Warum sind Hobbytiere auch in der Tierseuchenkasse?


In § 1 und § 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) ist definiert, welche Tierarten unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes fallen, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt. Die Tierseuchenkasse erhebt Beiträge, um die Mittel für ihre Leistungen, Verwaltungskosten sowie die notwendigen Rücklagen aufzubringen (§ 14 Nds. AGTierGesG).

Leistungen sind z.B. Untersuchungen, Impfungen und Entschädigungen im Tierseuchenfall. Bei den nach dem Tiergesundheitsgesetz zu entschädigenden Seuchen handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Gesundheitsgefährdung für den Menschen festgelegt werden.

Für Pferde sind hier zu nennen:

  • Afrikanische Pferdepest
  • Ansteckende Blutarmut der Einhufer
  • Pferdeenzephalomyelitis
  • Rotz
  • Tollwut 

und für Geflügel beispielsweise:

  • Geflügelpest bzw. Aviäre Influenza
  • Newcastle-Krankheit
     

Erkrankungen wie Influenza bei Pferden, die auch seuchenartig auftreten können, gehören nicht zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen, da ihnen weder eine volkswirtschaftliche Bedeutung noch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit beigemessen werden kann.

Eine weitere Leistung der Tierseuchenkasse betrifft die Abholung toter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere und Geflügel. Sowohl der Transport als auch die unschädliche Beseitigung dieser Tiere wird zu 60 % durch die Tierseuchenkasse finanziert, wobei die EU vorsieht, dass die Tierhalterin bzw. der Tierhalter einen Eigenanteil von 25 % leistet.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Seuchenbekämpfung nicht zwischen Hobbytierhaltung und gewerblicher Haltung, weil Krankheitserreger dies auch nicht tun. Jedes einzelne Tier kann erkranken und Krankheitserreger weiterverbreiten.

Die Meldepflicht liegt eindeutig bei der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter. Es ist nicht so, dass die Tierseuchenkasse die Tierhalter/innen zur Meldung auffordern muss. Als Dienstleisterin stellt die Tierseuchenkasse den ihr bekannten Tierhalterinnen und Tierhaltern die Meldekarten bzw. den Onlinezugang zur Verfügung. Das ändert aber nichts an der unmittelbaren Meldepflicht der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, der diese bzw. dieser von sich aus nachkommen muss.

In den für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Tiergesundheitsgesetz, Nds. Ausführungsgesetz zum TierGesG und Beitragssatzung der Tierseuchenkasse) ist geregelt, dass zur Meldung und Entrichtung der Beiträge die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer verpflichtet ist. Die Eigentumsverhältnisse an den Tieren spielen keine Rolle. Zur Meldung und Beitragszahlung verpflichtet ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also auch diejenige bzw. derjenige, in deren bzw. dessen Obhut oder Pflege sich die Tiere befinden (z.B. Betreiberin bzw. Betreiber von Pensionsställen, Reitvereinen, Pächterinnen bzw. Pächter von Ställen).

Da es sich bei der jährlichen Bestandsmeldung (zum Stichtag 03.01. eines jeden Jahres) und bei der Fälligkeit der Beiträge (am 15.03. eines jeden Jahres) um regelmäßig wiederkehrende Verfahren und zudem um feststehende Termine handelt, ist die Erfüllung der Melde- und Beitragspflicht auch für Hobbytierhalterinnen bzw. Hobbytierhalter mittlerweile der Normal- und nicht der Sonderfall.