Lesefassung - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz - Stand 22.09.2022

Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
(AGTierGesG)
in der Fassung vom 23. Oktober 2014

(Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 586)

 

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Verfahren und Behörden

§ 1

   (1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben

  1. nach diesem Gesetz und nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),
  2. nach den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen,
  3. nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission
    vom 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und
  4. nach den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429,

soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale
Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).

   (3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.

   (4) Das Fachministerium

  1. wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln, und
  2. regelt die Einzelheiten
    a) der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG und
    b) der Übertragung von Tätigkeiten auf Tierärztinnen, die nicht Amtstierärztinnen sind, und auf Tierärzte, die nicht Amtstierärzte sind, nach
        Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429

    durch Verordnung.

§ 2

   (1) 1Tierseuchenrechtliche Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. 2§ 55 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 1 sowie die §§ 58 und 61 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.

   (2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind in den durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitungen zu verkünden.

   (3) 1Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. 2Im Fall des Satzes 1 gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben.

§ 3

   1Das Fachministerium kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte 9 bis 13 der Viehverkehrsverordnung und die zugehörige Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums. 3Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.


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Tierseuchenkasse

§ 4

   (1) Es wird eine Niedersächsische Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

   (2) 1Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 2Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

   (3) 1Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,
  2. Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,
  3. die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, an denen das Land vertraglich beteiligt ist.

2Sie kann

  1. Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
  2. ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.

3Der Tierseuchenkasse können weitere Aufgaben durch Gesetz übertragen werden. 4Sie kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 die zahlungsbegründenden Unterlagen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen.

   (4) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erlässt das Fachministerium; die Tierseuchenkasse entsteht mit dem Erlass dieser Satzung.

§ 5

   (1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

   (2) 1Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils sechs Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 1983.

   (3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen der Organe entsenden.

   (4) Die Mitglieder der Organe erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.

§ 6

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. 9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  2. 2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie
  3. 2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

2Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschafts-kammer Niedersachsen sein.

   (2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung (§ 4 Abs. 4),
  2. andere Satzungen,
  3. den Haushaltsplan,
  4. Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter (§ 14),
  5. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers (§ 10 Abs. 4),
  6. die Entlastung des Vorstandes,
  7. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.

2Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefasst werden.

   (3) 1Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

   (4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. 3Nach Ablauf der Amtsperiode führt die oder der Vorsitzende das Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. 4Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

   (5) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.

§ 7

   (1) 1Der Vorstand besteht aus

  1. vier Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
  2. zwei weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
  3. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (§ 9).

2Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muss wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

   (2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. 2Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrats unterliegen.

   (3) 1Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

   (4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Vorstandes weiter.

§ 8

   (1) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. 2Satz 1 gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.


   (2) 1Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse. 2Sie oder er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Tierseuchenkasse wahr.

§ 9

   (1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.

   (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Tierärztin oder Tierarzt sein und die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.

   (3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von acht oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig. 3Sie oder er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 4Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden
Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. 5Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abberufen werden. 6Der Antrag auf Abberufung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. 7Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. 8Eine
Aus-sprache findet nicht statt. 9Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. 10Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

   (4) Der Vorstand regelt die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 10

   (1) 1Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Fachministeriums. 2Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz oder im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 das die Aufgabenübertragung regelnde Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtsaufsicht.

   (2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

   (3) 1Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. 2Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. 3Die §§ 174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(4) 1Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium.

 

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Entschädigungen und Beihilfen


§ 11

   (1) Die Tierseuchenkasse gewährt den Berechtigten die in Abschnitt 6 (Entschädigung für Tierverluste) des Tiergesundheitsgesetzes
vorgeschriebenen Entschädigungen.

   (2) Die Tierseuchenkasse erstattet in den Fällen, in denen sie nach Absatz 1 eine Entschädigung gewährt, der oder dem Entschädigungsberechtigten die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG zusätzlich zu erstattenden Kosten.

§ 12

   (1) 1Die Tierseuchenkasse ist im Einzelfall zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen nur verpflichtet, wenn sich das Tier zur Zeit des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Niedersachsen befand und wenn sich die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat. 2Diese oder dieser hat das Tier dazu nach der Tötung oder dem sonstigen Schadensfall unverzüglich zu untersuchen. 3Die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart ist von Amts wegen zu erfassen und der Tierseuchenkasse mitzuteilen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Nrn. 1 und 3 bis 6 TierGesG nicht für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten in einem anderen Bundesland zugeführt worden ist.

(2) 1Der bei der Entschädigung oder Beihilfe zugrunde zu legende Wert des Tieres oder seiner Teile ist durch die zuständige Behörde — soweit angängig vor der Tötung, sonst unverzüglich danach — zu ermitteln. 2Erhebt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer gegenüber der zuständigen Behörde Einwände gegen das Ergebnis der Wertermittlung oder hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen das Ergebnis, so soll die Tierseuchen-kasse das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu benennenden sachverständigen Person einholen. 3Das Ergebnis des Gutachtens ist für die Berechnung der Leistung der Tierseuchenkasse zugrunde zu legen. 4Die Verpflichtung zur Wertermittlung entfällt, wenn Beihilfen nach festen Sätzen gewährt werden.

  (3) 1Für die amtliche Mitwirkung nach den Absätzen 1 und 2 werden Kosten nicht erhoben. 2Die Kosten, die durch die Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 entstehen, trägt die Tierseuchenkasse.

§ 13

   (1) 1Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und
seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. 2Für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel soll er Beihilfen für den Fall vorsehen, dass vorbeugende Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen für das ganze Land oder Teile des Landesgebietes (mindestens eine Ort-schaft, ein Stadtbezirk oder eine Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde) angeordnet werden, die der einzelnen Tierbesitzerin oder dem einzelnen Tierbesitzer Kosten verursachen.

   (2) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren, wenn beihilferechtliche Bestimmungen der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

 

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Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie
Leistungen des Landes an die Tierseuchenkasse


§ 14

   (1) 1Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. 2Die Tierseuchenkasse kann auch Beiträge für Tierarten, die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG nicht genannt sind, sowie für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. 3Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt der Verwaltungsrat durch Satzung fest. 4Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

   (2) 1Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. 2Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse durch Satzung bestimmt. 3Die
Tierseuchenkasse gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus und stellt eine Möglichkeit zur elektronischen Meldung bereit. 4Jede Tierbesitzerin und jeder Tierbesitzer hat der Tierseuchenkasse ihren oder seinen Namen, ihr oder sein Geburtsdatum, ihre oder seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Art, das Alter und die Zahl der bei ihr oder ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch das Gewicht der Tiere mitzuteilen. 5Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen. 6Die Satzung der Tierseuchenkasse kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt.

   (3) 1Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag eintretende Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn

  1. sich die Zahl der Tiere einer gehaltenen Tierart durch Zugänge (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als 5 Prozent oder um mehr als 10 Tiere, bei Geflügel um mehr als 250 Tiere erhöht oder
  2. eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nicht gehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nach Maßgabe von Absatz 1 nachzuerheben.

   (4) 1Bei Viehhändlerinnen und Viehhändlern ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Zahl von 4 Prozent der im Vorjahr umgesetzten Tiere
maßgebend. 2Die Beitragsberechnung für Forellen und Karpfen hat bei Satzfischen nach der Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere, bei anderen Fischen nach dem im Vorjahr umgesetzten Gewicht zu erfolgen. 3Die Vorschriften des Absatzes 2 sind sinngemäß anzuwenden.

   (5) 1Die Tierseuchenkasse soll ihre Leistungen für Tiere einer Art aus den Beiträgen für diese Tierart decken. 2Sie hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit im Seuchenfall je Tierart, für die Beiträge erhoben werden, aus den für die Tierart erhobenen Beiträgen eine Rücklage für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke zu bilden. 3Die Mittel der Rücklagen sind so anzulegen, dass sie im Seuchenfall kurzfristig verfügbar sind. 4Sie dürfen nur in Geldanlagen investiert werden, für die eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.

   (6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass

  1. die Beitragsveranlagung den Gemeinden gegen Kostenerstattung zu übertragen ist,
  2. abweichend von Absatz 4 Satz 2 der Beitrag
    a) für Forellen nach der Wassermenge,
    b) für Karpfen nach der Teichfläche und
    c) bei Käfighaltung von Forellen und Karpfen nach Normsätzen(maximaler Besatz je Käfig)
    zu erheben ist.

   (7) Soweit zur Durchführung der Veranlagung, Beitragsberechnung und -erhebung erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt: Grundstücke, Wohnungen, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, zu betreten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen, Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere,
von den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern zu verlangen.

   (8) Die Angaben der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer dienen zugleich der Durchführung von Maßnahmen, zu denen die Tierseuchenkasse Leistungen erbringt.

§ 15

   (1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG.

   (2) Für die Erstattung der Kosten nach § 11 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.

   (3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, und die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken je zur Hälfte, höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel.

   (4) 1Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. 2Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.

 

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Schluss- und Übergangsbestimmungen


§ 16

   Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz mit der Maßgabe, dass für behördliche Maßnahmen nach § 5 TierGesG keine Kosten erhoben werden.

§ 17

   1Die Gemeinden haben das für Amtshandlungen der zuständigen Behörden erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. 2Für Sperren nach dem Tiergesundheitsgesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen.

§ 18

   (1) 1Soweit in den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes oder in den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anders bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörden, nach § 3 Beliehene, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Tierseuchenkasse verpflichtet, sich gegenseitig auf Ersuchen die Daten nach § 23 Abs. 1 und 2 TierGesG, nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und nach § 14 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. 2Abruf und Übermittlung der Daten nach Satz 1 können im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) 1Die Daten nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und § 23 Abs. 1 und 2 TierGesG speichert das Fachministerium oder die von diesem beauftragte Stelle in einer Datenbank. 2Wird nach § 5 Abs. 1 TierGesG der Verdacht oder der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche
festgestellt und dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeldet, so können das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und, soweit das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt hat, dass dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, die Landkreise und kreisfreien Städte diese Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen, bis die aufgrund der Feststellung getroffenen Maßnahmen beendet sind.

   (3) Daten, die nach der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen von der Tierseuchenkasse bei den zuständigen Behörden und aus den im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Abs. 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt erforderlich ist.

   (4) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 genannten Behörden anweisen, bestands- und einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln. 2Die Anweisung kann Vorgaben für das bei der Übermittlung anzuwendende Verfahren enthalten.

§ 19

   Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch Verordnung die den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten sowie Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzten zustehenden Aufwandsentschädigungen festzusetzen.

§ 20

   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.*)

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*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 8. November 1965 (Nds. GVBl. S. 239). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 28. Juni 1983 (Nds. GVBl. S. 157) und 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.