Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen


Neues Verfahren ab dem 01.07.2023
 
Tierärztinnen und Tierärzte müssen sich für die Abrechnung auf der Homepage der Tierseuchenkasse registrieren. Dafür haben sie ein entsprechendes Schreiben erhalten. Ein Video mit Erkärungungen zur Registrierung finden Sie hier: 
 

 

Neues Verfahren für eine Beihilfe zu den Kosten der Probenahmen

Ab dem 01.07.2023 wird das Antragsformular auf eine Beihilfe zu den Kosten der Probenahmen durch den Probenbegleitschein des elektronischen HIT-Untersuchungsauftrags ersetzt. Dies ist derzeit nur für Einzelmilchproben und Blutproben beim Rind möglich. Bei Sammelmilchproben und Probenahmen bei Schweinen, Schafen und Ziegen nutzen Sie bitte zusätzlich zum bisherigen Untersuchungsauftrag diese Abtretungserklärung (Ergänzendes Formular zum HIT-Untersuchungsantrag - Download auch im DienstleisterLogIn). Die Abtretungserklärung muss mit dem Untersuchungsauftrag und den Proben ins Labor geschickt werden. Sobald das nicht mehr notwendig ist, werden Sie informiert. 

In den Laboren des LAVES und der LUFA werden die Daten über die Probenahmen und Untersuchungen erfasst und nach Abschluss der Untersuchungen an die Tierseuchenkasse übermittelt. Aus diesen Daten generiert die Tierseuchenkasse den Beihilfebescheid, die Leistungsmitteilung an den/die Probenehmer/in sowie die Auszahlungen.

Die Leistungs- und Ablehnungsmitteilungen werden nicht mehr per Post versendet, sondern stehen nur noch zum Download im Dienstleisterportal der Tierseuchenkasse als PDF und strukturierte Textdatei zum Einlesen in andere Anwendungen zur Verfügung. Über das Vorliegen neuer Mitteilungen werden Sie per Email benachrichtigt.

 

Das automatisierte Antragsverfahren für Beihilfen für Probenahmen

Im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung soll das Antragsverfahren für die Beihilfe zu Probenahmen zum 01.07.2023 digitalisiert verlaufen. Damit einher gehen deutliche Erleichterungen: Zum einen fällt für Sie als Hoftierarzt/ Hoftierärztin die gesonderte Antragstellung und für die Veterinärbehörden die Bearbeitung und Weiterleitung der Anträge weg. Durch das automatisierte Weiterleiten kann außerdem eine Verfristung der Antragstellung und eine damit einhergehende Ablehnung der Beihilfen nicht mehr vorkommen.

Ein erster Schritt in diese Richtung wurde bereits zu Beginn 2022 umgesetzt. Der Probenbegleitschein des HIT-Untersuchungsantrages für Proben von Rindern  wurde wie folgt ergänzt: „Mit Angabe des Kostenträgers Tierseuchenkasse beantrage ich eine Beihilfe bei der Nieders. Tierseuchenkasse (TSK) für die Probenahme und Untersuchung. Gleichzeitig trete ich den Anspruch auf die Beihilfe an den Probenehmer und das Untersuchungslabor ab. Sollte gemäß Beihilfesatzung der TSK kein Anspruch auf eine Beihilfe für die Probenahme und/oder Untersuchung bestehen, trage ich die Kosten hierfür selber. Weiterhin erkläre ich mich damit einverstanden, dass die erforderlichen Daten zur Ermittlung und Abrechnung der Beihilfe vom Labor an die TSK weitergeleitet werden.“

 

Zugang Dienstleisterportal

Damit Sie Benachrichtigungen, Mitteilungen und vor allem Auszahlungen erreichen, ist es unerlässlich, dass Sie sich baldmöglichst im Dienstleisterportal registrieren. Zur Erstregistrierung erhalten Tierärzte und Tierärztinnen, die in der Vergangenheit regelmäßig Probenahmen bei der TSK abgerechnet haben ein Schreiben mit einem Initialpasswort. Der Benutzername ist die Registriernummer. Den LogIn finden Sie unter: www.ndstsk.de/aasp

Tierärzte/Tierärztinnen, die bei der TSK bisher nicht bekannt sind bzw. die keine LogIn-Daten bekommen haben, aber mit der Tierseuchenkasse Probenahmen abrechnen möchten, können mit der Tierseuchenkasse Kontakt aufnehmen und bekommen dann die notwendigen Daten zugeschickt.

Nach der Anmeldung müssen Sie zunächst das Initialpasswort ändern und anschließend eine Emailadresse angeben, an die eine Mail mit Verifizierungslink gesendet wird.

Nach Bestätigung der Emailadresse durch Anklicken eines Links in der Email werden Sie aufgefordert, eine Mobiltelefonnummer anzugeben. Diese Nummer wird anschließend über eine SMS verifiziert.

Danach benötigen wir die Bankverbindung, an die die abgetretenen Beihilfen zukünftig überwiesen werden sollen. Die Angabe der Bankverbindung und jede spätere Änderung müssen ebenfalls einen per SMS gesendeten Code bestätigt werden.

Ihre Adressdaten können aus Sicherheitsgründen nicht online geändert werden. Sollte dies zukünftig nötig werden, bitten wir uns schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Nach Abschluss der Registrierung müssen Sie sich zukünftig über die Startseite www.ndstsk.de einloggen (oben rechts in der Ecke) und dabei Ihren Benutzernamen (Ihre Registrier-Nr.) und das neu vergebene Passwort benutzen. Der vorgenannte Link dient nur der Registrierung.

Entscheidend für eine problemlose Beihilfegewährung ist das korrekte Ausfüllen des Untersuchungsauftrags aus HI-Tier. Dazu gehören unbedingt die Unterschrift der Tierhalterin/ des Tierhalters sowie Ihre eigene. Außerdem muss zwingend das Datum der Probenahme angegeben werden.

Alle Probenahmen, die bis einschließlich 30.06.2023 stattfinden, müssen wie bisher mit dem grünen Beihilfeformular beantragt werden. Alle Probenahmen ab dem 01.07.2023 werden automatisch über den beschriebenen digitalen Weg abgerechnet. Eine Abrechnung von Probenahmen über das Beihilfeformular ist ab dem 01.07.2023 NICHT mehr möglich!

 
Allgemeines
 
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse verwendet große Teile ihrer Ausgaben für vorbeugende Seuchenbekämpfung. Je nach Bekämpfungsverfahren werden Impfungen, Impfstoffe, Blut- oder Milchprobenahmen, Laboruntersuchungen und die bei der Diagnose benötigten Reagenzien finanziert. Die Maßgabe der EU 2022/C 485/01 legt fest, dass für bezuschusste Dienstleistungen keine Direktzahlungen von Geldbeträgen an die Tierhalter erfolgen dürfen. Deshalb muss der Anspruch des Tierhalters gegenüber der Tierseuchenkasse auf anteilige Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Tierarztes entstehen (z. B. für Impfungen und Probenentnahmen) an den Tierarzt abgetreten werden. Dies gilt für alle tierärztlichen Leistungen.



Die Beihilfesätze

Übersicht der Kostenübernahme bei Maßnahmen der vorbeugenden Seuchenbekämpfung

 

Rinder

Schweine

Schafe/

Ziegen

Maßnahmen

BHV1

Leukose/ Brucellose

BVD

MAP

Q-Fieber

AK

ASP

KSP

Brucellose

Impfstoff

-

-

-

-

Bestellung über TSK

-

 

-

-

Blutentnahme

4,00 €

4,00 €

-

4,00 €

-

4,00 €

4,00 €

4,00 €

4,00 €

Enzelmilchprobe Tierarzt

1,00 €

-

-

-

-

-

-

-

-

Sammelmilchprobe Tierarzt

4,00 €

-

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Sammelmilchprobe Verband

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x

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Einzelmilch Verband

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Laboruntersuchung

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Diagnostika

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x

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x

x

 

Die Beihilfe für Blutentnahmen beträgt bei allen Tierarten 4,00 € je Probe und wird über den unten beschriebenen HIT-Untersuchungsantrag beantragt.  Außer bei Paratuberkulose werden KEINE Beihilfen für Verbringungs-/Handelsuntersuchungen gewährt. Liegt bei Q-Fieber ein PCR-Nachweis für Coxiella Burnetti vor, gewährt die TSK eine Beihilfe in Form von Impfstoff gegen Q-Fieber. Die Bestellung des Impfstoffes läuft über die TSK.  

Bei Probenahme durch den Hoftierarzt/ die Hoftierärztin wird Milch liefernden Betrieben für Einzelmilchproben 1,00 € je Entnahme vergütet und für Sammelmilchproben werden 4,00 € je Tankmilchentnahme gewährt.

Es wird eine Mindestbeihilfe in Höhe von 50,00 € gewährt, falls dieser Betrag nicht über den Rechenweg "Anzahl der Maßnahmen multipliziert mit Beihilfesatz" erreicht wird. Diese Mindestbeihilfe wird unabhängig von der Anzahl der Besuche des Tierarztes nur einmal je Tag und Jahr, gewährt. Im Falle von Probenahmen für Verbringungsuntersuchungen auf Paratuberkulose entfällt die Mindestbeihilfe.

Für Probenahmen für Untersuchungen im Rahmen des freiwilligen Programmes zur ASP-Früherkennung und zur Erleichterten Verbringung gem. Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird eine Mindestbeihilfe von 25 € pro Bestandsbesuch max. 2 Mal pro Woche gewährt. Für Organprobenahmen im Rahmen des ASP-/KSP-Monitorings werden keine Beihilfen übernommen.
 

Die Gewährungsvoraussetzungen

Die tierärztlichen Maßnahmen müssen rechtskornform durchgeführt werden. Teilweise ist auch die Einhaltung von vorgegebenen Bekämpfungsprogrammen sowie die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zwingende Voraussetzung. Darüber hinaus werden Beihilfen zu den Kosten tierärztlicher Leistungen nur gewährt, wenn der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Tierbestandes (bis zum 17.01. des jeweiligen Jahres) und der pünktlichen Zahlung des Beitrages (bis zum 15.03. des Jahres) nachgekommen wurde. Außerdem ist bei Beihilfen für Probenahmen die Nutzung eines vom Tierhalter und dem Probenehmer unterschriebenen elektronischen HIT-Untersuchungsantrag (Probenahme Tierarzt) oder eines elektronisch lesbaren Probenbegleitscheines (Landeskontrollverband) Grundvoraussetzung für die Gewährung der Kostenzuschüsse für Probenahmen. Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten für tierärztliche Beratungen werden weiterhin mit Hilfe des aktualisierten Antragsformulars gestellt und müssen spätestens 12 Monate nach der ältesten Maßnahme beim Veterinäramt eingereicht sein. Detaillierte Angaben sind der Beihilfesatzung unter den genannten Tierseuchen zu entnehmen.
 

Das Antragsverfahren für tierärztliche Beratung

Für den Antrag auf Beihilfen für tierärztliche Beratung nutzen Sie bitte weiterhin ein Antragsformular, das hier für Sie oder Ihren Tierarzt/Ihre Tierärztin zum Download bereit steht. Bitte achten Sie darauf, dass das Antragsformular vollständig und deutlich lesbar ausgefüllt ist. Dem Antragsformular muss eine Kopie des Maßnahmenplans beigefügt werden.


Mehrwertsteuer bei Abtretungen des Beihilfeanspruchs

Der/die die Maßnahmen durchführende Tierarzt/Tierärztin wird ausschließlich im Auftrage des Tierhaltenden tätig und muss die Tätigkeiten in jedem Fall in Rechnung stellen. Bei tierärztlichen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um umsatzsteuerpflichtige Verrichtungen, deshalb muss auf der Rechnung des Tierarztes/ der Tierärztin auch zwingend die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Wenn Sie im Zuge der Beihilfebeantragung mit Ihrem Tierarzt/Ihrer Tierärztin die Abtretung Ihres Anspruchs vereinbaren, ändert dieser Umstand nichts an der Rechtsposition der Beteiligten. Der Tierarzt/die Tierärztin muss Ihnen nach wie vor die Leistungen einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Durch die angezeigte Abtretung ermächtigen Sie die Tierseuchenkasse, den Ihnen zustehenden Beihilfebetrag direkt an den Tierarzt/ die Tierärztin auszuzahlen.