Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes 
von Geflügel

(RdErl. d. ML v. 7. 8. 2018 – 203-42140-38 – [Nds. MBl. 29/2018 S. 783])

 -  VORIS 78512 -

 

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel gemäß § 67 Abs. 1 TierGesG hat nachfolgenden Grundsätzen zu erfolgen.

In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist die Zahl der in einem Bestand vorhandenen Tiere der betroffenen Tierart im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.

Hierzu können Zukaufsbelege/Lieferscheine genutzt werden. Die darin angegebene Anzahl der eingestallten Tiere inklusive der Zugaben ist um die Verluste zu vermindern, um die Anzahl der zum Zeitpunkt der Tötung dort gehaltenen Tiere der betroffenen Tierart zu errechnen. Hierzu sind die betriebsinternen Aufzeichnungen (Stallkarten) heranzuziehen. Soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in dieser Richtlinie festgelegten Verlustraten (siehe Tabellen 1 bis 5) heranzuziehen. Ungewöhnliche Verlustraten sind zu berücksichtigen. Weiterhin ist unbedingt das übliche Produktionsziel festzustellen und zu dokumentieren, im Fall von Masttieren die Anzahl der üblicherweise erfolgten Masttage und welche Endgewichte angestrebt wurden.

Als Grundbeträge sind öffentlich notierte Preise (Veröffentlichungen der LWK) zu nutzen, die zum Zeitpunkt der Tötung gelten, oder zu dem Zeitpunkt geltende Integrations- und vertraglich vereinbarte Preise, die zu belegen sind. Bei der Berechnung der Küken- und Junghennenpreise oder der Preise von vorgezogenen Tieren sind die Zulagen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Direktvermarkter haben die erzielten Verkaufspreise der letzten sechs Monate durch Abrechnungen zu belegen.
 

1. Mastgeflügel

1.1 Hähnchen

Bei Hähnchen ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Lang-, Mittel-, und Kurzmast zu unterscheiden.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens (EK), dem Wert des Endprodukts (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (dn) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel:

EK + ([EP – EK]/dmax) × dn = G.W.

dmax beträgt üblicherweise für Schwermast 42, für Mittelmast 35 und für Kurzmast 30 Tage.

Erfolgt im Rahmen der Mittel- und Schwermast durch sog. Vorgreifen oder durch Vorwegmast eine Ausstallung zu unterschiedlichen Zeiten bzw. Gewichtsklassen, so ist der Bestand entsprechend der in der Vergangenheit praktizierten Abläufe in Kurz-, Mittel- und Schwermast aufzuteilen und der gemeine Wert jeder Gruppe gesondert zu berechnen. Um den Wert des Endprodukts (EP) bestimmen zu können, sind die Zielgewichte und die Mastdauer (dmax) durch Abrechnungen des letzten halben Jahres zu belegen. Bei Bedarf sind hieraus ein durchschnittliches Zielgewicht und eine durchschnittliche Mastdauer (dmax) zu errechnen.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in Tabelle 1 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 1:

Mastperiode

bis 2 Tage   

bis 6. Tag

bis 24. Tag

bis letzter Masttag

Summierte prozentuale Verlustrate

1 %

2 %

 3 %

5 %


1.2 Puten

Bei Puten ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Kükenaufzucht, Mast aus vorgezogenen Puten (Hennen und Hähne), Hennenmast, Hahnenmast aus Eintagsküken zu unterscheiden.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens oder des vorgezogenen Tieres (EK), dem Wert des Endprodukts (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (dn) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel: 

EK + ([EP – EK]/dmax) × dn = G.W.

Als Masttage (dmax) sind in der Regel für die Hennenmast 90 bis 120 Tage, für die Hahnenmast 130 bis 150 Tage und für die Putenkükenaufzucht 35 bis 42 Tage anzunehmen. Diese Angaben für die Hennen- und Hahnen-mast beinhalten auch die Aufzuchttage. Werden Tiere aus Aufzuchtbetrieben eingestallt und endgemästet, so ist dmax um das Einstallalter in Tagen zu vermindern und für (EK) der Wert des vorgezogenen Tieres einzusetzen.

Im Fall von Aufzuchtbetrieben bedeutet:

(EK)

=

Wert des Eintagskükens

EP

=

Wert des Tieres am Ende der Aufzucht

dmax

=

übliche Aufzuchtdauer in Tagen

dn

=

bereits vergangene Aufzuchttage bis zur Tötung.


Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in Tabelle 2 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 2:

 

 Aufzuchtperiode

 

Mastperiode

 

Abgelaufene Tage

 

bis 7

 

bis 35

 bis 110

 bis 145

Summierte Verlustraten Hennen

 3 %

 3,5 %

 5 %

 ⁄

Summierte Verlustraten hne

 3 %

 3,5 %

 ⁄

 12 %

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, in dem diese im Verhältnis zu den Werten aus der Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

%-Wert aus Tabelle x tatsächliches Alter
---------------------------------------------------------
Anzahl Tage aus Tabellenspalte

=

% tatsächliche Verlustrate


Dabei müssen "%-Wert aus Tabelle" und "Anzahl Tage aus Tabellenspalte" aus der gleichen Spalte der Tabelle stammen.


1.3 Enten

Bei Enten sind die Produkte Peking- und Moschusente zu unterscheiden und die Moschusente noch nach Geschlechtern (Erpel- und Entenmast) zu differenzieren.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens (EK), dem Wert des fertigen Produkts (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Masttage (dn) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Masttage (dmax) nach folgender Formel:

EK + ([EP – EK]/dmax) × dn = G.W.

Als Masttage (dmax) sind in der Regel für die Mast von Pekingenten 40 Tage, für die Mast von weiblichen Moschusenten 55 Tage und für die Mast von männlichen Moschusenten 80 Tage anzunehmen.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in Tabelle 3 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 3:

Mastdauer

bis 20 Tage

bis 36/42 Tage

bis 80 Tage

Pekingente

 1,5 %

 3 %

 ⁄

Moschusente, männlich

 2 %

 4 %

 10 %

Moschusente, weiblich

 2 %

 6 %

 ⁄


Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, in dem diese im Verhältnis zu den Werten aus der Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

%-Wert aus Tabelle × tatsächliches Alter
---------------------------------------------------------
Anzahl Tage aus Tabellenspalte

=

% tatsächliche Verlustrate


Dabei müssen „%-Wert aus Tabelle" und „Anzahl Tage aus Tabellenspalte" aus der gleichen Spalte der Tabelle stammen.


1.4 Gänse

Bei Gänsen ist grundsätzlich nach den Produktionszielen Kurz-, Mittel- und Langmast zu unterscheiden.

Diese dauert in der Regel bei der Kurzmast 9 Wochen, bei der Mittelmast 16 Wochen und bei der Langmast 22 bis 28 Wochen.

Der gemeine Wert errechnet sich aus dem Wert des Kükens oder des vorgezogenen Tieres (EK), dem Wert des fertigen Produkts (EP), der Anzahl der bereits vergangenen Mastdauer in Tagen (dn) und der Anzahl der für das vorliegende Produktionsziel typischen Mastdauer in Tagen (dmax) nach folgender Formel:

EK + ([EP – EK]/dmax) × dn = G.W.

Diese Angaben für die verschiedenen Mastverfahren beinhalten auch die Aufzuchttage.

Werden Tiere aus Aufzuchtbetrieben eingestallt und endgemästet, so ist dmax um das Einstallalter in Tagen zu vermindern und für (EK) der Wert des vorgezogenen Tieres einzusetzen.

Im Fall von Aufzuchtbetrieben bedeutet:

(EK)

=

Wert des Eintagskükens

EP

=

Wert des Tieres am Ende der Aufzucht (ca. vier Wochen alt)

dmax

=

übliche Aufzuchtdauer in Tagen

dn

=

bereits vergangene Aufzuchttage bis zur Tötung.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in Tabelle 4 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 4:

Mastdauer

bis 10 Wochen

bis 16 Wochen

bis 22 Wochen

bis 28 Wochen

Langmast

 

2 %

3 %

3,5 %

4 %

Mittelmast

 

2 %

3 %

 ⁄

 ⁄

Kurzmast

 

2 %

 ⁄

 ⁄

 ⁄

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, in dem diese im Verhältnis zu den Werten aus der Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden.

%-Wert aus Tabelle × tatsächliches Alter
---------------------------------------------------------
Anzahl Tage aus Tabellenspalte

=

% tatsächliche Verlustrate

Dabei müssen "%-Wert aus Tabelle" und "Anzahl Tage aus Tabellenspalte" aus der gleichen Spalte der Tabelle stammen.


1.5    Spezialgeflügel

1.5.1 Fasane, Rebhühner, Perlhühner

Bei diesen Geflügelarten sind die in den Nummern 1.1 bis 1.4 festgelegten Schätzprinzipien entsprechend anzuwenden.

Auch hier ist nach den Produktionszielen zu differenzieren.

Perlhühner erreichen nach zehn Wochen Intensivhaltung ein Gewicht von 1.600 g.

Bei weniger intensiver Haltung wird dieses Gewicht erst nach 14 Wochen erreicht.

Seltener erfolgt auch eine Kükenintensivmast, in der nach sechs Wochen ein Endgewicht von 600 g erreicht wird.


1.5.2 Wachteln

Wachteln werden sowohl als Mast- als auch als Legetiere genutzt. Mit 150 g bis 250 g Schlachtgewicht kommen sie bratfertig auf den Markt.

Daneben gibt es auch "Jumbo"-Wachteln, die bis zu 500 g schwer werden. Bei Wachteln errechnet sich der gemeine Wert aus den amtlichen Preisnotierungen.


2. Küken in Brütereien

Der gemeine Wert von Küken ergibt sich aus dem Durchschnittspreis der Verkaufsbelege der Brüterei des letzten halben Jahres vor der Tötungsanordnung.

Da die Rechnungspreise die durchgeführten Schutzimpfungen enthalten, ist festzustellen, ob die zu tötenden Küken bereits geimpft sind. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Durchschnittspreis gemäß Abschnitt 1 um den Wert der Impfung zu vermindern.

Die Anzahl der vorhandenen Küken ist aus betriebseigenen Aufzeichnungen zu entnehmen.

Bei Legehennen haben nur die weiblichen Küken einen Wert, da in den üblichen Preisen der Wert der männlichen Küken bereits eingerechnet ist. Insofern wird nur 50 % der vorhandenen Küken ein gemeiner Wert zugestanden.


3. Legehennen

3.1 Junghennen

Der gemeine Wert von Junghennen errechnet sich aus dem Wert des Eintagskükens (EK), dem Wert der verkaufsfertigen Junghenne (JH) und der Anzahl der vergangenen Aufzuchttage bis zu Tötung (dn).

Die übliche Aufzuchtlänge (dmax) ist den Betriebsunterlagen zu entnehmen.

EK + ([JH - EK]/dmax) × dn = G.W. 

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, ist zur Festlegung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen von einer Verlustrate von 4 % bis zum 119. Lebenstag auszugehen.


3.2 Hennen

Der gemeine Wert von Hennen errechnet sich aus dem Wert der Junghennen bei Einstallung (JH), dem Maximalwert der Hennen bei einem Alter von 161 Lebenstagen und dem Wertverlust vom 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

Die Berechnung erfolgt mittels zwei verschiedener Formeln.

Die erste Formel beschreibt den Wertzuwachs von der Einstallung der Junghenne bis zum Maximalwert am 161. Lebenstag, die zweite den Wertverlust ab dem 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes ist nur eine Formel entsprechend des Alters der Hennen anzuwenden.

JH

=

Wert der eingestallten Junghenne

dn

=

Alter in Tagen zum Zeitpunkt der Tötung

d1

=

Alter in Tagen zum Zeitpunkt der Einstallung.

Für bis zu 161 Tage alte Legehennen:

JH + 0,0045 × (JH × dn - JH × d1) = G.W.

Für über 161 Tage alte Legehennen:

 JH × (2,1826 - 0,0045 × d1 - 0,0029 × dn) = G.W.

Die Untergrenze des gemeinen Wertes der Legehennen bildet der aus der aktuellen Marknotierung errechnete Schlachtwert. Hierzu ist das durch-schnittliche Lebendgewicht der Hennen zu ermitteln und mit der Schlachthennennotierung für diese Gewichtsklasse zu multiplizieren.

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Legehennen, die nach einer Legepause wieder in die Eierproduktion gehen, erfolgt in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Soweit Stallkarten nicht oder nicht vollständig vorhanden oder aus anderen Gründen nicht aussagekräftig sind, sind die in Tabelle 5 genannten Verlustraten zur Berechnung der Anzahl der vorhandenen Tiere aus den Einstallungsunterlagen zu nutzen.

Tabelle 5: (anzuwenden ab 120. Lebenstag)

Haltungsform/Alter:

bis 161. Tag

bis letzter Nutzungstag

Kleingruppenhaltung

3 %

8 %

Boden

3 %

10 %

Freiland

3 %

15 %

Bio

3 %

15 %

Da die Nutzungsdauer je nach Haltungs- und Betriebsform sehr unterschiedlich ist, sind als gesamte Nutzungsdauer für die nachfolgende Berechnung der tatsächlichen Verlustrate betriebsspezifische Werte aus der Vergangenheit zu nutzen.

Gegebenenfalls kann die Verlustrate dem tatsächlichen Alter angepasst werden, in dem diese im Verhältnis zu den Werten aus der Tabelle berechnet wird. Nachfolgende Formel kann dazu genutzt werden:

%-Wert aus Tabelle × tatsächliches Alter
---------------------------------------------------------
Anzahl Tage aus Tabellenspalte

=

% tatsächliche Verlustrate

Dabei müssen "%-Wert aus Tabelle" und "Anzahl Tage aus Tabellenspalte" aus der gleichen Spalte der Tabelle stammen.


4. Elterntiere

4.1 Legehennen

Der gemeine Wert von Hühnerelterntieren errechnet sich aus dem Wert des Eintagskükens (EK), dem Maximalwert der Tiere bei einem Alter von 161 Lebenstagen und dem Werteverlust vom 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

Die Berechnung erfolgt mittels zwei verschiedener Formeln. Die erste Formel beschreibt den Wertzuwachs von der Einstallung der Küken bis zum Maximalwert am 161. Lebenstag, die zweite den Wertverlust ab dem 162. Lebenstag bis zum Ende der Nutzungsdauer.

EK

=

Wert der eingestallten Küken

dn

=

Alter in Tagen zum Zeitpunkt der Tötung.


Zur Ermittlung des gemeinen Wertes ist nur eine Formel entsprechend des Alters der Hennen anzuwenden.

Für bis zu 161 Tage alte Legehennen-Elterntiere:

EK + 0,004 × EK × dn = G.W.

Für über 161 Tage alte Legehennen-Elterntiere:

1,65 × EK - (0,0057 × EK × (dn - 161)) = G.W.

 
4.2 Sonstige

Die Berechnung des gemeinen Wertes von Hähnchen-, Puten-, Gänse- und Entenelterntieren erfolgt unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer, des Anfangswertes bei Nutzungsbeginn und des Wertes bei Nutzungsende in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.


5. Rasse- und Ziergeflügel 

Vom Wirtschaftsgeflügel unterscheidet sich das Rasse-/Ziergeflügel durch die Beringung.

Es ist zwischen Rasse- und Ziergeflügel zu unterscheiden.

Zum Ziergeflügel gehören Hühner-, Enten- und Taubenvögel, die eigentlich Wildgeflügelarten sind, aber in der Obhut des Menschen gehalten werden (Fasane, Pfauen, Schwäne).

Zum Rassegeflügel zählen solche Rassen, die im Rasseverzeichnis des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) aufgenommen worden sind. Die Merkmale der einzelnen Rassen sind im Rassegeflügel- und Taubenstandard des BDRG festgelegt.

Nachfolgende Werte können grundsätzlich nur für beringtes Rassegeflügel zur Anwendung kommen:

Art

Grundwert Eintagsküken

Aufschlag je Lebenswoche

Alter über sechs Monate

Truthühner

5,00 EUR

1,34 EUR

bis 40,00 EUR

Perlhühner

3,00 EUR

1,00 EUR

bis 30,00 EUR

Rassegänse

5,00 EUR

1,30 EUR

bis 40,00 EUR

Rasseenten groß

4,00 EUR

1,00 EUR

bis 30,00 EUR

Rasseenten klein

3,00 EUR

0,84 EUR

bis 25,00 EUR

Hühner, groß

2,50 EUR

1,05 EUR

bis 30,00 EUR

Zwerghühner

2,00 EUR

0,88 EUR

bis 25,00 EUR

Rassetauben

3,00 EUR

0,84 EUR

bis 25,00 EUR

Schwere Rassetauben

4,00 EUR

1,00 EUR

bis 30,00 EUR

Der Zuchtstand (Ausstellungserfolge) hat einen direkten Einfluss auf den Wert der Tiere. Der Züchter hat hierüber Nachweise (Bewertungskarte, Ringnummer) vorzulegen.

Die genannten Werte können nur Tiere erreichen, die mit mindestens dreimal sehr gut (sg) beurteilt wurden.

Für Tiere eines Mitglieds im Zuchtbuch erhöhen sich die Werte aus der Tabelle um 20 % Die Mitgliedschaft ist durch eine Bescheinigung des Landesverbandes nachzuweisen.

Nur Tiere, die mit mindestens einmal vorzüglich (v) oder zweimal hervorragend (hv) beurteilt wurden, können den Maximalwert nach dem TierGesG erreichen.

Bei Ziergeflügel sind von der Züchterin oder dem Züchter die aktuellen Marktpreise zu ermitteln, die vom Landesverband bestätigt werden müssen.

Tiere mit allen anderen Einstufungen (unbefriedigend [u], befriedigend [b] und gut [g]) oder ohne Beringung sind wie Wirtschaftsgeflügel zu bewerten. Dies gilt nicht für Nachzuchttiere, die aus Altersgründen noch nicht beringt wurden.

Unberingte Tauben und Tauben, die keiner speziellen Fleisch- oder Masttaubenrasse angehören (z.B. Hubbel; Nutzking) können einen gemeinen Wert von bis zu 3,00 EUR erreichen.

 

6. Grundsätzliche Hinweise
6.1 Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt (§ 16 Abs. 4 TierGesG). Deshalb darf kein in die Berechnung einfließender Betrag Steuern enthalten.
6.2 Rechnungspositionen wie Werbemaßnahmen, Provisionen, Beratung und Transport gehören nicht zum gemeinen Wert.
6.3 Für den gemeinen Wert von Tieren aus der Bio-Produktion können aus Abrechnungen der vergangenen sechs Monate abweichende Preise und Eckwerte angesetzt werden.
6.4 Eventuell erzielte Erlöse sind von den ermittelten Werten abzuziehen (§ 16 Abs. 4 TierGesG).
6.5 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betroffenen Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen oder anderer Preise die jeweils für das Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.
6.6 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Geflügel ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt, von der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Besitzerin oder dem Besitzer sowie ggf. von der zugezogenen amtlichen Schätzerin oder dem zugezogenen amtlichen Schätzer zu unterschreiben.
6.7 Der Niederschrift sind die Ergebnisse der Ermittlung der Tierzahlen und Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen und die Ergebnisse der Wägung durch den Entsorgungsbetrieb (Wiegeprotokoll).
6.8 Integrationspreise und ähnliche interne Preisabsprachen sind zu belegen. Die Belege sind der Schätzung beizufügen.
6.9 Wird in Sonderfällen in den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Wertermittlungsvorgaben abgewichen, darf dies nur in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse erfolgen.
6.10 Der Tag der Tötung/Ausstallung wird bei der Ermittlung der Masttage nicht berücksichtigt, aber der Tag der Einstallung.
7. Dieser RdErl. tritt am 29.08.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

An

das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

die Landkreise und kreisfreien Städte

die Niedersächsische Tierseuchenkasse

die Landwirtschaftskammer