Entschädigungen und Beihilfen im Tierseuchenfall


Schutz vor Geflügelpestausbrüchen

Aus diesem Grund wurden u. a. in der Geflügelpest-Verordnung sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt, die die Gefahr der Viruseinschleppung reduzieren. Damit verpflichtet der Gesetzgeber Geflügelhalter z. B. sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Außerdem müssen Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
Darüber hinaus müssen tote Tiere zur Abholung durch die örtlich zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt unverzüglich angemeldet und bis dahin am Standort des jeweiligen Betriebes so gelagert werden, dass Menschen, Tiere oder die Umwelt nicht negativ beeinflusst werden. Jeder Geflügelhalter und jede Geflügelhalterin ist verpflichtet, diese und andere Maßnahmen einzuhalten, um den eigenen und andere Bestände vor dem Ausbruch der Seuche zu schützen.
 

Konsequenzen bei Verstößen gegen Tierseuchenrecht

Wenn die rechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat dies auch Auswirkungen auf die Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, denn es entfällt dann grundsätzlich der Anspruch auf die Entschädigungen und Beihilfen. Nur bei geringer Schuld kann eine teilweise Leistung erfolgen. Diese Vorschrift aus dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) hat bewusst einen sanktionierenden Charakter, denn Ziel der Tierseuchenkasse als Teil der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist, dass Seuchenausbrüche möglichst verhindert werden und die Tierhalter durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen daran aktiv mitarbeiten.
Aufgrund festgestellter Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften in einigen betroffenen Betrieben hat der Vorstand der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beschlossen, Verstöße nach dem Risiko des Viruseintrags zu beurteilen, d. h. je höher das ausgelöste Seuchenrisiko durch das Fehlverhalten ist, desto geringer wird die Leistung der Tierseuchenkasse sein. Im vergangenen Seuchenzug wurde die Entschädigung in einigen Fällen um bis zu 95 % bzw. um 6-stellige €-Summen gekürzt.


Tierzahlmeldungen und Beitragszahlungen

Eine weitere Voraussetzung für die Leistung der Tierseuchenkasse ist die korrekte Meldung der Tierzahlen und die vollständige und fristgerechte Zahlung der Beiträge. Hier möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass es neben der Pflicht zur Meldung der vorhandenen Tierzahl jeweils zum 3. Januar eines Jahres auch Nachmeldeverpfichtungen gibt, wenn sich die Tierzahl im laufenden Jahr erhöht. Dies gilt auch dann, wenn nur kurzzeitig mehr Tiere im Bestand sind, z. B. wenn Küken oder Aufzuchttiere schon eingestallt werden, während sich die älteren Masttiere noch im Bestand befinden. Fehlerhafte Tierzahlmeldungen haben im aktuellen Seuchengeschehen zu ganz erheblichen Leistungskürzungen geführt, denn jeder Meldeverstoß wird geahndet.
Nicht nur Sinne des Solidargedankens, sondern auch für eine effiziente Tierseuchenbekämpfung ist eine korrekte und fristgerechte Angabe der Daten erforderlich. Da sich der Tierseuchenkassenbeitrag jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht, empfehlen wir, bereits zum Meldestichtag 03.01. den erwarteten Höchstbestand des Jahres bei der Tierseuchenkasse zu melden und dabei auch zu berücksichtigen, dass wegen der Zahlung zum Teil mehr Tiere geliefert werden als bestellt wurden.

Der Ausbruch einer Tierseuche stellt für die betroffenen Tierhalter eine hohe wirtschaftliche und psychische Belastung dar. Um dann zu einer zügigen und vor allem vollständigen Zahlung der Kosten für die Tötung, Reinigung und Desinfektion sowie der Entschädigung des Tierwertes kommen zu können, möchten wir Sie dringend darauf hinweisen, dass Sie die rechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Dies gilt auch für die Melde- und Beitragspflicht.

Sollten Sie Fragen zu tierseuchenrechtlichen Vorschriften haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Veterinäramt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. Bei Fragen zu Tierzahlmeldung, Beiträgen oder Leistungen können Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierseuchenkasse unten folgenden Telefonnummern erreichen:

  • Leistungsabteilung: 0511 / 701 56 - 72
  • Beitragsabteilung: 0511 / 701 56 - 70.