Ab 01. Juli 2016: Kostenbeteiligung der Tierhalter an der amtlichen Tierkennzeichnung

In der Vergangenheit hat die Nieders. Tierseuchenkasse die Ohrmarken und Equidentransponder für die amtliche Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden beschafft und auf der Grundlage des § 6 ihrer Beihilfesatzung die Kosten in voller Höhe übernommen. Dies betraf sowohl die Kosten der Ohrmarken und Equiden-Transponder (Tierkennzeichnungsmedien) als auch die Kosten der Zu- und Verteilung  der Ohrmarken und die Registrierung der Tiere über die Regionalstelle des Landes und die HI-Tier-Datenbank, soweit hierbei der kostengünstigste Meldeweg genutzt wurde.
Die Finanzierung dieser Beihilfe erfolgte aus den Beiträgen der Tierhalter an die Tierseuchenkasse.
In der Sichtweise der EU sind die von der Tierseuchenkasse aufgewendeten finanziellen Mittel für die Tierkennzeichnung Beihilfen, die auch den Beihilfebestimmungen der Gemeinschaft unterliegen. Schon die alte Beihilfesatzung war dahingehend überprüft und notifiziert worden und somit konform mit den Beihilfebestimmungen der EU.

Seit dem 01.07.2014 ist ein neuer EU-Beihilferahmen in Kraft mit der Maßgabe, dass bestehende Beihilferegelungen bis zum 15.06.2015 angepasst werden mussten. Hierdurch wurde es erforderlich, dass auch die Beihilfesatzung der Nieders. Tierseuchenkasse geändert wurde, um dem neuen EU-Beihilferahmen zu entsprechen. Im Rahmen der dann folgenden Notifizierung der geänderten Beihilfesatzung kam es mit der zuständigen EU-Behörde zu einer intensiven Diskussion darüber, welchen Charakter die Tierkennzeichnung hat. Die Tierseuchenkasse hat bis zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Tierkennzeichnung ein Instrument der Tierseuchenbekämpfung ist und deswegen auch weiterhin zu 100 % über Beihilfen der Tierseuchenkasse finanziert werden kann. Leider ist die Tierseuchenkasse mit ihren Argumenten nicht durchgedrungen.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der amtlichen Tierkennzeichnung nicht um ein Instrument der Tierseuchenbekämpfung, sondern um eine Investition in die Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere durch Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion. Entsprechend des jetzt gültigen Beihilferahmens darf sich bei derartigen Investitionen die Beihilfeintensität höchstens auf 40 % belaufen.
D. h., dass der Tierhalter 60 % der Kosten der Ohrmarken und Equiden-Transponder selbst zu tragen hat.
Die Beihilfen für die Logistik der Ohrmarkenzuteilung und für die Registrierung der Tiere sind beihilfefähige Kosten für die Beratung in Bezug auf Tierkennzeichnung und Tierregistrierung. Diese Beratungskosten dürfen bis zu einer Höhe von 1.500,00 € je Beratung als Beihilfe gewährt werden.

Zusätzlich ist die Gewährung dieser Beihilfen für die Investition (Tierkennzeichnungsmedien) und die Beratung (Ohrmarken- und Transponderzuteilung) an ein genau vorgeschriebenes Antragsverfahren gebunden. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens muss der Betrieb zusichern, dass er

  1. ein kleines oder mittleres Unternehmen ist,
  2. dass er kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und
  3. dass gegen den Betrieb keine Rückforderungen von rechtswidrig bezahlten Beihilfen anhängig sind.

Ohne diese drei Zusicherungen, die schriftlich zu bestätigen sind, darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
Diese Zusicherungen werden in dem formalisierten Antrag (auch Internet-basiert) auf Zuteilung des Jahresbedarfs an Kennzeichnungsmedien abgefragt.
Große Unternehmen (über 249 Beschäftigte und über 50 Mio. € Jahresumsatz) müssen einen gesonderten Antrag auf Gewährung der Beihilfe an die Tierseuchenkasse stellen und darin beschreiben, welche Folgen die Nichtgewährung der Beihilfe für sie hat. Über diesen Antrag muss die Tierseuchenkasse dann im Einzelnen entscheiden.

Die Gremien der Tierseuchenkasse haben intensiv darüber diskutiert, ob die jahrelang praktizierte Beihilfegewährung für die Tierkennzeichnung überhaupt noch beibehalten werden soll oder in einer dem Beihilferahmen der EU angepassten Form weitergeführt wird. Abschließend wurde aber festgestellt, dass die Vorteile für die Landwirtschaft überwiegen, wenn die Tierseuchenkasse dieses Beihilfesystem fortsetzt und damit auch die Beschaffung der Ohrmarken. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Tierkennzeichnungsmedien (Ohrmarken, Boli und Equiden-Transponder) nur noch bis zu einer Höhe von 40 % des Wertes bezuschusst werden dürfen.

Auf der Homepage des V.I.T. w. V. in Verden ist das Antrags-Verfahren umgesetzt, durch das dann sowohl die 40 %ige Beihilfe der Tierseuchenkasse gewährt als auch der 60 %ige Anteil des Tierhalters an den Ohrmarkenkosten erhoben wird. Bei den Beratungskosten ist nach derzeitiger Kalkulation davon auszugehen, dass kein Betrieb die maximale Höhe von 1.500,00 € je Beratung überschreiten wird. Eine Kostenbeteiligung des Tierhalters wird also voraussichtlich nicht anfallen. 

Als Folge aus dem Vorgenannten ist zusammenfassend festzustellen, dass mit Inkrafttreten der neuen Beihilfesatzung am 01.07.2016  60 % der Kosten der amtlichen Tierkennzeichnungsmedien von den Tierhaltern zu tragen sind. Die Tierseuchenkasse wird weiterhin in Kooperation mit dem V.I.T. w.V. in Verden die Tierkennzeichnungsmedien beschaffen und zu deren Kosten eine Beihilfe von 40 % gewähren. Die restlichen 60 % der Kosten dieser Tierkennzeichnungsmedien werden vom VIT w. V. erhoben werden. 

Bei Rinderhaltungen wird berücksichtigt, dass die Rinderohrmarke mit dem Gewebeentnahmesystem eine Komponente aufweist, die eindeutig der Tierseuchenbekämpfung zuzuordnen ist und somit zu 100 % bezuschusst werden kann. Insofern werden bei der Berechnung des 60 %-Anteils für die Rinderohrmarken nur die Kosten der reinen Kennzeichnungskomponente der Ohrmarke berücksichtigt.

In Niedersachsen übernahm die Tierseuchenkasse in der Vergangenheit die Kosten für den amtlichen Transponder in Form einer Beihilfe. Halter/innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras, Maultiere, Maulesel und Kreuzungen) müssen ab dem 01.01.2017 die Kosten für benötigte Transponder zur Kennzeichnung einschließlich der Zuteilungs- und Versandskosten selbst tragen, da die Tierseuchenkasse ab diesem Zeitpunkt dafür keine Beihilfe mehr gewährt.