Durchführung der Bienenseuchen - Verordnung

Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie für die Ermittlung
des gemeinen Wertes von Bienenvölkern
 
RdErl. d. ML v. 17.12.2009 - 203-4227-102 -vom 17. Dezember 2009
(Nds. MBl. 2010 S. 86)
- VORIS 78510 -
 
Bezug: 1. a.) RdErl. v. 3.12.1998 (Nds. MBl. 1999 S. 54), geändert durch
RdErl. v. 1.11.2000 (Nds. MBl. S. 810)
- VORIS 78510 00 00 40 002 -
  b.) RdErl. v. 13.1.2005 (Nds. MBl. S. 112)
- VORIS 78510 -
 
Abschnitt 1
I. Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung
Zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499), - im Folgenden: Verordnung - werden folgende Hinweise gegeben:
 
1. Allgemeines
  1.1 Die Verordnung berücksichtigt die erweiterten Erkenntnisse zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut (AFB), der Acariose (Milbenseuche), der Varroose und des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer und der Tropilaelaps-Milbe sowie Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen ihrer Einschleppung und Verbreitung.
  1.2 Zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach der Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 2 AGTierSG). Das LAVES hat mit seinem Institut für Bienenkunde Celle (IB CE) beratende und unterstützende Funktion.
  1.3 Die nach der Verordnung vorgesehenen amtlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind durch das LAVES, IB CE, durchzuführen.
 
2. Spezielle Hinweise
 
Zu § 1:
1. Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Bienenkrankheiten müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen; das sind das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut, der vom Volk besetzte Wabenbau sowie ggf. auch seine zeitweilig nicht benutzten, anderweitig gelagerten Reservewaben.
2. Ein Bienenstand oder eine unbewohnte Bienenwohnung kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein; die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung, ggf. ist auch eine einzelne Bienenwohnung ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.
3. Der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der AFB ist in der Verordnung nicht definiert. Die amtliche Feststellung des AFB-Ausbruchs oder des AFB-Verdachts richtet sich daher nach den grundlegenden tierseuchenrechtlichen Vorschriften (§ 1 TierSG) und den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.
  3.1 Der Ausbruch der AFB auf einem Bienenstand gilt als amtlich festgestellt, wenn in krankhaft veränderten Brutstadien der AFB-Erreger Paenibacillus larvae vorgefunden wird (klinisch und bakteriologisch AFB-positiver Befund).
  3.2 Der Verdacht des Ausbruchs der AFB liegt vor, wenn bei der klinischen Untersuchung eines Bienenvolkes AFB-verdächtige Erscheinungen festgestellt werden oder wenn bei bakteriologischer Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben eines Bienenvolkes ein hoher AFB-Erregergehalt (mindestens Kategorie II entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung vom 24.1.1997) festgestellt wird.
 
Zu § 1a:
  Alle Bienenhaltungen sind spätestens bei Beginn der Bienenhaltung unter Angabe von Standort und Anzahl der Bienenvölker der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit im Rahmen einer Seuchenbekämpfung eine bessere Übersicht über die gefährdete Population möglich ist.
  Als Standort sind alle Dauerstände (Überwinterungsstände und regelmäßig wieder genutzte Stände einer Imkerei) anzugeben. Hinsichtlich der Anzahl der Bienenvölker ist die durchschnittliche Standbesetzung maßgeblich. Die Stände sollen georeferenziert und kartiert werden.
  Die Erteilung der Registriernummer erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des § 26 ViehVerkV über die Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w. V. in Verden.
 
Zu § 2:
1. Betriebe, die Imkereiprodukte behandeln, sind wie folgt zu beaufsichtigen:
  1.1 Betriebe, die gewerblich oder gewerbsmäßig Seuchenwachs be- und verarbeiten oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen oder gewerblich Honig lagern oder behandeln, sind in der Regel unangemeldet einmal jährlich bei Bienenflugwetter auf Einhaltung der erforderlichen seuchenhygienischen Vorbeugemaßnahmen zu überprüfen.
  1.2 Andere Betriebe, die Honig lagern oder behandeln oder Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben oder Futterteig unter Verwendung von Honig und Pollen herstellen, sind ggf. im Zusammenhang mit epidemiologischen Ermittlungen in Seuchenfällen (§ 11 i. V. m. § 73 TierSG) zu überprüfen.
2. Gewerbsmäßig Honig behandelnde Betriebe haben die folgenden ständigen seuchenvorbeugenden Maßnahmen zu beachten:
  2.1 Gegenstände mit Honigkontakt sind nach Gebrauch entweder so aufzubewahren, dass sie Bienen nicht zugänglich sind (Aufbewahrung in bienendichten Räumen oder Behältnissen) oder sie sind mit kochendem Wasser unter Zusatz von NaOH gründlich zu reinigen.
  2.2 Die Beseitigung von Honig darf nur so erfolgen, dass er Bienen nicht zugänglich ist. Für die Beseitigung von Honig ist die Verbrennung in Form der Veraschung oder nach ausreichender Erhitzung (mindestens 30 Minuten bei mindestens 120° C) mit anschließendem ausreichend tiefem Vergraben (bedeckt mit einer mindestens 0,50 m starken Erdschicht) geeignet.
  2.3 Die Nummern 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für Wabentrester.
3. Gewerbsmäßige Futterteighersteller müssen bei Verwendung von Honig und Pollen die AFB-Freiheit ihrer Produkte sicherstellen, indem sie nachgewiesenermaßen AFB-sporenfreie Rohstoffe verwenden oder ein Behandlungsverfahren anwenden, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden. Eine bakteriologische Untersuchung der Produkte darf keinen Gehalt an keimfähigen Sporen von Paenibacillus larvae ergeben.
4. Ergeben sich im Zuge der Überprüfung von Betrieben nach Nummer 1 oder aus sonstigem Anlass für Betriebe, die gewerbsmäßig Honig lagern oder behandeln oder Seuchenwachs be- oder verarbeiten oder die Mittelwände aus Bienenwachs für Bienenwaben herstellen, Hinweise auf eine Verschleppung des AFB-Erregers oder wird im Betrieb eine Kontamination mit AFB-Erregern nachgewiesen und sind keine ausreichend sicheren eigenverantwortlichen betrieblichen Maßnahmen zur Räubereivermeidung und zur Verhütung der Verschleppung der AFB etabliert, so ist für die o. g. Betriebe die Anordnungsbefugnis nach § 2 Abs. 5 wie folgt auszuführen:
  4.1 Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, ist mit einem Verfahren zu behandeln, durch das AFB-Sporen abgetötet werden. Ein geeignetes Verfahren ist z. B. die Wachserhitzung mit gespanntem Wasserdampf auf ca. 130° C für ca. vier bis fünf Stunden mit anschließender Heißhaltung bei ca. 90° C für ca. acht bis zwölf Stunden.
  4.2 Gegenstände mit Wachskontakt sind nach Gebrauch entweder so aufzubewahren, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, oder sie sind mit kochendem Wasser unter Zusatz von NaOH gründlich zu reinigen.
  4.3 Plätze, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, sind bienendicht zu halten.
 
Zu § 3:
1. Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforderlichenfalls Untersuchungen angeordnet werden, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen.
2. Soweit die Anordnung einer amtlichen Gebietsuntersuchung zu Kosten für das Land führen kann, z. B. hinsichtlich bakteriologischer AFB-Untersuchungen, darf von der Anordnungsbefugnis nur mit der Zustimmung des ML Gebrauch gemacht werden. Die örtlich zuständige kommunale Veterinärbehörde erstellt in diesem Fall einen epidemiologischen Bericht, in dem im Einzelnen der Umfang der Maßnahmen und die Gründe für die zwingende Notwendigkeit der Flächenuntersuchung dargelegt werden. Der Bericht ist dem ML mit einer Stellungnahme des LAVES, IB CE, versehen zur Entscheidung vorzulegen.
 
Zu § 5:
1. Die Bezeichnungen "Ort" und "Herkunftsort" sind mit dem Begriff "Standort" gleichzusetzen.
2. Die amtstierärztliche Bescheinigung ist unverzüglich sowohl im Fall der Wanderung mit Bienenvölkern (zeitlich begrenzter Standortwechsel zwecks Nutzung bestimmter Trachten), bei der Beschickung von Belegstellen als auch für Bienenvölker, die dauernd an einen anderen Standort gebracht werden, immer dann vorzulegen, wenn mit dem Standortwechsel die Bienen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde gebracht werden.
3. Die Feststellung der AFB-Freiheit ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt zu bescheinigen, wenn in dem betreffenden Bienenstand eine klinische Untersuchung der verdeckelten Brut der Bienenvölker durchgeführt wurde und keine Erscheinungen festgestellt worden sind, die den Ausbruch der AFB befürchten lassen. Nach klinischer Untersuchung hat die Bescheinigung eine Geltungsdauer von neun Monaten. Für die Geltung im Folgejahr muss die klinische Untersuchung und Bescheinigung nach dem 1. September erfolgen.
  Anstelle der klinischen Untersuchung kann zur Attestierung das unverdächtige Ergebnis einer bakteriologischen Untersuchung von Futterkranz- oder Honigproben der Bienenvölker anerkannt werden. Geeignet sind Honigproben aus der letzten Schleuderung oder Futterkranzproben jeweils als Poolproben von bis zu maximal zwölf Völkern. Nach bakteriologischer Untersuchung kann eine Geltungsdauer der Bescheinigung von zwölf Monaten anerkannt werden. Im Fall eines Sporennachweises der Kategorie I in diesen Proben hat eine amtliche Untersuchung zur Abklärung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gesamtsituation zu erfolgen. Ergibt die Abklärungsuntersuchung keinen AFB-Verdacht, ist die Bescheinigung auszustellen.
 
Zu § 5b:
  Von erfolgsentscheidender Bedeutung für die Bekämpfung von Bienenseuchen in einem bestimmten Gebiet ist die vollständige Erfassung aller Bienenvölker und Bienenstände. Dafür enthält die Verordnung eine Anordnungsermächtigung nicht nur hinsichtlich der Sperrbezirke bei AFB-Ausbruch oder Befall mit Tropilaelaps-Milbe, sondern auch für Untersuchungsgebiete (§ 3), die hinsichtlich AFB, Acariose, Varroose, Kleiner Beutenkäfer oder Tropilaelaps-Milbe verdächtig sind, sowie für Gebiete, in denen auf amtliche Anordnung die Bekämpfung der Acariose (§ 14 Abs. 2) oder der Varroose (§ 15 Abs. 2) erfolgt.
 
Zu § 7:
1. Der durch klinischen oder bakteriologischen Befund begründete Verdacht des AFB-Ausbruchs (siehe zu § 1 Nr. 3.2) unterliegt gemäß § 9 TierSG i. V. m. § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen der Anzeigepflicht. In einem Bienenstand, in dem AFB-Verdacht vorliegt, hat der Besitzer die Sperrvorschriften nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 einzuhalten, bis der AFB-Verdacht bestätigt oder erloschen ist.
2. Zur Abklärung eines AFB-Ausbruchsverdachts sind alle Völker des Bienenstandes klinisch zu untersuchen. Gegebenenfalls ist aus mindestens einem Volk mit klinischen Erscheinungen der AFB verdächtiges Brutmaterial zur bakteriologischen Untersuchung einzusenden. Aus den klinisch unverdächtigen Völkern sind Futter- oder Honigkranzproben als Poolproben aus bis zu sechs Völkern einzusenden.
3. Mit der Abklärung des AFB-Verdachtsfalles ist die epidemiologische Untersuchung zur Ermittlung der Seuchenquelle (§ 11 TierSG) zu verbinden.
4. Der klinisch begründete AFB-Verdacht gilt als erloschen, wenn die bakteriologische Untersuchung der verdächtigen Brut einen AFB-negativen Befund ergibt.
5. Der durch bakteriologischen Befund (Kategorie II) aus Futterkranz- oder Honigproben begründete AFB-Verdacht für den betroffenen Bienenstand gilt als erloschen, wenn die klinische Untersuchung der verdächtigen Bienenvölker keinen verdächtigen Befund zeigt und die bakteriologische Nachuntersuchung der gepoolten Futterkranzproben keinen oder nur einen geringen AFB-Erregergehalt (Kategorie 0 oder I) ergibt.
 
Zu § 8:
1. Dem bienensicheren Verschluss möglicherweise kontaminierter Gegenstände und der Beseitigung aller Infektionsquellen kommt im Zuge einer AFB-Sanierung größte Bedeutung zu.
2. Der Erreger kommt in großen Mengen in der Brut erkrankter Völker vor. Die Ausbreitung der Infektion im Volk erfolgt durch die Putztätigkeit der Bienen, bei der erkrankte und abgestorbene Maden aus den Brutzellen ausgeräumt und beseitigt werden. Die gesamten Innenoberflächen und der Inhalt der Bienenwohnung mit allen ihren Waben und Teilen sowie alles, was sonst noch mit Bienen, Wachs oder Honig in Berührung gekommen ist, sind mit den Sporen des AFB-Erregers kontaminiert. Erwachsene Bienen können mit dem Erreger kontaminiert sein oder ihn i. S. einer stummen Infektion beherbergen und durch Kontakt übertragen. Die Verbreitung von Volk zu Volk und von Stand zu Stand erfolgt über Räuberei, Verflug und ggf. auch durch die Nichtbeachtung der guten imkerlichen Praxis.
3. Tote Bienen, tote oder lebende Bienenbrut, organische Abfälle und Futtervorräte seuchenkranker Bienenvölker werden am sichersten (siehe zu § 2 Nr. 2.2) durch Verbrennen (Veraschung in Festbrennstoffanlage) unschädlich beseitigt. Eine Beseitigung nach vorheriger Entseuchung durch Erhitzung ist nur als unschädlich anzusehen, wenn die Höhe und die Einwirkungsdauer der angewandten Temperatur für wachshaltige Materialien Werte von mindestens 180° C für mindestens 30 Minuten (bei Trockensterilisation) oder von mindestens 120° C für mindestens 30 Minuten (im gespannten Wasserdampf mit 3 bar-Autoklav) erreichen.
4. Der Entseuchung von Bienenständen, Bienenwohnungen, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen muss stets eine gründliche mechanische Reinigung (Auskratzen, Abfegen) vorausgehen. Alle Gegenstände wie Bienenwohnungen, Rähmchen, Gerätschaften usw. sind in kochender zwei- bis dreiprozentiger Natronlaugelösung abzubürsten (Schutzvorschriften beim Umfang mit heißer Lauge beachten!). Nach ausreichender Einwirkung der Natronlauge sind alle so gereinigten und desinfizierten Teile mit klarem Wasser nachzuspülen. Soweit dies möglich ist, können Bienenwohnungen, Gerätschaften und sonstige Gegenstände aus Holz sowie Gegenstände aus Metall abgeflammt werden. Durch diese Art der Reinigung und Desinfektion erfolgt eine weitestgehende Entfernung und Inaktivierung des Erregers, sodass es nach Wiederbenutzung solcher Beuten und Gerätschaften nicht zu Rezidiven kommt.
5. Leer- und Vorratswaben müssen in der Regel im Dampfwachsschmelzer eingeschmolzen und an nach § 2 beaufsichtigte Wachsverarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Die Abgabe ist nur in sicherer bienen- und honigdichter Verpackung mit der Kennzeichnung "Seuchenwachs" zulässig. Ist eine derartige Wachsentseuchung nicht möglich, so müssen Waben, Wabenteile, Wachs und Wabenabfälle - empfohlen durch Verbrennen (siehe zu § 2 Nr. 2.2) - unschädlich beseitigt werden. Trester ist in jedem Fall zu verbrennen.
6. Die bei Sanierungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen getragene Schutzkleidung ist zu waschen.
 
Zu § 9:
1. Vor Einleitung der nach § 9 vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen sind unverzüglich alle Bienenvölker des Bienenstandes und der betroffenen Imkerei sowie alle Bienenvölker und Bienenstände mit möglichem Kontakt zu dem betroffenen Bienenstand auf AFB zu untersuchen.
2. Auf dem betroffenen Bienenstand kann nach dem Untersuchungsergebnis zwischen AFB-kranken Völkern (klinisch und bakteriologisch positiv), AFB-verdächtigen Völkern (klinisch unverdächtig, aber hoher AFB-Erregergehalt mindestens Kategorie II) und ansteckungsverdächtigen Völkern (klinisch unauffällig und kein oder nur geringer AFB-Erregergehalt (Kategorie 0 bis I) differenziert werden.
3. Für AFB-seuchenkranke Völker ist die Tötung anzuordnen, soweit sie nicht dem Kunstschwarmverfahren unterzogen werden. Die Tötung ist insbesondere anzuordnen, wenn AFB-kranke Völker mangels Jungbienen oder nicht ausreichender Volksstärke so stark geschwächt sind, dass sie auch nicht mehr zur Verstärkung eines Kunstschwarms geeignet sind, oder wenn die sachgerechte Durchführung des Kunstschwarmverfahrens nicht gewährleistet ist oder von der Imkerin oder dem Imker nicht gewünscht wird. Nach der amtlich angeordneten Tötung von Bienenvölkern ist eine Entschädigung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Dies setzt eine vorherige Wertermittlung der Völker voraus. Für bei sachgerechter Durchführung des Kunstschwarmverfahrens in Verlust geratene Bienenvölker wird ebenfalls eine Entschädigung gewährt. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes sind die in Abschnitt II getroffenen Regelungen anzuwenden.
4. Die Entscheidung darüber, ob für AFB-kranke Bienenvölker anstelle der amtlichen Tötungsanordnung das Kunstschwarmverfahren, vorzugsweise das offene Kunstschwarmverfahren, zuzulassen ist, trifft die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die die Sanierung durchführenden Personen, die spezifischen Bedingungen des Seuchenfalles und der Zustand der betroffenen Bienenvölker die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Kunstschwarmverfahrens mit Tilgung der Seuche bieten. Wenn in Einzelfällen vor Ort nicht ausreichender imkerlicher Sachverstand zur Durchführung einer AFB-Sanierung mit klassischem oder offenem Kunstschwarmverfahren vorhanden ist, können die zuständigen Behörden hierzu die Bienenzuchtberatung des LAVES, IB CE, in Anspruch nehmen.
5. Für auf einem Sanierungsstand verbleibende Bienenvölker, die entweder AFB-seuchenverdächtig oder AFB-ansteckungsverdächtig sind, kann gemäß § 9 Abs. 1a die Anordnung des Kunstschwarmverfahrens erfolgen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zum Infektionsverlauf der AFB auf einem Bienenstand können alle auf einem Sanierungsstand verbleibenden verdächtigen Bienenvölker dem Kunstschwarmverfahren unterzogen werden. Das Kunstschwarmverfahren ist immer dann für verdächtige Völker anzuordnen, wenn die bakteriologische Futterkranzprobenuntersuchung einen AFB-Sporennachweis ergibt. Hierbei können Beratungen durch die Bienenzuchtberatung des LAVES, IB CE, oder durch Bienengesundheitsobleute der Kreisimkervereine hilfreich sein.
6. Die erste Nachuntersuchung der Völker eines Sanierungsstandes ist bei ausreichend vorhandener verdeckelter Brut frühestens zwei Monate nach Tötung oder Kunstschwarmbehandlung und Durchführung der Reinigung und Desinfektion als klinische und bakteriologische Untersuchung (Sammelproben aus den Futterkränzen von bis zu sechs Völkern) vorzunehmen. Die zweite Nachuntersuchung nach weiteren zwei Monaten entfällt, wenn die erste Nachuntersuchung klinisch und bakteriologisch (Futterkranzproben Kategorie 0 oder I) keinen Verdacht auf AFB ergibt.
 
Zu § 10:
1. Vor Einleitung der nach den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen Maßnahmen (Sperrbezirk) ist eine Umgebungsuntersuchung auf AFB in allen Bienenständen im Flugradius des betroffenen Bienenstandes durchzuführen. Dabei sind im Zuge der klinischen Untersuchung von Völkern mit klinischem Verdacht Brutwaben oder Brutwabenteile als Einzelvolkproben und aus den klinisch unauffälligen Völkern Futterkranzproben als Sammelproben von bis zu sechs Völkern zur amtlichen bakteriologischen Untersuchung an das LAVES, IB CE, einzusenden. Bei Völkern mit deutlichem klinischem Verdacht ist die Brutwabenprobe ausreichend und eine Futterkranzprobe überflüssig.
2. Der Radius des Sperrbezirks muss, da die Flugweite der Bienen und damit der mögliche Seuchenausbreitungsbereich vor allem in Abhängigkeit von den Trachtverhältnissen in der Umgebung mehr als 1 km betragen kann, den konkreten Verhältnissen angepasst werden und kann größer als der Mindestradius von 1 km sein. Bei der Festlegung des Sperrbezirks sind insbesondere die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen und Untersuchungen in den Kontaktimkereien des AFB-Ausbruchsbienenstandes zu berücksichtigen.
3. Wird die AFB auf einem Wanderbienenstand festgestellt, hat die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt hiervon die für die früheren Standorte der Bienenvölker zuständigen Behörden zu verständigen. Sperrbezirke um diese Standorte sollten ggf. aufgrund gutachtlicher Äußerung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes i. V. m. entsprechenden Umgebungsuntersuchungen gebildet werden.
4. Vor der Erteilung der Genehmigung zum Verbringen eines verseuchten Wanderbienenstandes an seinen Heimatstandort ist die Zustimmung der für den Heimatstandort zuständigen Behörde einzuholen.
 
Zu § 11:
1. Vor der Festlegung des Sperrbezirks sollte die unverzügliche klinische Untersuchung aller Bienenvölker und die Probenahme für die bakteriologische Labordiagnostik bereits im Zuge der epidemiologischen Ermittlungen und Untersuchungen im Verdachtsgebiet erfolgt sein. Die Untersuchung in Bienenständen, die bei der Erstermittlung nicht erfasst, klinisch untersucht und zur bakteriologischen Untersuchung beprobt wurden, ist unverzüglich nachzuholen.
2. Eine Wiederholungsuntersuchung in den nicht von AFB betroffenen Bienenständen des Sperrbezirks nach frühestens zwei Monaten entfällt, wenn sich bei der ersten Nachuntersuchung von auf dem AFB-Stand verbliebenen Völkern und bei der Erstuntersuchung aller Bienenvölker auf den übrigen Ständen des Sperrbezirks bei der klinischen Untersuchung und der bakteriologischen Untersuchung der Futterkranzproben kein AFB-Verdacht ergibt.
3. Ausnahmen von der Untersuchung von Bienenvölkern im Sperrbezirk sind nicht zuzulassen.
4. Ausnahmen von § 11 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 können aufgrund von § 11 Abs. 3 auf Antrag z. B. zugelassen werden, wenn Bienenstände und Bienenvölker innerhalb des Sperrbezirks oder auch in einen anderen Sperrbezirk verbracht werden sollen; am Verbringungsort unterliegen die Bienenvölker den im jeweiligen Sperrbezirk angeordneten Beschränkungen und Untersuchungen. Die jeweils erforderlichen Auflagen sind der oder dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen und ggf. der für den Verbringungsort zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben.
5. Eine Verbringungserlaubnis nach Standorten außerhalb des Sperrbezirks ist nur bei Vorliegen von bakteriologischen Untersuchungsbefunden (Futterkranzuntersuchung, Poolproben aus bis zu sechs Völkern) der Kategorie 0 oder I für alle Bienenvölker des Bienenstandes zuzulassen. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse hat das Verbringen unverzüglich mit dem Erteilen der Ausnahmegenehmigung zu erfolgen. In allen Fällen, in denen für den Verbringungsort eine andere Behörde zuständig ist, ist vorher deren Zustimmung einzuholen.
 
Zu den §§ 14 und 15:
  Soweit die amtliche Anordnung von flächendeckenden Bekämpfungsmaßnahmen gegen Acariose (§ 14 Abs. 2) oder Varroose (§ 15 Abs. 2) zu Kosten für das Land führen kann, darf von der Anordnungsbefugnis nur mit der Zustimmung des ML Gebrauch gemacht werden. Die zuständige Behörde erstellt in diesem Fall einen epidemiologischen Bericht, in dem im Einzelnen der Umfang der Maßnahmen und die Gründe für die zwingende Notwendigkeit der flächendeckenden Bekämpfung dargelegt werden. Der Bericht ist dem ML mit einer Stellungnahme des LAVES, IB CE, versehen zur Entscheidung vorzulegen.
 
Zu den §§ 16 bis 25:
  In allen Fällen des Verdachts der Einschleppung oder der Feststellung des Kleinen Beutenkäfers oder der Tropilaelaps-Milbe soll zur Verdachtsabklärung, vor der amtlichen Feststellung und vor Durchführung von Maßnahmen das LAVES, IB CE, zwecks Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über diese Bienenseuchenerreger beteiligt werden.
  Die Einsendung von Verdachtsproben (Käfer, Milben, deren Entwicklungsstadien einschließlich der Eier) hat im abgetöteten Zustand an das LAVES, IB CE, zu erfolgen.
 
Abschnitt 2
II. Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern
Der gemeine Wert eines Bienenvolkes ist nach folgenden Grundsätzen unter Beachtung des in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 TierSG festgesetzten Höchstwertes von 150 EUR zu ermitteln:
1. Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenbaus, aber ohne die Bienenwohnung, wird als Einheit bewertet.
2. Wirtschaftsvölker, Ableger und Schwärme haben je nach ihrer Stärke einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als ein Volk am Ende der Trachtperiode.
3. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern sind in der Regel die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen:
  3.1 Völker auf Waben
    Der gemeine Wert ergibt sich nach folgender Formel:
    GW = StW x n x F(W) x F(J)
    GW = gemeiner Wert
    StW = Standardwert in EUR für eine vollflächig dicht besetzte Normalmaßwabe: 8 EUR
    n = Anzahl der vollflächig dicht besetzten Waben
    F(W) = Faktor für das Wabenmaß:
        Normalmaß = 1,00
        Zandermaß = 1,12
        Langstrothmaß = 1,25
        Dadantmaß = 1,58
    F(J) = Faktor Jahreszeit:
        Winter bis Frühling (1. Oktober bis 30. April) = 1,00
        Sommer bis Herbst (1. Mai bis 30. September) = 0.70
  3.2 Schwärme oder Kunstschwärme: je Kilogramm Bienenmasse 40 EUR.
  3.3 Für Reinzuchtvölker können mit entsprechendem Zuchtnachweis Zuschläge bis zu 25 v. H. festgesetzt werden.
  3.4 Die unschädlich beseitigten Brutwaben aus Völkern, die mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden, können unter Berücksichtigung von Brutflächenausdehnung und Wabenmaß entschädigt werden. Der gemeine Wert ergibt sich nach folgender Formel: GW = StWBW x n x F(W).
    StWBW = Standardwert in EUR für eine beidseitig vollflächig bebrütete Wabe im Normalmaß: 4 EUR.
  3.5 Der gemeine Wert von Wachs aus Vorratswaben für maximal 44 Waben je Volk wird nach dem Wachsgewicht ermittelt und beträgt 5 EUR/kg Rohwachs. Wenn im Ausnahmefall die unschädliche Beseitigung der Vorratswaben ohne Wachsgewinnung erfolgt, ist die Wabe mit einem durchschnittlichen Wachsgewicht von 0,12 kg anzusetzen und der gemeine Wert in EUR ergibt sich nach der Formel: GW = n x 0,12 x 5.
  3.6 Im Übrigen gelten für die Abwicklung der Entschädigung die Grundsätze des Bezugserlasses zu b.
 
Abschnitt 3
III. Schlussbestimmungen
  Dieser RdErl. tritt am 4.2.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a aufgehoben.