nach § 5)
    c) Gebühren/Diagnostika für die Untersuchung von Auktions- und Ab-Hof-Verkaufstieren im Rahmen des mit den Rinderzuchtorganisationen in Niedersachsen abgesprochenen Verfahrens Übernahme von Kosten
lt. besonderer Entscheidung
des Vorstandes (nach § 5)
    d) Impfstoffkosten für Schutzimpfungen gemäß Anlage 1 Nr. 7 Übernahme von Kosten
lt. besonderer Entscheidung
des Vorstandes (nach § 5)
         
2. Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen
(gelistet in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 unter Listeriose)
  2.1 Beihilfe für Tierverluste  50 v. H. des gemeinen Wertes
    Voraussetzungen:  
    Einhaltung der Anforderungen der A n l a g e 2  
    Verendung oder Tötung des Tieres wegen Listeriose  
    Nachweis des Erregers durch amtliche Institutsuntersuchung  
  2.2 Beihilfe zu Tötungskosten nachgewiesene Kosten
         
3. Infektion mit Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)
(gelistet in OIE unter multiple spec. disease, paratuberculosis)
  3.1 grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:    
    amtliche Bestätigung der Einhaltung der vorgegebenen gesetzlichen Bekämpfungsmaßnahmen    
  3.2 Beihilfen für Tierverluste für Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die aufgrund eines MAP-positiven Untersuchungsergebnisses geschlachtet worden sind: 100 v.H. des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse  
    Voraussetzungen  
    amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz sowie Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß A n l a g e 3  (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen) und    
   

Nachweis von Antikörpern gegen MAP oder von MAP in der Milch, im Blut oder im Kot und

   
   

Nachweis des Tierverlustes durch Schlachtabrechnung

Die Beihilfe wird nicht gewährt für:
Tiere mit Symptomen der klinischen Paratuberkulose, notgeschlachtete Tiere sowie Tiere, die aufgrund anderer Erkrankungen vorzeitig aus der Herde entfernt wurden sowie

Tiere mit einem sehr niedrigen Schlachtgewicht (<150 kg) bzw. Tiere, die keinen marktgerechten Schlachterlös (< 100 €) erzielen.
 

   
  3.3 Beihilfen für Untersuchung und Erstberatung können gewährt werden: Übernahme von Kosten lt.
besonderer Entscheidung des Vorstandes
 
    a) serologische Untersuchungen mittels ELISA  
    b) Erregernachweis in der PCR  
    c) kulturelle Untersuchung von Kotproben  
    d) klinische Untersuchungen, Probenahme und Erstberatung  
    Die Beihilfe für die Erstberatung setzt voraus, dass die Beratung nach dem Vorliegen eines MAP- positiven Einzeltierbefundes im Bestand erfolgte.    
  3.4

Beihilfen für Folgeberatungen können gewährt werden.

Voraussetzung:

   
   

Amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz sowie Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß A n l a g e 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen)

   
    a) serologische Untersuchungen mittels ELISA Übernahme von Kosten lt.
besonderer Entscheidung des Vorstandes
 
    b) Erregernachweis in der PCR  
    c) kulturelle Untersuchungen von Kotproben  
    d) klinische Untersuchungen, Probenahmen und Beratungen  
           
4.

Q–Fieber
(gelistet in OIE unter “multiple species diseases, infections and infestations”, Q fever)

 
  4.1 grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:  
    Einhaltung der Anforderungen nach A n l a g e 4    
    Erregernachweis mittels PCR oder anderen molekularbiologischen Verfahren in den von der Tierseuchenkasse benannten amtlichen Instituten    
    Nachweis der fachgerechten Immunisierung aller impffähigen Tiere des Bestandes    
  4.2 Beihilfen zu Impfungen  
      Impfstoffkosten für Immunisierungen in infizierten Betrieben Übernahme von Kosten lt. besonderer Entscheidung des Vorstands  
           
5. Salmonellose der Rinder
(gelistet im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014)
  5.1 Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Beihilfe:
    Die von der zuständigen Behörde für notwendig erachteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche wurden durchgeführt.    
  5.2 Beihilfen für Tierverluste  
    a) Verendung/Notschlachtung von Rindern
Voraussetzung:
Tötung wegen Salmonellose oder Salmonelloseverdachtes hätte gemäß Salmonellose-Verordnung angeordnet werden können
100 v. H. des gemeines Wertes
    b) Verendung von Rindern trotz Durchführung einer amtlich angeordneten Behandlung
Voraussetzung:
amtlicher Zerlegungsbefund
100 v. H. des gemeines Wertes
    c) amtliche Feststellung der Salmonellose nach dem Tode des Rindes
 
50 v. H. des gemeines Wertes
       
6.

Salmonella enteritidis (SE)/Salmonella typhimurium (ST)-Infektionen bei Gallus gallus sowie Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten
(gelistet im Anhang II der Verordnung [EU] Nr. 652/2014)

  6.1 Grundsätzliche Voraussetzungen zur Gewährung der Beihilfe:
    Bestandsgröße:
    Zucht- und Aufzuchtherden: mind. 250 Tiere
    Legehennenbestände: mind. 350 Tiere
    Beitritt zum Verfahren zur Bekämpfung der SE- und ST-Salmonellen-Infektion durch Abgabe der schriftlichen Verpflichtungserklärung für Legehennenbestände gemäß A n l a g e 5 a bis zum 01.09.2007, für Putenbestände gemäß A n l a g e 5 b bis zum 02.03.2011 sowie vier Wochen nach Betriebsaufnahme (Tag der Ersteinstallung) bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde und Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung
    amtliche Bestätigung der Teilnahme und Einhaltung der vorgegebenen Bekämpfungsmaßnahmen
  6.2 Beihilfen zur Bekämpfung von SE- und ST-Infektionen
    a) Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen, max. 17,00 EUR/Untersuchungsansatz
    b) Kosten zur Durchführung amtlicher Untersuchungen in Brütereien max. 17,00 EUR/Untersuchungsansatz
  6.3 Beihilfen für Tierverluste  
    a) Schlachtung/Tötung infolge unionsrechtlicher oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zucht- oder Aufzuchtbetrieben (Legehennenlinien) infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde 50 v. H. des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse
    b) Schlachtung/Tötung infolge unionsrechtlicher oder bundesrechtlicher Vorgaben von Tieren in Zuchtbetrieben der Masthähnchenlinien infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde  50 v. H. des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse
    c) Schlachtung/Tötung infolge unionsrechtlicher oder bundesrechtlicher Vorgaben von Legehennen infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde (ab 01.01.2009) 50 v. H. des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse
    d) Schlachtung/Tötung infolge unionsrechtlicher oder bundesrechtlicher Vorgaben von Puten–Elterntierherden und deren Aufzuchten infolge positiver SE- bzw. ST-Befunde 50 v. H. des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse
  6.4 Beihilfe zu Tötungskosten (Transport, Tötung i. e. S.) 50 v. H. der nachgewiesenen Kosten
           
 
§ 3
Bekämpfungsmaßnahmen
Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen für Fälle von Verwerfen (Verkalben, Verferkeln und Verlammen)
a)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Schutzimpfungen,

b)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder nach amtlich angeordneten Tuberkulinisierungen,

c)

nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Probennahmen.

Unabhängig von den im § 8 dieser Satzung genannten allgemeinen Voraussetzungen werden Beihilfen für Fälle von Verwerfen nur gewährt, wenn

1. das Verwerfen innerhalb von 7 Tagen nach einer der in Satz 1 Buchst. a bis c genannten Maßnahmen eingetreten ist,
2. eine nachgewiesene Trächtigkeit von 91 bis 270 Tagen bei Rindern, 42 bis 111 Tagen bei Schweinen und 30 bis 145 Tagen bei Schafen und Ziegen vorgelegen hat,
3.

die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb des Zeitraumes bis zum normalen Ende der Trächtigkeit verendet sind,

4. nach dem Gutachten der Amtstierärztin oder des Amtstierarztes das Verwerfen auf eine der vorgenannten Maßnahmen zurückzuführen und durch eine amtliche Untersuchung von Frucht oder Nachgeburt eine andere Ursache als die angeordnete Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme ausgeschlossen worden ist.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 205,00 Euro je Verkalbefall, 128,00 Euro je Fall von Verferkeln und 50,00 Euro je Fall von Verlammen.

 

§ 4
Härtefälle
 
Aufgrund besonderen Beschlusses des Vorstandes können Beihilfen in einzelnen Härtefällen, in denen die Tierseuchenkasse zu einer Entschädigung oder Beihilfe sonst nicht verpflichtet wäre, aus Gründen der Billigkeit zum Ausgleich von Schäden und Kosten bei Bekämpfungsmaßnahmen, für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen gewährt werden. Die Beihilfen werden nur im Rahmen unionsweiter, nationaler oder regionaler Bekämpfungsprogramme oder Verwaltungsvorschriften gewährt.
 
§ 5
Vorbeugende Maßnahmen
(1)

Für die in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für den Fall, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Die jeweiligen Bedingungen und die Höhe der zu übernehmenden Kosten werden durch besondere Entscheidung des Vorstandes festgelegt. Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Tierhalterinnen und Tierhaltern selbst zu tragen sind.

(2)

Der Vorstand kann entscheiden, dass derartige Kosten auch dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Maßnahmen nur für Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft i. S. des § 90 Absatz 1 NKomVG) angeordnet werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest sowie für angeordnete Flächenuntersuchungen bei bestimmten Tierseuchen.
Der Verwaltungsrat ist unverzüglich von der Entscheidung über die Kostenübernahme zu unterrichten. Er entscheidet in seiner nächsten Sitzung über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Kosten. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3)

In den Fällen der Absätze 1 und 2 fordert die Tierseuchenkasse bei den in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten die Hälfte der von ihr übernommenen Kosten gemäß § 15 Abs. 3 AGTierGesG vom Land zurück.

(4)

Aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes können Beihilfen auch für vorbeugende Maßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen bei anderen Tierarten oder für amtlich empfohlene Bekämpfungsmaßnahmen bewilligt werden. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(5)

Die Beihilfen nach Abs. 1, 2, und 4 dürfen keine Tierseuchen betreffen, für die das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

 

§ 6
Kostenübernahme bei Tierkennzeichnung zum Zwecke der Identifizierung eines Tieres als Maßnahme der Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenfrüherkennung
(1) Die Tierseuchenkasse übernimmt 40 % der Kosten der Ohrmarken zum Zwecke der amtlichen Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die dem Tierhalter auf Antrag zugeteilt werden, soweit Unionsrecht, Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes die Kennzeichnung und Registrierung vorschreiben und aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes im Rahmen amtlicher Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen.
(2) Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 AGTierGesG zu stellen. Im Falle der Aufgabenübertragung nach § 3 AG TierGesG ist, abweichend von Satz 1, der Antrag bei der beliehenen Stelle zu stellen.
(3) Ferner übernimmt die Tierseuchenkasse die Kosten, die den einzelnen Tierhaltern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Zuteilung der Ohrmarken nebst Beratung und für die elektronische Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 29 ViehVerkV entstehen. Der Anspruch des Tierhalters nach Satz 1 ist auf 1.500 EUR je Beratung begrenzt.

 

§ 7
Reinigung und Desinfektion
(1)

Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion, die nach Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen (§ 15 TierGesG) fachgerecht ausgeführt sowie von der zuständigen Behörde abgenommen und bescheinigt wurden für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Legehennen, Masthähnchen, Puten, Putenküken, Enten, Gänse und Brütereien.

(2)

Die Beihilfe errechnet sich durch Multiplikation des Beihilfesatzes von 0,03 Euro/kg mit den in Satz 3 festgelegten Standardzielgewichten der jeweiligen Tiergruppe und den bei der Tierseuchenkasse zum Zeitpunkt des Schadens gemeldeten Anzahl der Tiere. Bei Brütereien ist die Anzahl der getöteten Küken maßgeblich.

  Es gelten folgende Standardzielgewichte für:
  Pferde 500,00 kg
  Rinder bis zu einem Alter von 7 Monaten 250,00 kg
  Rinder über 7 Monate bis 2 Jahre 600,00 kg
  Rinder über 2 Jahre 650,00 kg
  Ferkel 25,00 kg
  Mastschweine 110,00 kg
  Zuchtschweine 250,00 kg
  Schafe/Ziegen bis 9 Monate 50,00 kg
  Schafe/Ziegen über 9 Monate 100,00 kg
  Legehennen 2,00 kg
  Junghennen 1,40 kg
  Masthähnchen 2,00 kg
  Putenhähne 20,00 kg
  Putenhennen 10,00 kg
  Putenkükenaufzucht 1,50 kg
  Enten 3,50 kg
  Gänse 7,00 kg
  Küken in Brütereien 0,05 kg
  Elterntier Huhn–Legetyp 2,00 kg
  Elterntier Huhn–Masttyp 3,50 kg
  Elterntier Pute 10,00 kg
  Elterntier Ente/Gans 5,00 kg
 

Der nach Satz 1 berechnete Beihilfebetrag wird zur Ermittlung der Beihilfe mit dem nachstehenden Faktor für die jeweilige Tierart multipliziert:

  Legehennen 8,00  
  Junghennen 4,29  
  Masthähnchen 2,44  
  Putenhennen 1,77  
  Putenhähne 1,61  
  Putenkükenaufzucht 6,00  
  Enten 3,68  
  Gänse 3,68  
  Elterntier Huhn–Legetyp 15,00  
  Elterntier Huhn–Masttyp 15,00  
  Elterntier Pute 6,00  
  Elterntier Ente/Gans 12,00  
  Rinder 6,00  
  Zuchtschweine 2,00  
(3) Die Rechnungen über die Durchführung der Maßnahmen sind dem Beihilfeantrag beizufügen. Übersteigt die nach Abs. 2 berechnete Beihilfe die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Die Mindestbeihilfe beträgt 1000,00 Euro; liegen die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten unter 1000,00 Euro, so wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt.

 

§ 8
Voraussetzung für die Beihilfegewährung
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen nach §§ 2 bis 7 ist, dass
  1.

das betroffene Tier sich zur Zeit des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung in Niedersachsen befand,

  2.

der Beihilfeantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles bei der zuständigen Behörde oder bei der Tierseuchenkasse vorgelegt wird,

  3.

im Falle von erbrachten Dienstleistungen durch einen Beauftragten die Forderung auf Auszahlung der Beihilfe an diesen abgetreten und die Abtretung auf dem Antrag auf Beihilfe angezeigt wurde.

  4.

kein Fall vorliegt, in dem für die Tierbesitzerin oder für den Tierbesitzer antragsgemäß von der Beitragsveranlagung nach Beitragssatzung der Tierseuchenkasse für das Schadensjahr abgesehen wurde.

(2)

Die Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 17 bis 19 sowie 22 Absatz 3 des TierGesG gelten sinngemäß.

(3) Besteht aufgrund dieser Satzung ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten, so wird die Beihilfe nur in Höhe des Nettorechnungsbetrages gewährt, wenn der Tierhalter vorsteuerabzugsberechtigt ist.
(4) Bestehen aufgrund dieser Satzung für dasselbe Tier mehrere Ansprüche auf Leistungen der Tierseuchenkasse, so wird die Beihilfe mit dem höchsten Betrag ausgezahlt. Die übrigen Ansprüche entfallen. Zusätzlich zu einer Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz dürfen Beihilfen nicht gewährt werden.
(5)

Entstehen für einen Bestand aufgrund dieser Satzung innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Entstehen eines Beihilfeanspruches mehrfach Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen für Tierverluste für mehr als 20 v. H. des durchschnittlich bei den letzten drei Beitragserhebungen zugrunde gelegten Bestandes der jeweiligen Tierart wegen des wiederholten Auftretens derselben Tierseuche oder wegen des Auftretens verschiedener beihilfefähiger Tierseuchen innerhalb des genannten Zeitraumes, so kann der Vorstand die Beihilfen für den zweiten Schadensfall und eventuelle folgende Schadensfälle ganz oder teilweise versagen oder von der vorherigen Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

(6)

Tierhalter, deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar– und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (Abl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) befinden, sind von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen. Hiervon nicht betroffen sind allerdings die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch die relevante Tierseuche verursacht wurden sowie die Förderung von Tilgungsmaßnahmen gem. Randnummer 374 der Rahmenregelung.

 

§ 9
Empfänger der Beihilfe
(1) Beihilfen für Tierverluste werden, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, an denjenigen ausgezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes oder der Anordnung der behördlichen Maßnahmen befunden hat. Werden die Beihilfen Unternehmen gewährt, dann nur an solche Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
(2) Beihilfen, die in Form von Sachleistungen gewährt werden, erhält, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, derjenige, in dessen Bestand die vorbeugende Maßnahme durchzuführen ist.
(3) Mit der Zahlung ist jeder Anspruch einer Dritten oder eines Dritten erloschen.
(4) § 21 Absätze 3 und 4 TierGesG gelten sinngemäß.
   
§ 10
Rückzahlungsverpflichtung
 
Bei Verstößen gegen die Vorschriften eines gesetzlichen oder freiwilligen amtlichen Bekämpfungsverfahrens oder bei Austritt aus einem Verfahren vor Ablauf von 3 beziehungsweise 5 Jahren nach dem Beitritt ist der Beihilfeberechtigte verpflichtet, die aufgrund von § 5 Abs. 1 bis 4 gewährten Leistungen unverzüglich zurückzuzahlen.
 
II.
 
§ 11
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 1. 1. 2019 in Kraft.
   

Hannover, den 23. 10. 2018

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

 

 

Anlage 1
zu § 2 Nr. 1.1

Verpflichtungserklärung BVD/MD

Betrieb/Name, Vorname:

  ____________________________________________

Straße:

  ____________________________________________

PLZ, Ort:

  ____________________________________________

Telefon–Nr.:

  ____________________________________________ 

Betriebs–Registrier–Nr.:

03

– __ __ __ – __ __ __ – __ __ __ __

 

 

 

An die zuständige kommunale Veterinärbehörde:   ____________________________________________ 

Neben den Vorgaben der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe–Virus (BVDV–Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils gültigen Fassung verpflichte ich mich, darüber hinaus folgende Maßnahmen zur BVD– Bekämpfung durchzuführen:

1. Ausmerzung der zweimal BVD-Virus positiven Tiere (persistent infzierte Tiere) innerhalb von 7 Tagen nach dem zweiten Untersuchungsbefund. 
2. Ausmerzung bis zum 28. Lebenstag der BVD-Virus positiven Kälber bereits nach dem ersten Untersuchungsbefund. 
3. Die Muttertiere von BVD-Virus positiven Kälbern müssen nachuntersucht werden, sofern für sie noch kein Untersuchungsergebnis auf BVD-Virus vorliegt. 
4. Bei allen erforderlichen Blutprobeentnahmen ist der maschinenlesbare HITier-Untersuchungsantrag zu verwenden. 
5.

Sofern bei den Untersuchungen persistent infizierte Tiere festgestellt werden, wird eine Grundimmunisierung der weiblichen Nachzuchttiere empfohlen. Die Grundimmunisierung sollte dabei spätestens 6 Wochen vor dem ersten Belegen abgeschlossen sein. 
Sofern bei den Untersuchungen keine persistent virämischen iere festgestellt werden, kann nach Absprache mit der/dem bestandsbetreuenden Tierärztin/Tierarzt und der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde auf eine Impfung der weiblichen Nachzuchttiere verzichtet werden. 

6. Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes für meinen Bestand nach dem "Leitfaden Biosicherheit in Rinderhaltungen" in der jeweils aktuellen Fassung. 
  Mir ist bekannt, dass
    ich die Kosten für Blutproben–Entnahmen sowie für die möglicherweise notwendige Durchführung von Impfungen selbst zu tragen habe,
    die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für die BVD–Bekämpfung in meinem Bestand erbrachten Leistungen bei einem durch mich oder einen von mir beauftragten Dritten zu verantwortenden Verstoß gegen die eingegangenen Verpflichtungen zurückfordern kann.

 

Ort, Datum..................................

   .........................................

 

Unterschrift

 

 

Anlage 2
zu § 2 Nr. 2.1

Listeriose der Rinder, Schafe und Ziegen - Beihilfe für Tierverluste 
Zur Bekämpfung der Listeriose sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Weisen klinische Symptome auf das Vorliegen einer Listeriose hin und ist eine entsprechende Behandlung nicht erfolgreich, ist eine postmortale Diagnostik auf Listeriose durchzuführen.
Bei vermehrtem Auftreten von Listeriose im Bestand ist eine epidemiologische Abklärung der Infektionsquelle durchzuführen.

 

Anlage 3
zu § 2 Nr. 3.2

Niedersächsisches Programm zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz in betroffenen Beständen

1. Zielsetzung

Ziel des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der MAP-Prävalenz in betroffenen Beständen ist die Förderung der Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Rinderhaltungen. Dabei sollen eine Weiterverbreitung von MAP in andere Betriebe gehemmt und die wirtschaftlichen Schäden in den infizierten Betrieben deutlich reduziert werden.

2. Maßnahmen
Zur Erreichung des Ziels sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Untersuchnungen
 

Mindestens zwei Mal pro Jahr werden Sammelmilchproben bzw. jährlich werden Einzelblutproben oder eine Kombination von Einzelgemelken und Blutproben (Trockensteher) von Zuchttieren > 24 Monate serologisch auf MAP untersucht. In Beständen, in denen dabei ein nicht-negatives Ergebnis der Sammelmilchen festgestellt wurde, müssen innerhalb von zwei Monaten Einzelgemelke oder Einzelblutproben aller nicht bereits bekannten positiven Tiere älter als 24 Monate serologisch untersucht werden. Wenn in diesen Betrieben der Anteil der MAP-Antikörper positiven Tiere unter 2 % gesunken ist, kann der Betrieb wieder an der Sammelmilchuntersuchung teilnehmen.

b) Durchführung von Hygienemaßnahmen in betroffenen Beständen
 

Da die Verhinderung der Infektion junger Tiere im Bestand ein maßgebliches Instrument zur Prävalenzsenkung ist, ist die Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen unumgänglich. Es ist ein betriebsspezifisches Biosicherheitskonzept unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Leitfadens zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben einschließlich der Paratuberkulose-Anlage zu erarbeiten. Der TSK ist eine schriftliche Bestätigung des Tierhalters und des betreuenden Tierarztes vorzulegen, dass das betriebsspezifische Biosicherheitskonzept die wesentlichen Anforderungen des Leitfadens erfüllt.

c) Entfernung poitiver Tiere
 

Tiere, die serologisch positiv reagieren, scheiden MAP mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus. Sie müssen mit einer roten Ohrmarke gekennzeichnet werden, dürfen nicht belegt werden und müssen den Betrieb schnellstmöglich, spätestens 18 Monate nach Feststellung der Infektion, verlassen. Die Tiere dürfen bei der Schlachtung dann nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit sein. Kälber, bei denen die erforderlichen Hygienemaßnahmen im Rahmen der Geburt nicht durchgeführt werden konnten, sollen ausschließlich zur Mast verwendet werden

d)

Erstellung eines betriebsspezifischen MAP-Verminderungsplans und Kontrolle des Erfolgs der Maßnahmen

 

Im infizierten Betrieb ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter gemeinsam mit der Hoftierärztin oder dem Hoftierarzt ein betriebsspezifischer MAP-Verminderungsplan schriftlich zu erstellen, der folgende Punkte umfassen sollte:

  Ist-Beschreibung
   

Prävalenzerfassung für alle untersuchungsfähigen Tiere anhand der individuellen Untersuchungsergebnisse

   

Beurteilung der Situation der Biosicherheit anhand des Niedersächsischen Leitfadens über Biosicherheitsmaßnahmen in Rinder haltenden Betrieben

  Zielfestlegung für die Verminderung
  Festlegung der Maßnahmen
    weitere Untersuchungen
      individuelle Blutuntersuchungen
    Umgebungsproben (Sockentupfer-Proben) um den Durchseuchungsgrad festzustellen
    Biosicherheit - Anlage MAP des Niedersächsischen Leitfadens über Biosicherheitsmaßnahmen in Rinder haltenden Betrieben
      Klärung, welche hygienischen Maßnahmen kurzfristig zu verbessern sind
      Klärung, welche hygienischen Maßnahmen langfristig zu verbessern sind
    Enfernung poitiver Tiere
    Bestandsergänzung
  Maßnahmen um Einschleppung zu verringern
    Serologische Untersuchung von Zuchttieren, die älter als 24 Monate sind, auf MAP vor dem Ankauf
  Umsetzung der Maßnahmen
    Klärung, was mit den positiven Tieren geschieht und ob besondere hygienischen Maßnahmen erforderlich sind
   

Klärung hinsichtlich der Entfernung aus der Herde zur schnellen Prävalenzverminderung

   

Festlegung von Maßnahmen zur Nachbesserung bei Mängeln in der Biosicherheit in angemessenem zeitlichem Rahmen

  Evaluation und ggf. Korrektur mit den Messgrößen
    Grad der Umsetzung der Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit an Hand der Checkliste
    Untersuchung mittels Sockentupfer zwecks Überprüfung der Durchseuchung der Umgebung
    langfristig Wiederholung der Serologie (siehe Nr. 2a)

Der MAP-Verminderungsplan ist auf Veranlassung der Tierhalterin oder des Tierhalters zu Beginn der Maßnahmen zu erstellen, jährlich zu überprüfen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.

         

Verpflichtungserklärung Paratuberkulose

         
  Betrieb / Name, Vorname:
  Straße:
  PLZ, Ort:
  Telefon-Nr.:
  Betriebs-Registrier-Nr.:
         
  An die zuständige kommunale Veterinärbehörde:
 

Hiermit verpflichte ich mich für den Zeitraum von fünf Jahren die in der Anlage 3 der Beihilfesatzung TSK genannten Maßnahmen zu beachten und durchzuführen.

 

Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für die Paratuberkulose-Bekämpfung in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 3 genannten Maßnahmen, einschließlich des Nicht-umsetzens des erstellten MAP-Verminderungsplans, zurückfordern kann.

         
 

Ort, Datum .......................................                                ..........................................
                                                                                                       Unterschrift

 

Anlage 4
zu § 2 Nr. 4.1

Q–Fieber
 
Zur Bekämpfung des Q-Fiebers sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

</

1. Untersuchung
 

Lassen klinische Symptome in Rinder-, Schaf- oder Ziegenbeständen den Ausbruch von Q-Fieber befürchten, so ist eine Untersuchung auf Coxiella burnetii mittels PCR in einem von der Tierseuchenkasse benannten Institut durchzuführen.

2.

Impfung

 

Ist der Nachweis von Coxiella burnetii erfolgt, sind alle impffähigen Tiere des Bestandes einer Grundimmunisierung zu unterziehen.

3. Nachuntersuchung
 

Es wird empfohlen, drei Monate nach der Grundimmunisierung durch Einzeltieruntersuchungen mittels PCR den Impferfolg zu kontrollieren und weiterhin positive Tiere (chronisch infizierte Tiere) zu töten.

4. Fr