(Beihilfesatzung Tierseuchenkasse)
Bek. d. ML v. 02. 11. 2018 – 203–42141/1-149 –
Die am 23.10.2018 vom Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Beihilfen, die mit Erlass vom heutigen Tag genehmigt wurde, wird in der Anlage bekannt gemacht.
Anlage
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 7 und des § 13 Abs. 1 AGTierGesG in der Fassung vom 23.10.2014 (Nds. GVBl. S. 276) und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (Bek. d. ML v. 19.10.1982, Nds. MBl. S. 1858), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.10.2018 (Bek. des ML v. 02.11.2018, Nds. MBl. S. 1366), hat der Verwaltungsrat der Niedersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsätzliches
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Soweit das Verfahren zur Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe in dieser Satzung nicht besonders geregelt ist, gelten die für Tierseuchen einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. § 16 Abs. 1 und 2 Tiergesundheits-gesetz (TierGesG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Abs. 1 und 2 als Grundlage für die Berechnung der Beihilfe für Tierverluste dienen.
(2) § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 3 TierGesG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach §§ 2 – 7 zu gewährenden Beihilfen dürfen höchstens 100 v. H. der auszugleichenden Kosten oder im Falle von Tierverlusten 100 v. H. des gemeinen Wertes betragen. Sie dürfen keine Tierseuchen betreffen, für deren Bekämpfung das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht. Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Privatabgaben der Erzeuger ausgeglichen.
(4) Die Beihilfen stehen mit den Voraussetzungen des Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 sowie mit Bezug auf § 6 mit Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.1.1 und Abschnitt 1.1.10.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (Abl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) im Einklang. Gemäß Randnummer 75 Buchstabe f) der Rahmenregelung wird für Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1.3 kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen. Soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden, werden die Angaben gemäß Randnummer 128 der Rahmenregelung veröffentlicht.
(5) Gemäß Randnummer 372 der Rahmenregelung wird die Beihilferegelung binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die nach §§ 2 – 7 zu gewährenden Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
§ 2 Beihilfen bei Auftreten und zur Vorbeugung bestimmter Tierseuchen
Bei Auftreten der nachfolgend benannten Tierseuchen und der Erfüllung der jeweils besonderen Voraussetzungen werden folgende Beihilfen gewährt:
Kälber, die nach einmaligem positiven Unter suchungsbefund auf BVD–Virus bis zum 28. Lebenstag von einer Tierärztin oder einem Tier arzt getötet wurden und für die eine tierärztliche Bescheinigung über die Tötung des Tieres vorgelegt wurde
Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung über die Tötung des Tieres oder der Schlachtbescheinigung
Nachweis von Antikörpern gegen MAP oder von MAP in der Milch, im Blut oder im Kot und
Nachweis des Tierverlustes durch Schlachtabrechnung Die Beihilfe wird nicht gewährt für: Tiere mit Symptomen der klinischen Paratuberkulose, notgeschlachtete Tiere sowie Tiere, die aufgrund anderer Erkrankungen vorzeitig aus der Herde entfernt wurden sowie Tiere mit einem sehr niedrigen Schlachtgewicht (<150 kg) bzw. Tiere, die keinen marktgerechten Schlachterlös (< 100 €) erzielen.
Beihilfen für Folgeberatungen können gewährt werden. Voraussetzung:
Amtliche Bestätigung der Durchführung des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz sowie Abgabe der Verpflichtungserklärung gemäß A n l a g e 3 (innerhalb einer seuchenhygienischen Einheit müssen alle Betriebe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen)
Q–Fieber (gelistet in OIE unter “multiple species diseases, infections and infestations”, Q fever)
Salmonella enteritidis (SE)/Salmonella typhimurium (ST)-Infektionen bei Gallus gallus sowie Puten-Elterntierherden und deren Aufzuchten (gelistet im Anhang II der Verordnung [EU] Nr. 652/2014)
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Schutzimpfungen,
nach rechtlich vorgeschriebenen oder nach amtlich angeordneten Tuberkulinisierungen,
nach rechtlich vorgeschriebenen oder amtlich angeordneten Probennahmen.
Unabhängig von den im § 8 dieser Satzung genannten allgemeinen Voraussetzungen werden Beihilfen für Fälle von Verwerfen nur gewährt, wenn
die Früchte bei der Geburt tot waren oder (bei Schweinen in der Mehrzahl) innerhalb des Zeitraumes bis zum normalen Ende der Trächtigkeit verendet sind,
Die Höhe der Beihilfe beträgt 205,00 Euro je Verkalbefall, 128,00 Euro je Fall von Verferkeln und 50,00 Euro je Fall von Verlammen.
Für die in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen für den Fall, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land angeordnet werden, die dem einzelnen Tierhalter Kosten verursachen. Die jeweiligen Bedingungen und die Höhe der zu übernehmenden Kosten werden durch besondere Entscheidung des Vorstandes festgelegt. Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Unionsrecht von den Tierhalterinnen und Tierhaltern selbst zu tragen sind.
Der Vorstand kann entscheiden, dass derartige Kosten auch dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Maßnahmen nur für Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ortschaft i. S. des § 90 Absatz 1 NKomVG) angeordnet werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche und die Schweinepest sowie für angeordnete Flächenuntersuchungen bei bestimmten Tierseuchen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich von der Entscheidung über die Kostenübernahme zu unterrichten. Er entscheidet in seiner nächsten Sitzung über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Kosten. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 fordert die Tierseuchenkasse bei den in § 13 Abs. 1 Satz 2 AGTierGesG genannten Tierarten die Hälfte der von ihr übernommenen Kosten gemäß § 15 Abs. 3 AGTierGesG vom Land zurück.
Aufgrund einer besonderen Entscheidung des Vorstandes können Beihilfen auch für vorbeugende Maßnahmen gegen Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen bei anderen Tierarten oder für amtlich empfohlene Bekämpfungsmaßnahmen bewilligt werden. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Beihilfen nach Abs. 1, 2, und 4 dürfen keine Tierseuchen betreffen, für die das Unionsrecht spezifische Abgaben vorsieht.
Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion, die nach Stallräumungen aufgrund amtlicher Tötungsanordnungen (§ 15 TierGesG) fachgerecht ausgeführt sowie von der zuständigen Behörde abgenommen und bescheinigt wurden für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Legehennen, Masthähnchen, Puten, Putenküken, Enten, Gänse und Brütereien.
Die Beihilfe errechnet sich durch Multiplikation des Beihilfesatzes von 0,03 Euro/kg mit den in Satz 3 festgelegten Standardzielgewichten der jeweiligen Tiergruppe und den bei der Tierseuchenkasse zum Zeitpunkt des Schadens gemeldeten Anzahl der Tiere. Bei Brütereien ist die Anzahl der getöteten Küken maßgeblich.
Der nach Satz 1 berechnete Beihilfebetrag wird zur Ermittlung der Beihilfe mit dem nachstehenden Faktor für die jeweilige Tierart multipliziert:
das betroffene Tier sich zur Zeit des Todes, der Bekämpfungsmaßnahme bzw. zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung in Niedersachsen befand,
der Beihilfeantrag innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles bei der zuständigen Behörde oder bei der Tierseuchenkasse vorgelegt wird,
im Falle von erbrachten Dienstleistungen durch einen Beauftragten die Forderung auf Auszahlung der Beihilfe an diesen abgetreten und die Abtretung auf dem Antrag auf Beihilfe angezeigt wurde.
kein Fall vorliegt, in dem für die Tierbesitzerin oder für den Tierbesitzer antragsgemäß von der Beitragsveranlagung nach Beitragssatzung der Tierseuchenkasse für das Schadensjahr abgesehen wurde.
Die Leistungsausschlüsse bzw. Leistungsminderungen nach den §§ 17 bis 19 sowie 22 Absatz 3 des TierGesG gelten sinngemäß.
Entstehen für einen Bestand aufgrund dieser Satzung innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Entstehen eines Beihilfeanspruches mehrfach Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen für Tierverluste für mehr als 20 v. H. des durchschnittlich bei den letzten drei Beitragserhebungen zugrunde gelegten Bestandes der jeweiligen Tierart wegen des wiederholten Auftretens derselben Tierseuche oder wegen des Auftretens verschiedener beihilfefähiger Tierseuchen innerhalb des genannten Zeitraumes, so kann der Vorstand die Beihilfen für den zweiten Schadensfall und eventuelle folgende Schadensfälle ganz oder teilweise versagen oder von der vorherigen Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
Tierhalter, deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar– und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (Abl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) befinden, sind von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen. Hiervon nicht betroffen sind allerdings die Gewährung von Ausgleichsbeihilfen, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens durch die relevante Tierseuche verursacht wurden sowie die Förderung von Tilgungsmaßnahmen gem. Randnummer 374 der Rahmenregelung.
Hannover, den 23. 10. 2018
Anlage 1 zu § 2 Nr. 1.1
Verpflichtungserklärung BVD/MD
Betrieb/Name, Vorname:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon–Nr.:
Betriebs–Registrier–Nr.:
– __ __ __ – __ __ __ – __ __ __ __
Neben den Vorgaben der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe–Virus (BVDV–Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils gültigen Fassung verpflichte ich mich, darüber hinaus folgende Maßnahmen zur BVD– Bekämpfung durchzuführen:
Sofern bei den Untersuchungen persistent infizierte Tiere festgestellt werden, wird eine Grundimmunisierung der weiblichen Nachzuchttiere empfohlen. Die Grundimmunisierung sollte dabei spätestens 6 Wochen vor dem ersten Belegen abgeschlossen sein. Sofern bei den Untersuchungen keine persistent virämischen iere festgestellt werden, kann nach Absprache mit der/dem bestandsbetreuenden Tierärztin/Tierarzt und der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde auf eine Impfung der weiblichen Nachzuchttiere verzichtet werden.
.........................................
Unterschrift
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2.1
Anlage 3 zu § 2 Nr. 3.2
Niedersächsisches Programm zur Verminderung der Mycobacterium avium subspecies paratuberculosis (MAP)-Prävalenz in betroffenen Beständen
Ziel des Niedersächsischen Programms zur Verminderung der MAP-Prävalenz in betroffenen Beständen ist die Förderung der Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit der niedersächsischen Rinderhaltungen. Dabei sollen eine Weiterverbreitung von MAP in andere Betriebe gehemmt und die wirtschaftlichen Schäden in den infizierten Betrieben deutlich reduziert werden.
Mindestens zwei Mal pro Jahr werden Sammelmilchproben bzw. jährlich werden Einzelblutproben oder eine Kombination von Einzelgemelken und Blutproben (Trockensteher) von Zuchttieren > 24 Monate serologisch auf MAP untersucht. In Beständen, in denen dabei ein nicht-negatives Ergebnis der Sammelmilchen festgestellt wurde, müssen innerhalb von zwei Monaten Einzelgemelke oder Einzelblutproben aller nicht bereits bekannten positiven Tiere älter als 24 Monate serologisch untersucht werden. Wenn in diesen Betrieben der Anteil der MAP-Antikörper positiven Tiere unter 2 % gesunken ist, kann der Betrieb wieder an der Sammelmilchuntersuchung teilnehmen.
Da die Verhinderung der Infektion junger Tiere im Bestand ein maßgebliches Instrument zur Prävalenzsenkung ist, ist die Durchführung entsprechender Hygienemaßnahmen unumgänglich. Es ist ein betriebsspezifisches Biosicherheitskonzept unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Leitfadens zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben einschließlich der Paratuberkulose-Anlage zu erarbeiten. Der TSK ist eine schriftliche Bestätigung des Tierhalters und des betreuenden Tierarztes vorzulegen, dass das betriebsspezifische Biosicherheitskonzept die wesentlichen Anforderungen des Leitfadens erfüllt.
Tiere, die serologisch positiv reagieren, scheiden MAP mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus. Sie müssen mit einer roten Ohrmarke gekennzeichnet werden, dürfen nicht belegt werden und müssen den Betrieb schnellstmöglich, spätestens 18 Monate nach Feststellung der Infektion, verlassen. Die Tiere dürfen bei der Schlachtung dann nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit sein. Kälber, bei denen die erforderlichen Hygienemaßnahmen im Rahmen der Geburt nicht durchgeführt werden konnten, sollen ausschließlich zur Mast verwendet werden
Erstellung eines betriebsspezifischen MAP-Verminderungsplans und Kontrolle des Erfolgs der Maßnahmen
Im infizierten Betrieb ist von der Tierhalterin oder vom Tierhalter gemeinsam mit der Hoftierärztin oder dem Hoftierarzt ein betriebsspezifischer MAP-Verminderungsplan schriftlich zu erstellen, der folgende Punkte umfassen sollte:
Prävalenzerfassung für alle untersuchungsfähigen Tiere anhand der individuellen Untersuchungsergebnisse
Beurteilung der Situation der Biosicherheit anhand des Niedersächsischen Leitfadens über Biosicherheitsmaßnahmen in Rinder haltenden Betrieben
Klärung hinsichtlich der Entfernung aus der Herde zur schnellen Prävalenzverminderung
Festlegung von Maßnahmen zur Nachbesserung bei Mängeln in der Biosicherheit in angemessenem zeitlichem Rahmen
Der MAP-Verminderungsplan ist auf Veranlassung der Tierhalterin oder des Tierhalters zu Beginn der Maßnahmen zu erstellen, jährlich zu überprüfen und der Tierseuchenkasse vorzulegen.
Verpflichtungserklärung Paratuberkulose
Hiermit verpflichte ich mich für den Zeitraum von fünf Jahren die in der Anlage 3 der Beihilfesatzung TSK genannten Maßnahmen zu beachten und durchzuführen.
Mir ist bekannt, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse die von ihr für die Paratuberkulose-Bekämpfung in meinem Bestand erbrachten Leistungen im Falle der Nichteinhaltung der in Anlage 3 genannten Maßnahmen, einschließlich des Nicht-umsetzens des erstellten MAP-Verminderungsplans, zurückfordern kann.
Ort, Datum ....................................... .......................................... Unterschrift
Anlage 4 zu § 2 Nr. 4.1
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Lassen klinische Symptome in Rinder-, Schaf- oder Ziegenbeständen den Ausbruch von Q-Fieber befürchten, so ist eine Untersuchung auf Coxiella burnetii mittels PCR in einem von der Tierseuchenkasse benannten Institut durchzuführen.
Impfung
Ist der Nachweis von Coxiella burnetii erfolgt, sind alle impffähigen Tiere des Bestandes einer Grundimmunisierung zu unterziehen.
Es wird empfohlen, drei Monate nach der Grundimmunisierung durch Einzeltieruntersuchungen mittels PCR den Impferfolg zu kontrollieren und weiterhin positive Tiere (chronisch infizierte Tiere) zu töten.
Bei allen Fragen zu Leistungen erreichen Sie uns am besten per E-Mail unter leistung@ndstsk.de
oder per Telefon unter 0511 / 7015672
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Vordrucke
Abtretungserklärung BTV-Impfung Stand Januar 2025
Leistungsantrag Härtebeihilfe Tierverluste BT
Beschreibung Digitale Antragstellung Impfbeihilfe BTV-3
Checkliste Antragsunterlagen Tierverluste BTV-3
Infos und Flyer
Merkblatt/Flyer BT